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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
Vom 15. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 10 vom 18.01.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lobbyregistergesetzes
Das Lobbyregistergesetz vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "gegenüber den Organen" das Wort ", Gremien" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Regelungen für die Bundesregierung gelten ebenfalls für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter. | "(2) Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages gelten ebenfalls für Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung gelten ebenfalls für die Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und Referatsleitern." |
c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "der Organe" das Wort ", Gremien" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Teilsatz vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "50" durch die Angabe "30" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Interessenvertretung bei Gewährung einer Gegenleistung in Auftrag gegeben wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "gegenüber den Organen," das Wort "Gremien," eingefügt.
bb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils nach den Wörtern "der Organe" das Wort ", Gremien" eingefügt.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnehmen, | "6. als natürliche Personen ein öffentliches Amt oder Mandat oder als juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen," |
dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen erbringen, sowie Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder die Bundesregierung gerichtet sind, erbringen, | "8. Rechtsberatung oder -vertretung für einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen, es sei denn, dass die Vertretung auf den Erlass, die Änderung oder die Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist," |
ee) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Parteiengesetz" die Wörter "oder als deren Jugendorganisationen" eingefügt.
ff) In Nummer 15 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
hh) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 6 wird Nummer 5.
cc) Nummer 7 wird Nummer 6 und die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 oder 6 bis 16" werden durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 6 bis 17" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort "Interessenvertreterinnen" wird das Wort "Alle" eingefügt.
bbb) Vor dem Wort "ausgenommen" werden die Wörter "nach Absatz 2 oder 3" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort "Geburtsname," gestrichen und werden die Wörter "Vornamen, akademischer Grad (optional)," durch die Wörter "Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname," ersetzt.
bbb) Die folgenden Buchstaben e bis g werden angefügt:
"e) gegebenenfalls die Firma oder Bezeichnung des Unternehmens,
f) Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
g) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,".
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, E-Mail-Adresse und Anschrift, | "a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, elektronische Kontaktdaten, Anschrift und gegebenenfalls die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung," |
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "Vornamen, akademischer Grad (optional)" durch die Wörter "Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname" ersetzt.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional) der Beschäftigten, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, soweit nicht nach Buchstabe c erfasst, | "d) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben," |
ddd) In Buchstabe e werden die Wörter "und Mitgliedschaften" durch die Wörter ", aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Organisationen" ersetzt.
eee) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
"f) Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
g) optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Angabe, mit der Wahrnehmung von Interessenvertretung im Sinne von § 1 Absatz 3 gesetzlich beauftragt zu sein,".
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. bei den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe c und d aufgeführten natürlichen Personen ergänzend allgemeine Angaben
sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit,".
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit, | "4. Interessen- und Vorhabenbereiche sowie Beschreibung der zum Zweck der Interessenvertretung ausgeübten Tätigkeit," |
ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
4. Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche Interessenvertretung betrieben wird; die Nummern 1 und 2 Buchstabe a bis c gelten entsprechend,
5. Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, 6. Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro, 7. Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen Schenkungen Dritter in Stufen von jeweils 10.000 Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20.000 Euro oder der Gesamtwert von 20.000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber in einem Kalenderjahr überschritten wird, nämlich
8. Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. | "5. zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme
6. Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, sofern diese Beschäftigten mindestens 10 Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten auf der Grundlage von Schätzungen für die jeweiligen Beschäftigten, bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, 7. Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres, 8. Finanzangaben, jeweils bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, und zwar
|
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 können verweigert werden.
Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt.
Zudem erfolgt eine Ausweisung der die Angaben verweigernden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister.
