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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1275)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
"Teil 4 Schlussvorschriften".
b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union".
c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32.
2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
"Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 4 Absatz 2" die Wörter "und § 30 Absatz 2" und nach den Wörtern "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ein Komma und die Wörter "im Falle des § 4 Absatz 2" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "aufgehoben hat" ein Komma und die Wörter "und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2" eingefügt.
4. Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, ins besondere durch Übergabe von Inhaberpapieren, durch Indossament von Namenpapieren, durch Übertragung nach den Bestimmungen des Depotgesetzes oder des Effektengiroverkehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, Annahme von Weisungen zur Stimmrechtsausübung oder vergleichbare Handlungen, | "1. die mit dem Erwerb verbundenen Stimmrechte auszuüben," |
bbb) Nummer 2
2. dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszahlungsansprüchen, die mit dem Erwerb einhergehen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu gewähren,
wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern. | "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam
gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Durch Rechtsverordnung können
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner geregelt werden,
soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder die Wirksamkeit einer Untersagung zu gewährleisten."
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Verbot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt. | "(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
|
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008 S. 39)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 38)" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 5) geändert worden ist," eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "(ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1; L 224 vom 27.08.2009 S. 21)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020 S. 4) geändert worden ist," eingefügt.
7. In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 Nummer 4" die Angabe "und 4a" eingefügt.
8. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln."
9. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Teil 4
Schlussvorschriften".
10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
" § 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung kann in einer innerstaatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
."
11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden §§ 31 und 32.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 28 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 (gegenstandslos) | " § 28 Gebühren
In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211173
ENDE |