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Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften
(4. Euro-Einführungsgesetz)
Vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983)
....
Artikel 8
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 213 Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte Unternehmer" durch die Angabe " § 213 Versicherungsschutz" ersetzt.
2. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Versicherungsschutz".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind."
Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Ab 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet werden."
2. Dem § 93 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
3. In § 180 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "1000 Deutsche Mark" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.
4. § 187 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "voller Deutscher Mark" durch die Wörter "vollem Euro" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen aufzurunden."
5. In § 209 Abs. 3 werden die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro", die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" und die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
6. § 215 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende gestrichen und die Wörter angefügt:
"mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird."
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet werden."
Artikel 26
Änderung der Gewerbeordnung
§ 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen."
2. Satz 2
Der Gewerbetreibende kann die Löhne auch in Euro berechnen.
wird aufgehoben.
3. In den bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort "Vereinbarungen" das Wort "noch" eingefügt.
Artikel 32
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
In § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe "50 000 Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe "1000 Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhundert Euro" ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
In § 25 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" und die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
In § 22 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden die Angabe "30.000 Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzehntausend Euro" und die Angabe "5000 Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausend-fünfhundert Euro" ersetzt.
Artikel 36
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 4 werden die Wörter "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzehntausend Euro" ersetzt.
2. In § 59 Abs. 3 werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
(ab 1.5.2004 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
In § 16 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
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Artikel 62
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) wird die Angabe "300 Deutsche Mark" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.
Artikel 68
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
(3) Artikel 6 Nr. 13 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
(4) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 11. November 1995 in Kraft.
(5) Artikel 6 Nr. 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
(6) Artikel 6 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
(7) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb sowie Nr. 9 Buchstabe d und e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(8) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
(9) Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe b tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
(10) Artikel 2, 3, 5, 7, 9, 11 bis 17, 19, 20, 22 bis 42, 44 bis 56 und 59 bis 64 treten am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(11) Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 15 und Artikel 48 Nr. 1 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(12) Artikel 4 Nr. 4 bis 7, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 21 und 22 und Artikel 48 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 4, 5 und 12 Buchstabe a treten am 1. Juli 2001 in Kraft.
(13) Artikel 5 Nr. 5, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd und Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 18 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
ENDE
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