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Änderungstext

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 65 vom 23.12.2003 S. 2848)



...

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

" § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit".

b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug".

c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende Angaben eingefügt:

" § 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld

§ 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten".

1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "Übergangsgeld" die Angabe " , Unterhaltsgeld" gestrichen.

1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Unterhaltsgeld" gestrichen.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils die Wörter "einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter "einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als Arbeitsentgelt. "Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme."

b) Satz 2

Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung des Unterschiedsbetrags dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden bisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bisheriger Arbeitszeit hätten beansprucht werden können, hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen.

wird aufgehoben.

3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Arbeitslosengeld" die Angabe " , Unterhaltsgeld" gestrichen.

b) In Nummer 2b wird nach dem Wort "Teilarbeitslosengeld" die Angabe ", Teilunterhaltsgeld" gestrichen.

4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter "für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag" durch die Wörter "für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:


altneu
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, ansonsten von den Arbeitgebern. "7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme

a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,

b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen,".

5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Übergangsgeld" die Angabe " , Unterhaltsgeld" gestrichen.

6. In § 173 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

7. In § 193 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig."

10b. Folgender § 235 wird eingefügt:

" § 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden."

11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

12. § 252 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter "einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 9 werden nach dem Wort "Arbeitslosenhilfe" die Wörter "und Unterhaltsgeld" eingefügt.

12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Unterhaltsgeld" durch das Wort "Arbeitslosengeld" ersetzt.

13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

13a. Nach § 279e werden folgende § § 279f und 279g eingefügt:

13b. § 314 Abs. 5

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, findet eine Einkommensanrechnung nur dann statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 520 Euro zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 410 Euro monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrechnungsfähiges Einkommen verfügen.

wird aufgehoben.

14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist."(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen." 

2. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. In § 205 Abs. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

....

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit".

b) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

" § 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit".

c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:

" § 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit".

2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.

11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre."

12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundes
anstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "und Strukturanpassungsmaßnahmen" gestrichen.

14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "Dem Arbeitsamt" durch die Wörter "Der Agentur für Arbeit" ersetzt.

15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

17. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

19. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "und Strukturanpassungsmaßnahmen" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 370" durch die Angabe " § 368" ersetzt.

20. § 105 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Hauptstelle der Bundesanstalt" durch die Wörter "Zentrale der Bundesagentur" und das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

22. In § 113 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:

" § 159a Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen."

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

(860-10-1/2)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 67e Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(860-11)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Unterhaltsgeld" gestrichen.

2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

"Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden."

3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

(2126-13)

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter "und Säumniszeit" gestrichen.

2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

(215-9)

In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

...

Artikel 22
Änderung des Zivilschutzgesetzes

(215-12)

Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "beim zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

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Artikel 37
Änderung des Ausländergesetzes

(26-6)

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort "Arbeitsämter" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.

2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

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Artikel 40
Änderung der Insolvenzordnung

(311-13)

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter "vom Arbeitsamt" durch die Wörter "von der Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 121 werden die Wörter "des Präsidenten des Landesarbeitsamtes" gestrichen.

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Artikel 44
Änderung des Strafgesetzbuches

(450-2)

In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter "dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter "der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

(453-12)

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den Arbeitsämtern" durch die Wörter "der Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregisters nach § 30 Abs. 5, § 31 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer in Satz 1 genannten Straftat oder Ordnungswidrigkeit an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. "Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen."

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
  1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. I und § 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich,
  2. in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
 "(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden der Zollverwaltung und der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich,

2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde."

Artikel 46
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

(50-1-3)

Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Satz 3 werden das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" und die Wörter "Präsidenten der Landesarbeitsämter" durch die Wörter "Geschäftsführungen der Regionaldirektionen" ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

(53-2)

In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 48
Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz

(53-2-2)

In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I S. 843) wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 49
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

(53-3)

In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

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Artikel 57
Änderung der Abgabenordnung

(610-1-3)

In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 58
Änderung der Mitteilungsverordnung

(610-1-8)

In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

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Artikel 61
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(611-1)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "einem inländischen Arbeitsamt" durch die Wörter "einer inländischen Agentur für Arbeit" ersetzt.