(3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben die Angaben nach Absatz 1 mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Änderungen bei Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d und Nummer 2 Buchstabe a bis d sind spätestens bis Ende des auf den Eintritt der Änderung folgenden Quartals einzutragen. Änderungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich einzutragen. Soweit die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert werden, sind diese spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e. (4) Im Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im zuletzt aktualisierten Datenumfang geführt und entsprechend veröffentlicht. In diese werden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eingetragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert. | "(2) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Interessenvertretung im Auftrag betreiben, stellen im Lobbyregister ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Informationen bereit:
(3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben Änderungen bei den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich, abweichend davon bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b spätestens bis Ende des Quartals, einzutragen. Abweichend von Satz 1 sind Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 6 bis 8 sowie Absatz 2 Nummer 4 spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. Bei der Aktualisierung nach Satz 2 ist zugleich der gesamte Registereintrag vollständig zu überprüfen und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. (4) Durch jede Aktualisierung oder Änderung wird eine historische Version des jeweiligen Registereintrags im bis dahin vorhandenen Datenumfang erzeugt. Die historischen Versionen werden 18 Monate lang nach der jeweiligen Aktualisierung oder Änderung im Lobbyregister veröffentlicht und danach aus dem öffentlichen Register entfernt. Im Anschluss daran werden die Daten weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar, nachdem sie aus der aktuellen Eintragsversionentfernt werden. Anschließend werden diese Angaben gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten. (5) Neben dem aktiven Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter geführt und veröffentlicht. In diese Liste werden die Einträge derjenigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter mit dem zuletzt vorhandenen Datenbestand übertragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder in Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters in die Liste nach Satz 1 gilt diese Interessenvertreterin oder dieser Interessenvertreter nicht mehr als im Lobbyregister eingetragene Interessenvertreterin oder eingetragener Interessenvertreter. Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im öffentlichen Register sichtbar, bevor sie gelöscht werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. Die Eintragungen werden maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 7 Buchstabe b sowie des Geburtsnamens und weiterer Vornamen, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. | "(2) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung, Änderungen und Aktualisierungen sowie das Hochladen von Dokumenten elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der registerführenden Stelle. Handelt es sich bei der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter um eine juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne von § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat die Bestätigung nach Satz 2 durch eine Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erfolgen. Handelt es sich um sonstige Organisationen nach § 1 Absatz 4, hat die Bestätigung durch eine von der jeweiligen Organisation bestimmte vertretungsberechtigte Person zu erfolgen. Die Eintragungen und Textinhalte werden in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die registerführende Stelle überwacht den Inhalt des Registers. Die alleinige Verantwortlichkeit der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter für ihre jeweiligen Einträge bleibt unberührt. Die registerführende Stelle ist berechtigt, bei offensichtlich unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder konkreten Hinweisen auf möglicherweise unrichtige Angaben Nachweise für veröffentlichte Angaben zu fordern. Offensichtlich missbräuchliche Einträge kann sie vollständig oder teilweise aus dem öffentlichen Register entfernen. Aus dem öffentlichen Register entfernte Einträge werden 36 Monate nach der Entfernung gelöscht."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister und der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen. | "(4) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister sowie der Zeitpunkt der letzten Änderung und Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 länger als ein Jahr nicht aktualisiert, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische Benachrichtigung aufgefordert, die Eintragung zu aktualisieren. Nehmen sie darauf nicht innerhalb von drei Wochen eine Aktualisierung vor, wird die Eintragung als "nicht aktualisiert" gekennzeichnet. Aktualisieren die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung nach Satz 1 nicht, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in einem Monat vom aktiven Lobbyregister in die Liste nach § 3 Absatz 4 übertragen wird. | "(5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit bestätigt, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische Benachrichtigung aufgefordert, dies nachzuholen. Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nicht nach, wird die Eintragung als "nicht aktualisiert" gekennzeichnet. Kommen sie der Aufforderung nach Satz 1 auch innerhalb von weiteren 120 Tagen nicht nach, werden sie elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird." |
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 2 Satz 2" durch die Wörter "des Absatzes 2 Satz 5", wird das Wort "Antrag" durch die Wörter "schriftlichen Antrag", die Angabe " (§ 3 Absatz 1)" durch die Wörter " (§ 3 Absatz 1 und 2)" und werden die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden."
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 3 werden nach den Wörtern "erteilt werden, ob" die Wörter "und gegebenenfalls mit welchen Angaben" eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Organen" das Wort", Gremien" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Auftraggebers" die Wörter "sowie im Falle eines Unterauftragsverhältnisses die Identität und das Anliegen der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Organen" das Wort", Gremien" eingefügt.
bb) Satz 2
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen
- ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offenlegen,
- über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Feststellung" die Wörter "unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Eine Löschung dieses Hinweises im Register erfolgt nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes. | "Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im Register gelöscht." |
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken verarbeiten. Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese Stellen weiterleiten."
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und die Wörter " § 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Angaben verweigert wurden" werden durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert worden sind und" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind," gestrichen.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 2 Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1" und nach dem Wort "Angabe" die Wörter "oder eine Änderung" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 2" ersetzt, werden die Wörter", auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 5," gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich 30. Juni 2024 an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen."
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung veröffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters, erstmalig zum 31. März 2024 für die vergangenen zwei Kalenderjahre. | "(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird." |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Lobbyregistergesetzes in der vom 1. März 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.
ID: 240092
ENDE |
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