umwelt-online: Bundesbesoldungsgesetz (5)

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Besoldungsgruppe B 3 15h 15i 16 17c

Abteilungsdirektor

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund

Botschafter 1

Bundesbankdirektor 2

Direktor

Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 3

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 3

Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Direktor beim/bei der ... 4

Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

Direktor beim Bundesnachrichtendienst 5

Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada

Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor in der Bundespolizei

Direktor und Professor

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Generalkonsul 10

Gesandter 10

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen 12, 13, 14

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12

Vizepräsident 16

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 17

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 12, 18

Oberst 12, 19

Kapitän zur See

Oberstapotheker 12, 19

Flottenapotheker 12, 19

Oberstarzt 12, 19

Flottenarzt 12, 19

Oberstveterinär 12, 19

________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
4) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
5) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
6) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
7) Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in
der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
8) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
9) Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
13) Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15) (aufgehoben)
16) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
17) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
18) Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19)
a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe B 4 15h 17 17a 17c

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 3

Präsident einer Universität der Bundeswehr 4

Vizepräsident, Vizedirektor 5

Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt

________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3 .
2) ---
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
4) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
6)

Besoldungsgruppe B 5 15h 16 17 17c

Bundesbankdirektor 1

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 3

Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 6

________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4) (aufgehoben)
5) ---
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.

Besoldungsgruppe B 6 15h 15i 17 17c

Botschafter 1

Bundesbankdirektor 2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektions

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4

Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul 6

Gesandter 6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 10

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 9

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.
5) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7

Besoldungsgruppe B 7 15h 15i 16 17

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Ministerialdirigent

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Militärischen Abschirmdienstes

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Vizepräsident

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

________
1) Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.

Besoldungsgruppe B 8 15h 17c

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Besoldungsgruppe B 9 15h 15i

Botschafter 1

Bundesbankdirektor 2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

Präsident der Generalzolldirektions

Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

Präsident des Bundesversicherungsamtes

Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 10 18d

Ministerialdirektor

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General 1

Admiral

________
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 11

Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär

.

Bundesbesoldungsordnung WAnlage II 09 11d 13 15h 23 24
(zu § 32 Satz 1)

Vorbemerkungen

1. Zulagen

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden."

Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

Professor 1

Universitätsprofessor 1

Präsident der ... 1, 2, 3

Vizepräsident der ... 1, 2, 3

Kanzler der ... 1, 2, 3

________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3

Professor 1

Universitätsprofessor 1

Präsident der ... 1, 2, 3

Vizepräsident der ... 1, 2, 3

Kanzler der ... 1, 2, 3

________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B32 Satz 3).

.

Bundesbesoldungsordnung RAnlage III 13 19 24
(zu § 37 Satz 1)

Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 1

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts 1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

________
1) Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 4

(aufgehoben)

Besoldungsgruppe R 5

Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

______
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 1

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 1

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 1

Vizepräsident des Bundessozialgerichts 1

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 1

________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts


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