3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einem Arbeitsamt" durch die Wörter "einer Agentur für Arbeit" ersetzt.

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Artikel 64
Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost

(63-18)

In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie

bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1565) werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 65
Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes

(700-5)

Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), geändert durch Artikel 94 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" und die Wörter "das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter "die zuständige Agentur für Arbeit" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter "der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter "der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

10. In § 13 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

12. In § 15 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

...

Artikel 67
Änderung der Gewerbeordnung

(7100-1)

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. § 139b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort "Arbeitsämtern"
durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.

3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist."

4. § 150a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "rechtskräftige" durch die Wörter "strafgerichtliche Verurteilungen und" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "die Behörden" der Satzteil "und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" eingefügt.

5. § 153 wird wie folgt gefasst:

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§ 153 Tilgung von Eintragungen

(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

  1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
  2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.

(2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.

(4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.

 " § 153 Tilgung von Eintragungen

(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist

  1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
  2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.

(2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird.

(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.

(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind."

Artikel 68
Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung

(7100-7)

Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden
(Datenweiterleitungs-Verordnung - DWV)".

2. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 69
Änderung der Handwerksordnung

(7110-1)

In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 70
Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

(7111-1-1)

In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 71
Änderung des Kreditwesengesetzes

(7610-1)

In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

(7691-3)

In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 73
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

(800-2)

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Arbeitsamt nur mit dessen" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit nur mit deren" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" und die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.

3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter "das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" und die Wörter "dessen Direktor" durch die Wörter "deren Geschäftsführung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Direktor" durch die Wörter "Die Geschäftsführung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes" durch die Wörter "oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit" ersetzt.

5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Hauptstelle der Bundesanstalt" durch die Wörter "Zentrale der Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 74
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

(800-9)

In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 75
Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

(800-10)

In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter "des Präsidenten des zuständigen Landesarbeitsamts" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

Artikel 76
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

(800-18)

Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,".

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesarbeitsämter können" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit kann" und die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Arbeitsamt schriftlich zu beantragen, in dessen" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren" und die Wörter "das Arbeitsamt zuständig, in dessen" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit zuständig, in deren" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und jeweils das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Ländern" die Textstelle "Berlin," eingefügt und das Wort "Kreisverwaltungsbehörden" durch die Wörter "Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "des Arbeitsamts" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "vom Arbeitsamt" durch die Wörter "von der Agentur für Arbeit" ersetzt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "vom Arbeitsamt" durch die Wörter "von der Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

d) In Satz 4 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

e) In Satz 5 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und die Angabe " §§ 14 bis 23" durch die Angabe " §§ 14 bis 23a" ersetzt.

12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,".

b) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Arbeitslosenversicherung" die Wörter "sowie zur sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

14. In § 34 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 77
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

(800-18-1)

In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I S. 1321) werden jeweils die Wörter "des Arbeitsamts" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 78
Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

(800-18-2)

Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "beim zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter "der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "Zuständiges Arbeitsamt" durch die Wörter "Zuständige Agentur für Arbeit", die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter "Die zuständige Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" und die Wörter "benachbarten Arbeitsamtsbezirken" durch die Wörter "Bezirken von benachbarten Agenturen für Arbeit" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" und die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 7 Entscheidung der Agentur für Arbeit".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" und die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit" und die Wörter "Arbeitskräfteausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter "den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 8

Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit".

b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

"(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.

(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin

  1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
  2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
  3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit.

Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.

(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Der Direktor des Arbeitsamtes" durch die Wörter "Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen

(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.

(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin

  1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,
  2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,
  3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.

Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.

(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 10 Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt" durch die Wörter "Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit" und die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Arbeitskräfteausschuss beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "Arbeitskräfteausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle und für die beauftragte Dienststelle" ersetzt.

