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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 14. März 2005

(BGBl. Nr. 16 vom 17.03.2005 S. 721, ber. 30.09.2010 S. 1358)



Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 49a Fundpapier-Datenbank

§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank".

b) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe

" § 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank"

eingefügt.

2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung durch die die Verteilung veranlassende Stelle sind der zentralen Verteilungsstelle mitzuteilen. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 oder Satz 3 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. "(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht."

2a. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

" § 9 findet keine Anwendung."

3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

3a. In § 24 Abs. 4 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung."

4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder "1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder".

8. Nach § 49 werden die § § 49a und 49b eingefügt.

8a. In § 51 Abs. 5 wird nach dem Wort "ausgewiesen" ein Komma und das Wort "zurückgeschoben" eingefügt.

9. § 63 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. "Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes."

9a. In § 71 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 3" durch die Angabe " § 49 Abs. 2a" ersetzt.

10. In § 75 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 9 angefügt.

11. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 47 und" durch die Angabe "den §§ 47 und 54a sowie" ersetzt.

11a. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

12. In § 89 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 49 Abs. 2, 3 oder 5" durch die Angabe " § 49 Abs. 2 bis 3 oder 5" ersetzt.

13. Nach § 89 wird der § 89a eingefügt.

14. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,

unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.

 "(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,

unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "einer räumlichen Beschränkung nach" die Angabe " § 54a Abs. 2 oder" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 46 Abs. 1" die Angabe " § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3" eingefügt.

c) Nach Nummer 3 wird die Nummer 3a eingefügt.

16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
14. zu bestimmen, dass die
  1. Meldebehörden,
  2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
  3. Pass- und Personalausweisbehörden,
  4. Sozial- und Jugendämter,
  5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
  6. Bundesagentur für Arbeit,
  7. Finanz- und Hauptzollämter,
  8. Gewerbebehörden und
  9. Auslandsvertretungen

ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.

 "14. zu bestimmen, dass die
  1. Meldebehörden,
  2. Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,
  3. Pass- und Personalausweisbehörden,
  4. Sozial- und Jugendämter,
  5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
  6. Bundesagentur für Arbeit,
  7. Finanz- und Hauptzollämter,
  8. Gewerbebehörden,
  9. Auslandsvertretungen und
  10. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind."

17. In § 104 wird nach Absatz 4 der Absatz 5 angefügt.

Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Status" ein Komma und die Wörter "zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung" eingefügt.

2. In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Betätigung" ein Komma und die Wörter "den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU" eingefügt.

2a. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 88 Abs. 2" durch die Angabe " § 88 Abs. 3" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

2. Angaben zum Asylverfahren."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es werden die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

3a. In § 18a werden nach den Wörtern "An die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

4. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 88 Abs. 2" durch die Angabe " § 88 Abs. 3" ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,".

c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende" eingefügt.

4a. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.

5. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter " , die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise und die Annullierung des Visums" eingefügt.

b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

"11. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen."

5a. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10" durch die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11" ersetzt.

6. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort "darf" das Wort "nur" gestrichen und folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung."

7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:

"10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung."

Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen."

2. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,".

3. § 336a Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,".

4. § 404 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

1. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt oder

2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt,

4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,".

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 284 Abs. 3" durch die Angabe " § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter "ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zuwanderungsgesetzes

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 7 bis 10 und 12 bis 15 werden aufgehoben.

2. Artikel 11 Nr. 15 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 10 werden nach den Wörtern "ohne Genehmigung" die Wörter "oder ohne Aufenthaltstitel" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und "4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und".

b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,"8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,".

3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung" durch die Wörter "ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeitserlaubnisse und" durch die Wörter "Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung sowie über" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

5. In § 9 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "Buchstabe a, b oder c" angefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "ohne Genehmigung" die Wörter "oder ohne Aufenthaltstitel" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter " , indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt," durch die Wörter "und den Ausländer" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang

(1) Wer

  1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, beschäftigt oder
  2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 " § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang 05

(1) Wer

  1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder
  2. eine in
    1. § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder
    2. § 404 Abs. 2 Nr. 4

des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,

 "1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,".

Artikel 6
Änderungen sonstiger Gesetze

1. In § 306 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe " § 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

2. In § 321 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe " § 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

3. In § 211 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe " § 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

4. § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

altneu
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,"4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,".

5. In § 12 Abs. 6 Nr. 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe " § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;" durch die Angabe " § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," ersetzt.

6a. In § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt neu gefasst:

"3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

6b. § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt."

7. In § 16 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung."

8. § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
7. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen "7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen".

9. Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt".

b) § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzen."

c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,".

d) § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzen."

Artikel 7
Änderungen von Verordnungen

1. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945) wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt gefasst:

" § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes".

b) § 73 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Staatsangehörigkeitsbehörden" durch die Wörter "Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.

bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit."

2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert:

a0) In § 5 Abs. 4 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10" durch die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 11" ersetzt.

a) § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:

"23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,".

bb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.

b0) In § 20 Abs. 5 werden nach den Wörtern "Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

b) Die Anlage wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte A Buchstabe i werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.

bbbb) In Spalte D werden im

15. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

bbb0) In den Nummern 4, 6 bis 17 sowie 19 wird jeweils in Spalte D die Angabe "Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" durch die Angabe "Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.

bbb) In Nummer 10 Spalte A Anstrich i werden die Wörter "zu a) bis f)" gestrichen.

ccc) In Nummer 19 Spalte D werden im

13. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

ddd) In Nummer 20 Spalte D werden im

14. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

bb) Abschnitt II Nr. 28 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Spalte A werden in den Angaben zu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche angefügt:

"- Rücknahme des Antrags

"- die Erledigung des Antrags auf andere Weise

"- die Annullierung des Visums".

bbb) In den Spalten A und B wird in der vorletzten Zeile folgende neue Zeile eingefügt:

"Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung

a) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

erteilt am befristet bis

räumlich beschränkt auf

weitere Nebenbestimmungen/ keine weitere Nebenbestimmungen

Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung

(7)**)
b) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

versagt am

(7)**)
c) Zustimmungsfreie Beschäftigung

bis

festgestellt am".

(7)**)

ccc) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaaa) Die Angabe "Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" wird durch die Angabe "Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.

bbbb) Nach dem vorletzten Anstrich wird folgender Anstrich eingefügt:

"- Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung".

cc) Abschnitt III Nr. 30 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte A Buchstabe a werden nach dem Wort "Ausweisung" ein Querstrich und die Wörter "Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt" eingefügt und die Angabe "f)" wird durch die Angabe "h)" ersetzt.

bbb) In Spalte D wird die Angabe "Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" durch die Angabe "Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und der AZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 13 und Artikel 6 Nr. 7 treten am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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