umwelt-online: SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung (16)
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§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 04a 16
(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
§ 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet 04a 15 16
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.
Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315 Zuschuss zur Krankenversicherung 07b
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.
(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren." |
diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
§ 315a Auffüllbetrag
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.
§ 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.
Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317 Grundsatz 04a 07e 11c 13a
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.
(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.
(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.
(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 319 Zusatzleistungen
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.
Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319b Übergangszuschlag
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.
Zehnter Unterabschnitt 08 17c
(aufgehoben)
Elfter Unterabschnitt 19g
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld 19g
Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 02d 04c 05a
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
Durchschnittsgelt in Euro/DM/RM Bezug: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung | Anlage 1 |
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Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) | Anlage 2 04g 11g |
Zeitraum | Allgemeine Rentenversicherung | Knappschaftliche Rentenversicherung | |
Arbeiter | Angestellten | ||
1.1.1924-31.12.1924 | 1056 | 4080 | |
1.1.1925-30.4.1925 | 1380 | 4080 | |
1.5.1925-31.12.1925 | 1380 | 6000 | |
1.1.1926-31.12.1926 | 1908 | 6000 | |
1.1.1927-31.12.1927 | 2016 | 6000 | |
1.1.1928-31.8.1928 | 2748 | 6000 | |
1.9.1928-31.12.1928 | 2748 | 8400 | |
1.1.1929-31.12.1929 | 2928 | 8400 | |
1.1.1930-31.12.1930 | 2880 | 8400 | |
1.1.1931-31.12.1931 | 2676 | 8400 | |
1.1.1932-31.12.1932 | 2292 | 8400 | |
1.1.1933-31.12.1933 | 2196 | 8400 | |
1.1.1934-31.12.1934 | 2004 | 7200 | |
1.1.1935-31.12.1935 | 2112 | 7200 | |
1.1.1936-31.12.1936 | 2220 | 7200 | |
1.1.1937-31.12.1937 | 2316 | 7200 | |
1.1.1938-31.12.1938 | 2700 | 7200 | |
1.1.1939-31.12.1939 | 3000 | 7200 | |
1.1.1940-31.12.1940 | 3096 | 7200 | |
1.1.1941-31.12.1941 | 3300 | 7200 | |
1.1.1942-30.6.1942 | 3312 | 7200 | |
1.7.1942-31.12.1942 | 3600 | 7200 | |
1.1.1943-28.2.1947 | 3600 | 7200 | 4 800 |
1.3.1947-31.5.1949 | 3600 | 7200 | 7200 |
1.6.1949-31.8.1952 | 7 200 | 8 400 | |
1.9.1952-31.12.1958 | 9 000 | 12 000 | |
1.1.1959-31.12.1959 | 9 600 | 12 000 | |
1.1.1960-31.12.1960 | 10 200 | 12 000 | |
1.1.1961-31.12.1961 | 10 800 | 13 200 | |
1.1.1962-31.12.1962 | 11 400 | 13 200 | |
1.1.1963-31.12.1963 | 12 000 | 14 400 | |
1.1.1964-31.12.1964 | 13 200 | 16 800 | |
1.1.1965-31.12.1965 | 14 400 | 18 000 | |
1.1.1966-31.12.1966 | 15 600 | 19 200 | |
1.1.1967-31.12.1967 | 16 800 | 20 400 | |
1.1.1968-31.12.1968 | 19 200 | 22 800 | |
1.1.1969-31.12.1969 | 20 400 | 24 000 | |
1.1.1970-31.12.1970 | 21 600 | 25 200 | |
1.1.1971-31.12.1971 | 22 800 | 27 600 | |
1.1.1972-31.12.1972 | 25 200 | 30 000 | |
1.1.1973-31.12.1973 | 27 600 | 33 600 | |
1.1.1974-31.12.1974 | 30 000 | 37 200 | |
1.1.1975-31.12.1975 | 33 600 | 40 800 | |
1.1.1976-31.12.1976 | 37 200 | 45 600 | |
1.1.1977-31.12.1977 | 40 800 | 50 400 | |
1.1.1978-31.12.1978 | 44 400 | 55 200 | |
1.1.1979-31.12.1979 | 48 000 | 57 600 | |
1.1.1980-31.12.1980 | 50 400 | 61 200 | |
1.1.1981-31.12.1981 | 52 800 | 64 800 | |
1.1.1982-31.12.1982 | 56 400 | 69 600 | |
1.1.1983-31.12.1983 | 60 000 | 73 200 | |
1.1.1984-31.12.1984 | 62 400 | 76 800 | |
1.1.1985-31.12.1985 | 64 800 | 80 400 | |
1.1.1986-31.12.1986 | 67 200 | 82 800 | |
1.1.1987-31.12.1987 | 68 400 | 85 200 | |
1.1.1988-31.12.1988 | 72 000 | 87 600 | |
1.1.1989-31.12.1989 | 73 200 | 90 000 | |
1.1.1990-31.12.1990 | 75 600 | 93 600 | |
1.1.1991-31.12.1991 | 78 000 | 96 000 | |
1.1.1992-31.12.1992 | 81 600 | 100 800 | |
1.1.1993-31.12.1993 | 86 400 | 106 800 | |
1.1.1994-31.2.1994 | 91 200 | 112 800 | |
1.1.1995-31.2.1995 | 93 600 | 115 200 | |
1.1.1996-31.12.1996 | 96 000 | 117 600 | |
1.1.1997-31.12.1997 | 98 400 | 121 200 | |
1.1.1998-31.12.1998 | 100 800 | 123 600 | |
1.1.1999-31.12.1999 | 102 000 | 124 800 | |
1.1.2000-31.12.2000 | 103 200 | 127 200 | |
1.1.2001-31.12.2001 | 104 400 | 128 400 | |
1.1.2002-31.12.2002 | 54 000 | 66 600 | |
1.1.2003-31.12.2003 | 61 200 | 75 000 | |
1.1.2004-31.12.2004 | 61 800 | 76 200 | |
1.1.2005-31.12.2005 | 62 400 | 76 800 | |
1.1.2006-31.12.2006 | 63 000 | 77 400 | |
1.1.2007-31.12.2007 | 63 000 | 77 400 | |
1.1.2008-31.12.2008 | 63 600 | 78 600 | |
1.1.2009-31.12.2009 | 64 800 | 79 800 | |
1.1.2010-31.12.2010 | 66 000 | 81 600 | |
1.1.2011-31.12.2011 | 66 000 | 81 000 | |
1.1.2012-31.12.2012 | 67.200 | 82.800 | |
1.1.2013-31.12.2013 | 69.600 jährl./ 5.800 mtl. | 85.200 jährl./ 7100 mtl. |
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