11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt, die Wörter "und stellvertretenden Mitglieder" gestrichen und die Wörter "Arbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteausschüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit und die Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienststellen den Verwaltungsausschüssen der beauftragten Dienststellen" ersetzt.

Artikel 79
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes

(800-19-2)

In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 80
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

(800-19-3)

In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 81
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

(801-7)

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Präsidenten des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter "Vorstand der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt und nach dem Wort "ersuchen" ein Komma und die Wörter "der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen" angefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Geschieht dies nicht" durch die Wörter "Erfolgt kein Vermittlungsersuchen" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "der Präsident des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter "ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 82
Änderung des Heimarbeitsgesetzes

(804-1)

In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "des Arbeitsamts" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 83
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

(805-3)

§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In Satz 3 wird das Wort "Arbeitsämtern" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.

Artikel 84
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(8051-10)

In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter "Die zuständige Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 85
Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes

(806-3)

Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter "Bezirk der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 86
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung

(860-3-20)

In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 87
Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen)

(810-1-6)

Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. In Anlage 1 werden die Wörter "vom Arbeitsamt" durch die Wörter "von der Agentur für Arbeit", die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit", die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit", das Wort "dessen" durch das Wort "deren" und der Satzteil "des Arbeitsamts gelegen ist, dem" durch den Satzteil "der Agentur für Arbeit gelegen ist, der" ersetzt.

3. In Anlage 2 werden die Wörter "vom Arbeitsamt" durch die Wörter "von der Agentur für Arbeit", die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit", die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

Artikel 88
Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung

(810-1-12)

Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 312 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit mit der Förderung von Berufsbildungszentren für
Datenverarbeitung aus Bundesmitteln (DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)".

2. In § 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 89
Änderung der Winterbau-Umlageverordnung

(810-1-13)

Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)" und das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Landesarbeitsamt abzuführen, in dessen Bezirk" durch die Wörter "die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhebungsbezirk" und die Wörter "das Landesarbeitsamt Hessen" durch die Wörter "die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 90
Änderung der Wintergeld-Verordnung

(810-1-27)

§ 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "eines anderen Arbeitsamts" durch die Wörter "einer anderen Agentur für Arbeit" und das Wort "dieses" durch das Wort "diese" ersetzt.

Artikel 91
Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung

(810-1-32)

Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277), wird aufgehoben.

Artikel 92
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

(810-1-56)

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "überwiegend" die Wörter "oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages" eingefügt und die Wörter "im Sinne des" durch das Wort "gemäß" ersetzt.

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Bundesanstalt für Arbeit und" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 304 bis 307" durch die Angabe " §§ 304 bis 306 sowie 336a Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der

einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "er" werden die Wörter "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.

cc) Die Wörter "dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt" werden durch die Wörter "der zuständigen Behörde der Zollverwaltung" ersetzt.

dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "dem zuständigen Landesarbeitsamt" durch die Wörter "der zuständigen Behörde der Zollverwaltung" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit und" sowie die Wörter "jeweils für ihren Geschäftsbereich" gestrichen.

Artikel 93
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

(810-31)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter "dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt" durch die Wörter "der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,".

2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "gelten" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen."

3. In § 13 wird nach dem Wort "verlangen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen."

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden die Wörter "oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5" gestrichen.

bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit."

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 17 Durchführung".

b) In Satz 1 werden das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" und die Wörter "Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "arbeitet" wird durch die Wörter "arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.

bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt, nach den Wörtern "für Arbeit" die Wörter "oder die Behörden der Zollverwaltung" eingefügt und das Wort "unterrichtet" durch das Wort "unterrichten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt und nach den Wörtern "für Arbeit" die Wörter "und den Behörden der Zollverwaltung" eingefügt.

bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort "Bundesanstalt"
durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.

