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Änderungstext
VRUG - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Vom 8. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 272 vom 12.10.2023 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
VduG - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
MFKRegV - Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung Verordnung über das Register für Musterfeststellungsklagen | "VKRegV - Verbandsklageregisterverordnung Verordnung über das Register für Verbandsklagen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Musterfeststellungsklagen" durch das Wort "Verbandsklagen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Das Bundesamt für Justiz richtet ein Klageregister ein, in dem es Musterfeststellungsklagen öffentlich bekannt macht und anschließend hierzu Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern erfasst. | "(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:
(2) Das Bundesamt für Justiz erfasst im Verbandsklageregister ferner Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen zu den nach Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekanntgemachten Verbandsklagen." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
"Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind jeweils in einer eigenen Rubrik vorzunehmen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben. | "(1) Öffentlich bekannt zu machen sind
|
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "XJustiz-Version" die Wörter "oder im Dateiformat PDF" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind. | "(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Klageregister" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter " § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Klageregister" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Klageregister" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter " § 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Klageregister" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Klageregister" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Klageregister" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich
(1) Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
(2) Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.
(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des Austritts im Verbandsklageregister."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Klageregister" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. | "(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln." |
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
8. In § 7 wird jeweils das Wort "Klageregisters" durch das Wort "Verbandsklageregisters" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher
Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden."
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird folgender § 46 angefügt:
" § 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung
Dem § 148 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird."
Artikel 6
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32c wird gestrichen.
b) Die Angabe zu Buch 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:
"Buch 6 (weggefallen)".
§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei MusterfeststellungsverfahrenFür Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.
wird aufgehoben.
3. § 148 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei. | "(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei." |
4. In § 167 wird nach der Angabe "204" die Angabe "oder § 204a" eingefügt.
§ 606 Musterfeststellungsklage(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
- als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
- mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 01.05.2009 S. 30) eingetragen sind,
- in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
- Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
- nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
- die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
- von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
- sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
- glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
- zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:
- Bezeichnung der Parteien,
- Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage,
- Feststellungsziele,
- kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes,
- Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,
- Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
- Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts,
- Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen. Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 bleiben hiervon unberührt.
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Verbrauchers,
- Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
- Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
- Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
- Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.
(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.
(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
(1) Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und kann elektronisch betrieben werden.
(2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzunehmen. Die im Klageregister zu einer Musterfeststellungsklage erfassten Angaben sind bis zum Schluss des dritten Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen werden.
(4) Nach § 608 angemeldete Verbraucher können vom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu ihrer Anmeldung im Klageregister erfassten Angaben verlangen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens hat das Bundesamt für Justiz einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(5) Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf dessen Anforderung einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu übersenden, die bis zum Ablauf des in § 606 Absatz 3 Nummer 3 genannten Tages zur Eintragung in das Klageregister angemeldet sind. Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.
(6) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf deren Anforderung einen schriftlichen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu überlassen, die sich bis zu dem in § 608 Absatz 1 genannten Tag zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.
(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit und Barrierefreiheit zu treffen.
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.
(2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung.
(3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.
(4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.
(5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.
(6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die
- einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis angemeldet haben oder
- behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.
§ 611 Vergleich
(1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden.
(2) Der Vergleich soll Regelungen enthalten über
- die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen,
- den von den angemeldeten Verbrauchern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
- die Fälligkeit der Leistungen und
- die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.
(3) Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse erachtet. Die Genehmigung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(4) Den zum Zeitpunkt der Genehmigung angemeldeten Verbrauchern wird der genehmigte Vergleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung, über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie über die einzuhaltende Form und Frist zugestellt. Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung nicht berührt.
(5) Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs fest. Der Beschluss ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben.
(6) Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin ist unzulässig.
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.
(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.
§ 614 Rechtsmittel
Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.
§ 615 bis 687 (aufgehoben)
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
In § 28 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. August 2024" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1a
1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2
Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister.
wird aufgehoben.
2. Nach § 204 wird folgender § 204a eingefügt:
" § 204a Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:
Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
(3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden."
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird folgender § 65 angefügt:
" § 65 Überleitungsvorschrift zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Für den Zeitraum vor dem 13. Oktober 2023 richtet sich die Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach § 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf diejenigen Ansprüche von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entstanden sind, die nach dem Ablauf des 12. Oktober 2023 begangen wurden. Für Ansprüche, die aufgrund von Zuwiderhandlungen entstanden sind, die ein Unternehmer vor dem 25. Juni 2023 begangen hat, richtet sich die Hemmung der Verjährung unabhängig davon, wann die Ansprüche entstanden sind, nach den vor dem 13. Oktober 2023 geltenden Vorschriften. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Regelungen über die Hemmung der Verjährung nach § 204a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
Artikel 10
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 11" durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. | "(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
|
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union
Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/ 771 (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
4. Der bisherige § 2a wird § 2b.
5. Der bisherige § 2b wird § 2c und in Satz 1 wird die Angabe " § 2a" durch die Angabe " § 2b" ersetzt.
6. Nach § 2c wird folgende Überschrift des Abschnitts 2 eingefügt:
"Abschnitt 2
Anspruchsberechtigte Stellen".
7. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2" durch die Angabe "2a" ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, | "1. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1) eingetragen sind," |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. | "Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 2a" durch die Angabe " § 2b" ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe " § 2a" durch die Angabe " § 2b" ersetzt.
9. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
bb) Satz 2
Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG .
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. | "Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "eines wirksamen Bescheides" durch die Wörter "einer wirksamen dem Antrag stattgebenden Entscheidung" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "einer qualifizierten Einrichtung, die" durch die Wörter "einem qualifizierten Verbraucherverband, der" ersetzt.
10. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "in der Liste nach § 4" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "eine qualifizierte Einrichtung, die" durch die Wörter "ein qualifizierter Verbraucherverband, der" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "eine qualifizierte Einrichtung, die" durch die Wörter "ein qualifizierter Verbraucherverband, der" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
11. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "der qualifizierten Verbraucherverbände" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
| "Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über
|
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "eine qualifizierte Einrichtung, die" durch die Wörter "ein qualifizierter Verbraucherverband, der" ersetzt.
12. § 4c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "in der Liste nach § 4" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
| "(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
|
c) In Absatz 4 werden die Wörter "einer qualifizierten Einrichtung" durch die Wörter "eines qualifizierten Verbraucherverbandes" ersetzt.
13. Die §§ 4d und 4e werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
§ 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen (1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | " § 4d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn
(2) Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn
Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt. (3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste einzutragen:
Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. § 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d (1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht. (3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
|
14. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:
" § 4f Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
15. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
16. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland
(1) Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. Zu dem Verfahren sind dort während dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen:
(2) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss oder unanfechtbares Urteil beendet, so ist der Beschluss oder das Urteil mindestens sechs Monate auf der Internetseite der anspruchsberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
(3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des Rechtsstreits."
17. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Verfahren" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landgericht" durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | "(2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt." |
18. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
(1) Das Gericht macht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der durch eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner Folgendes im Verbandsklageregister bekannt:
Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zugestellt wurde, so sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekanntzumachen; an die Stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 tritt das Datum des Erlasses der einstweiligen Verfügung. In den Fällen des Satzes 2 hat der Antragsteller ergänzend die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen. Die Bekanntmachung nach Satz 3 ist unverzüglich, nachdem dem Antragsteller die Zustellung bekannt ist, beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dem Antrag sind eine Abschrift der einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis beizufügen.
(2) Zu einer Klage einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage bekannt zu machen:
(3) Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, auch das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Beendigung. Wurde das Verfahren durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen."
19. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
20. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Wörter "eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " §§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe " §§ 1 bis 2b" ersetzt.
21. In § 13a werden die Wörter " §§ 1 bis 2e oder nach § 4e" durch die Angabe " §§ 1 bis 2b" ersetzt.
22. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden die Abschnitte 5 bis 7.
23. § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) geändert worden ist, und | "b) die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20)". |
24. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2," durch die Wörter " § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3," und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 4d Nummer 1" durch die Wörter " § 4f Nummer 1 oder 2" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
"3. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
4. entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder
5. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht."
25. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
26. Folgender § 18 wird angefügt:
" § 18 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(1) Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in "Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4" umbenannt. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.
(2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden."
Artikel 11
Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
Die Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1832, 4832) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 1 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
2. In der Überschrift des Unterabschnitts 1 Abschnitt 1 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen. | "(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Den Anträgen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen.
wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen. | "Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen." |
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 Abschnitt 1 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine qualifizierte Einrichtung hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
| "(1) Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
|
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder der qualifizierten Einrichtung waren. | "Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Antrag auf" gestrichen und werden die Wörter "der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist durch die qualifizierte Einrichtung schriftlich zu beantragen. | "(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von einer qualifizierten Einrichtung, die aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. | "Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der qualifizierten Einrichtung" durch die Wörter "dem qualifizierten Verbraucherverband" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Verbraucherverbände" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer qualifizierten Einrichtung, die" durch die Wörter "einem qualifizierten Verbraucherverband, der" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern " § 1 Absatz 3 Satz 3" die Angabe "und 4" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den anderen qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen" durch die Wörter "einem qualifizierten Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fällt" ersetzt.
bb) In Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "den anderen qualifizierten Einrichtungen" durch die Wörter "dem qualifizierten Verbraucherverband" ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
(1) Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.
