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SatDSiG - Satellitendatensicherheitsgesetz
Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten
Vom 23. November 2007
(BGBl. Nr. 58 vom 28.11.2007 S. 2590; 25.07.2013 S. 2749 13; 07.08.2013 S. 3154 13a./ 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 23.12.2016 S. 3346 16b; 29.03.2017 S. 626 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.07.2020 S.1637 20a; 19.04.2021 S. 771 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 700-6
Siehe Fn. *
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Rechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteressen dieses Gesetzes vergleichbar sind. Die zuständige Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes absehen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen festgestellt ist.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.
Teil 2
Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
§ 3 Genehmigung
(1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.
(2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
(3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nachträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Genehmigung.
§ 4 Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
im Bundesgebiet hergestellt und durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen Veränderung durch Dritte geschützt werden,
(2) Der Betreiber hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten solcher Systeme haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
§ 5 Dokumentationspflicht
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.
§ 7 Auskunftspflicht
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Betretens- und Prüfungsrechte
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen vorzunehmen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere
(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung trägt der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems. Die zuständige Behörde setzt die Höhe der Vergütung fest.
§ 10 Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme 20a
Die vollständige oder teilweise Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaubnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems diewesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet.
Teil 3
Verbreiten von Daten
Kapitel 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 Zulassung
(1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.
(2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
(2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
§ 14 Auskunftspflicht
(1) Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Der Datenanbieter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 15 Betretens- und Prüfungsrechte
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen durchzuführen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
Kapitel 2
Verfahren des Verbreitens von Daten
§ 17 Sensitivitätsprüfung 15 20
(1) Der Datenanbieter, der eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedienen will, hat die Anfrage nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf ihre Sensitivität zu prüfen.
(2) Eine Anfrage ist sensitiv, wenn
in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Zusammenschau nach Satz 1 erfolgt in Ansehung der Person des Anfragenden und soll die Personen berücksichtigen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Der Datenanbieter hat dazu die Identität des Anfragenden in geeigneter Weise zu prüfen und die Nennung der Personen einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu verlangen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen nach Absatz 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die genannten Schutzgüter gegeben ist. Dabei berücksichtigt es regelmäßig zu aktualisierende Feststellungen der Sicherheitsanforderungen der betroffenen Behörden, die Verpflichtungen und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293) und gegenüber Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz, den Stand der Technik in Bezug auf die Erzeugung von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt, die bestehenden Regelungen, unter denen der Anfragende die Daten weiter übermitteln könnte, und die Verfügbarkeit von vergleichbaren Daten auf internationalen Märkten. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Zusammenschau nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfolgt. Die Rechtsverordnung darf dem Datenanbieter keinen eigenen Einschätzungsspielraum belassen, ob eine Anfrage sensitiv ist. Auf bevorstehende Änderungen der Rechtsverordnung kann der Datenanbieter hingewiesen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
§ 18 Dokumentationspflicht
(1) Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aufzuzeichnen. Dies umfasst
Die Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend, wenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. Wird eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausgeführt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation nach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderweitige Protokollierung und Dokumentation ausreichend.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Erzeugung der jeweiligen Daten aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
(3) Der Datenanbieter ist verpflichtet, gleichartige Protokolle und Dokumentationen fremder Bodensegmente bereitzuhalten, die er bei der Bedienung der Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems einsetzt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Aufbewahrung der Daten und die Möglichkeit der behördlichen Einsichtnahme mitzuteilen.
§ 19 Erlaubnis
(1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.
(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.
(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
§ 20 Sammelerlaubnis
Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter
Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.
Teil 4
Vorrangige Bedienung von Anfragen
der Bundesrepublik Deutschland
§ 21 Verpflichtung des Datenanbieters
In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet, Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedienen:
§ 22 Verpflichtung des Betreibers
Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21 Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber jedem anderen Auftrag zur Erzeugung von Daten vorrangig zu behandeln. Unbeschadet des Satzes 1 soll die Erdfernerkundungsanfrage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, bei einem Datenanbieter erfolgen. Erfolgt diese dennoch bei dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems, bedarf dieser zum Verbreiten dieser Daten keiner Zulassung nach § 11.
§ 23 Vergütung
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.
(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.
Teil 5
Durchführungsvorschriften
(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.
(2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.
(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
§ 26 (aufgehoben) 13a 13b 15 16
§ 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 16b 21a
(1) Die zuständige Behörde kann personenbezogene Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten aus ihrer Sicht erforderlich ist
Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) In Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche Stelle zudem nur weiter übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.
(3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich.
Teil 6
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
zu gefährden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 30 Auslandstaten Deutscher
§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 31 Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
(2) Im Strafverfahren gelten § 49 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt.
2. In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.
§ 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und sie Nummer 4 angefügt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe "nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.
3. In § 24 wird der Satzteil "mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen" durch den Satzteil "von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen" ersetzt.
§ 34 Übergangsregelung
(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems gilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag als genehmigt, wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als Datenanbieter. Die Pflichten des Datenanbieters nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 als erfüllt.
§ 35 Inkrafttreten
(1) § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 26 Satz 2 bis 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2007 in Kraft. *) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
ENDE |