Artikel 94
Änderung der Arbeitnehmer überlassungserlaubnis-Kostenverordnung

(810-31-1)

In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 95
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

(810-36)

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern "in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet," eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

"a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und

b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteil-

zeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie".

bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei einer Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 2 und 3" das Wort "auch" gestrichen und die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei einer Agentur für Arbeit" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre

1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und

2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig."

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen."

7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Insolvenzsicherung

(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert."

8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld" durch die Wörter "Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht werden."

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."

10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter "Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt" durch die Wörter "Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:

aa)1 "Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das

berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert."

aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Leistungen nach § 4 werden" die Wörter "auf Antrag erbracht und" eingefügt sowie nach dem Wort "haben" das Komma und die Wörter "wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats beantragt werden" gestrichen.

bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "auf Antrag des Arbeitsnehmers" die Wörter "oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe " § 306 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2" die Angabe "oder § 319" eingefügt.

a) In Absatz 3 wird das Wort "Arbeitsämter" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.

b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "Bundesagentur" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen."

14. In § 15a wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

15. In § 15c wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt:

" § 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit-

gebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind."

17. In § 16 wird die Angabe "der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "des § 2" ersetzt.

...

Artikel 102
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

(85-4)

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einem Arbeitsamt" durch die Wörter "einer Agentur für Arbeit" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.

(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse"."

5. In § 8 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 13 Zuständige Agentur für Arbeit".

b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und jeweils das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "der Direktor des Arbeitsamtes" durch die Wörter "die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" und die Wörter "einem anderen Arbeitsamt" durch die Wörter "einer anderen Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 103
Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes

(860-3)

Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgehoben.

Artikel 104
Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung

(860-3-15)

In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 105
Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung

(860-3-2)

In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 106
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

(860-3-21)

§ 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "des Arbeitsamtes" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 107
Änderung der Gesamtbeitragsverordnung

(860-3-3)

Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "und 3 und Abs. 4" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Berechnungsgrundlage

(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:

1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im Durchschnitt des Kalenderjahres ()

BS

100

2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie

3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienst leistenden im Beitragsjahr.

(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:

BE x BS DT = Euro." 30 100

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 108
Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung

(860-3-11)

Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch Artikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" und das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

c) Absatz 9a wird aufgehoben.

d) In Absatz 10 wird die Angabe "und 9a" gestrichen.

3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. In § 8 werden die Wörter "das Landesarbeitsamt" durch die Wörter "die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle" ersetzt.

Artikel 109
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

(860-3-12)

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Arbeitsamtes, das" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit, die" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" ersetzt.

3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. In § 10 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Arbeitsamt" durch die Wörter "der Agentur für Arbeit" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden das Wort "Das" durch das Wort "Die" und das Wort "Arbeitsamt" durch die Wörter "Agentur für Arbeit" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 110
Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie

(860-3-18)

§ 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Arbeitsamt" durch die Wörter "von der Agentur für Arbeit" ersetzt.

Artikel 111
Änderung der Beitragszahlungsverordnung

(860-4-1-7)

In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 112
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung

(860-4-1-8)

In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 113
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

(860-4-1-12)

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

6. In § 37 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 114
Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung

(860-4-1-13)

In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 115
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

(860-6-18)

In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 116
Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

(860-6-24)

Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung".

2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 117
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

(870-1-1)

In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 118
Änderung der Werkstättenverordnung

(871-1-7)

Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

...

Artikel 120
Änderung des Rückkehrhilfegesetzes

(89-9)

Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 215 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit

Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt."

2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Das Arbeitsamt" durch die Wörter "Die Agentur für Arbeit" ersetzt.

d) In Satz 4 wird nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Angabe "(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)" gestrichen.

4. In § 6 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" und die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

Artikel 121
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

(9241-34)

In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Artikel 122
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

(2212-4)

In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Unterhaltsgeld" die Wörter "oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" eingefügt.

Artikel 123
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32, 33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 124
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft.

(2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4 und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53 Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Ausnahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76, 77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105 Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a, Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193, 195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f, Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buchstabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10 Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Artikel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210, 212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.

ENDE