§ 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
§ 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag
Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.
§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.
(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:
(3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern."
9. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
10. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 22 und 23.
11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
12. Der bisherige § 20 wird § 24 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder nach § 9 Absatz 3" durch die Wörter " § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
13. Der bisherige § 21 wird § 25.
Artikel 12
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ee) Verfahren der Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Unternehmensdaten von Luftfahrtunternehmen und der Überprüfung dieser Eintragung nach § 4a Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, | "ee) Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen Listen," |
Artikel 13
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 01.05.2009 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 02.03.2018 S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, | "3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1) eingetragen sind," |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor. | "(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor." |
3. § 8b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | "(3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "vorsätzlich" werden die Wörter "oder grob fahrlässig" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die zuständige Stelle des Bundes" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Stelle des Bundes" durch die Wörter "dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz. | "(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen.
Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind." |
5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2" werden durch die Wörter " § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3" ersetzt.
bb) Das Wort "oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1" werden durch die Wörter " § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2" ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" wird angefügt.
Artikel 14
Änderung des Markengesetzes
§ 135 Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. | "(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend." |
Artikel 15
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter "Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "qualifizierte Einrichtung" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, oder | "3. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist," |
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder einem Vergleich nach § 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bindende Feststellungen getroffen wurden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zum Klageregister wirksam angemeldet waren. | "2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren." |
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt5 | neu |
. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung angemeldet ist oder während des Streitbeilegungsverfahrens wirksam angemeldet wird und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist | "5. die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist," |
Artikel 17
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter "über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung)," gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter "Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" gestrichen.
Artikel 19
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter "Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" gestrichen.
Artikel 20
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter "Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" gestrichen.
Artikel 21
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4e" durch die Angabe " § 2a" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
| "2. qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1) eingetragen sind." |
2. In § 33h Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "Satz 3 und 4" durch die Wörter "Satz 2 und 3" ersetzt.
3. § 91 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
b) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter "sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen." ersetzt.
4. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung."
Artikel 23
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
§ 9 Absatz 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes." |
2. In Satz 2 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Stellen" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 106 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
b) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter "sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen." ersetzt.
2. § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung."
Artikel 25
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
In § 4b Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, werden die Wörter "qualifizierte Einrichtungen" durch das Wort "Stellen" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes; | "2. Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes und". |
Artikel 27
Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
Die Finanzschlichtungsstellenverordnung vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2140) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
2. § 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,".
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
Wurde die Streitigkeit nicht beigelegt, ist die Mitteilung als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung" zu bezeichnen.
wird aufgehoben.
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
Artikel 28
Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung eines Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen. | "Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies unter den Voraussetzungen beantragt, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der Verstoß den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt. Der Verband oder die qualifizierte Einrichtung hat im Antrag darzulegen, dass sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts aus Satz 1 bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Verbandes. | "(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn
Der Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers." |
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des" durch die Wörter "eine Stelle nach" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Handelt der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung anstelle des Verbrauchers, kann der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. | "Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einlegen, wenn er geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und dass die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des anerkannten Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt. Der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung kann den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. | "(2) Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an sie gerichteten Bescheid oder gegen das Unterlassen einlegen, wenn sie geltend machen, dass
Sie können den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend." |
3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt. | "(3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, die geltend machen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt." |
Artikel 29
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982; 2023 I Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung".
b) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".
c) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".
2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;".
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung | " § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung". |
5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer."
6. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen. | "In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300.000 Euro nicht übersteigen." |
7. Dem § 51 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In Gewinnabschöpfungsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Streitwert 410.000 Euro nicht übersteigen."
8. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
" § 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche."
9. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".
b) Der Anmerkung zu Nummer 1213 wird folgender Satz angefügt:
"Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist."
c) Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
"Abschnitt 6 | ||||
1660 | Umsetzungsverfahren nach dem VDuG | 1,0". |
Artikel 30
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817; 2023 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23b folgende Angabe eingefügt:
" § 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz".
2. Nach § 17 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. jeweils das Abhilfeverfahren, das Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags und das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz,".
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a werden die Wörter "Klageregister für Musterfeststellungsklagen" durch das Wort "Verbandsklageregister" ersetzt.
4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
" § 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen."
5. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird nach Nummer 3338 folgende Nummer 3339 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
"3339 | Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG | 0,5". |
Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche geltend machen, entsteht die Gebühr jeweils besonders. |
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
_______
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 1).
ID 231974
ENDE |
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