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LobbyRG - Lobbyregistergesetz
Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung
Vom 16. April 2021
(BGBl. Nr. 19 vom 27.04.2021 S. 818)
▾ Änderungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung.
(2) Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages gelten ebenfalls für Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung gelten ebenfalls für die Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und Referatsleitern.
(3) Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.
(4) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung nach Absatz 3 selbst betreiben oder in Auftrag geben.
(1) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) gemäß Satz 2 eintragen, wenn
Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen, sobald eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.
(2) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach Absatz 1 müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages nicht eintragen, wenn und soweit sie
(3) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung nicht eintragen, wenn und soweit sie
(4) Der Eintragungspflicht unterliegt auch nicht, wer für die unter Absatz 2 Nummer 7, 11, 12, 15 oder 16 genannten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen ihrer dort bezeichneten Tätigkeiten tätig wird.
(5) Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht nach Absatz 2 oder 3 ausgenommen sind, können sich freiwillig registrieren. Bei der freiwilligen Registrierung nach Satz 1 müssen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 im Lobbyregister eintragen.
(1) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen im Lobbyregister die folgenden Informationen bereit:
sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit,
(2) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Interessenvertretung im Auftrag betreiben, stellen im Lobbyregister ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Informationen bereit:
(3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben Änderungen bei den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich, abweichend davon bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b spätestens bis Ende des Quartals, einzutragen. Abweichend von Satz 1 sind Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 6 bis 8 sowie Absatz 2 Nummer 4 spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. Bei der Aktualisierung nach Satz 2 ist zugleich der gesamte Registereintrag vollständig zu überprüfen und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen.
(4) Durch jede Aktualisierung oder Änderung wird eine historische Version des jeweiligen Registereintrags im bis dahin vorhandenen Datenumfang erzeugt. Die historischen Versionen werden 18 Monate lang nach der jeweiligen Aktualisierung oder Änderung im Lobbyregister veröffentlicht und danach aus dem öffentlichen Register entfernt. Im Anschluss daran werden die Daten weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar, nachdem sie aus der aktuellen Eintragsversionentfernt werden. Anschließend werden diese Angaben gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten.
(5) Neben dem aktiven Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter geführt und veröffentlicht. In diese Liste werden die Einträge derjenigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter mit dem zuletzt vorhandenen Datenbestand übertragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder in Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters in die Liste nach Satz 1 gilt diese Interessenvertreterin oder dieser Interessenvertreter nicht mehr als im Lobbyregister eingetragene Interessenvertreterin oder eingetragener Interessenvertreter. Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im öffentlichen Register sichtbar, bevor sie gelöscht werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten.
§ 4 Registereinrichtung und Registerführung 24
(1) Das Lobbyregister wird elektronisch beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt. Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung schließen eine Verwaltungsvereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Lobbyregisters.
(2) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung, Änderungen und Aktualisierungen sowie das Hochladen von Dokumenten elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der registerführenden Stelle. Handelt es sich bei der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter um eine juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne von § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat die Bestätigung nach Satz 2 durch eine Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erfolgen. Handelt es sich um sonstige Organisationen nach § 1 Absatz 4, hat die Bestätigung durch eine von der jeweiligen Organisation bestimmte vertretungsberechtigte Person zu erfolgen. Die Eintragungen und Textinhalte werden in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.
(3) Die registerführende Stelle überwacht den Inhalt des Registers. Die alleinige Verantwortlichkeit der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter für ihre jeweiligen Einträge bleibt unberührt. Die registerführende Stelle ist berechtigt, bei offensichtlich unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder konkreten Hinweisen auf möglicherweise unrichtige Angaben Nachweise für veröffentlichte Angaben zu fordern. Offensichtlich missbräuchliche Einträge kann sie vollständig oder teilweise aus dem öffentlichen Register entfernen. Aus dem öffentlichen Register entfernte Einträge werden 36 Monate nach der Entfernung gelöscht.
(4) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister sowie der Zeitpunkt der letzten Änderung und Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen.
(5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit bestätigt, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische Benachrichtigung aufgefordert, dies nachzuholen. Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nicht nach, wird die Eintragung als "nicht aktualisiert" gekennzeichnet. Kommen sie der Aufforderung nach Satz 1 auch innerhalb von weiteren 120 Tagen nicht nach, werden sie elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird.
(6) Über die Begrenzung des Absatzes 2 Satz 5 hinaus beschränkt die registerführende Stelle auf schriftlichen Antrag die Veröffentlichung der eingetragenen Angaben (§ 3 Absatz 1 und 2) vollständig oder teilweise, wenn ihr die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter darlegt, dass der Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters oder der nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3 einzutragenden Personen entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung in Satz 1 genannte Personen der Gefahr aussetzen würde, Opfer eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 124, 223, 224, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches zu werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden.
(7) Bei der Führung des Registers wird durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Angaben gewahrt wird. Eine Nutzung bleibt unberührt, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Registerführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. Auf individuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Bundesministerien darf Auskunft darüber erteilt werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Angaben eine Eintragung vorliegt. Im Übrigen bestehen keine Informationszugangsansprüche auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die nicht öffentlichen Inhalte des Registers und sonstige hiermit in Verbindung stehenden Informationen.
§ 5 Grundsätze integrer Interessenvertretung 24
(1) Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung von Interessenvertretung auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Grundsätze enthält.
(3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Eintragung im Lobbyregister. Die Angabe weiterer Verhaltenskodizes als ergänzende Grundlage für die Interessenvertretung ist möglich.
(4) Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen.
(5) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltenskodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird. Es ist zudem darauf hinzuweisen, wenn einzelne Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert wurden.
(6) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
(7) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass sämtliche Informationen, die bei der Registrierung und danach im Rahmen der in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellt werden, richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind und dass notwendige ergänzende Informationen und Aktualisierungen, die von der registerführenden Stelle angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(8) Stellt die registerführende Stelle nach Durchführung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Register veröffentlicht. Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im Register gelöscht.
(9) Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken verarbeiten. Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese Stellen weiterleiten.
(10) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung "registrierte Interessenvertreterin" oder "registrierter Interessenvertreter" verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung "nicht aktualisiert" enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ist.
§ 6 Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen 24
(1) Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung "nicht aktualisiert" und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.
(2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn die Eintragung keine Kennzeichnung "nicht aktualisiert" und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
(3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Eintragung die Kennzeichnung "nicht aktualisiert" oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
§ 7 Bußgeldvorschriften 24 24a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.
(1) Eintragungen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2.
(2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich 30. Juni 2024 an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen.
§ 9 Bericht und Evaluierung 24
(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird.
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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