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Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 62 vom 21.12.2006 S. 3171)



Bundesratsdrucksachen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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 " § 1 Bundeszentralregister

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister).

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen."

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

4. § 26 wird wie folgt gefasst:

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" § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

6. In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Bundesministeriums der Justiz" durch die Wörter "der Registerbehörde" ersetzt.

7. In § 48 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

8. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

9. § 50 wird wie folgt gefasst:

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 " § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "die Registerbehörde" ersetzt.

11. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium der" durch die Wörter "Bundesamt für" ersetzt.

12. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Die Registerbehörde" ersetzt.

13. In § 64a Abs. 1 werden die Wörter "Der Generalbundesanwalt wird" durch die Wörter "Das Bundesamt für Justiz ist" sowie das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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  (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet."(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister." 

2. § 150b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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  (1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen Auskunft aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist. "(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "vom Generalbundesanwalt" durch die Wörter "von der Registerbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "des Generalbundesanwalts" durch die Wörter "der Registerbehörde" ersetzt.

Artikel 4
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Justiz" eingefügt.

(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister -" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Bundeszentralregister" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(3) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter "den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(4) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Nr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort "Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(5) In § 16a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(6) § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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  (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister geführt. "(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister."

(7) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885) wird das Wort "Bundeszentralregister" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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 "Artikel 2

Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr."

(9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845) werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(12) In § 7c Satz 1 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das Wort "Generalbundesanwalt" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(13) § 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig sind" durch die Wörter "bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 "(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz."

(14) § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

3. Der Absatz 6 wird Absatz 5.

(15) In § 2a Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) werden die Wörter "Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) werden die Wörter "den Generalbundesanwalt" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(17) In § 1 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(18) In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953) werden die Wörter "der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter "das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

(19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz."

(20) In § 9 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesministerium der" durch die Wörter "Bundesamt für" ersetzt.

(21) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1407), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium der" durch die Wörter "Bundesamt für" ersetzt.

2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Bundesminister der Justiz, der" gestrichen.

(22) § 10 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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  (5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes zu übertragen. "(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz."

(23) In § 66 Abs. 3 Satz 6 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das durch Artikel 110 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesministerium der" durch die Wörter "Bundesamt für" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.