umwelt-online: Bundesbesoldungsgesetz (5)
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Besoldungsgruppe B 3 15h 15i 16 17c
Abteilungsdirektor
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund
Botschafter 1
Bundesbankdirektor 2
Direktor
Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 3
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 3
Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
Direktor beim/bei der ... 4
Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 5
Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor in der Bundespolizei
Direktor und Professor
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
Generalkonsul 10
Gesandter 10
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen 12, 13, 14
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12
Vizepräsident 16
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 17
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 12, 18
Oberst 12, 19
Kapitän zur See
Oberstapotheker 12, 19
Flottenapotheker 12, 19
Oberstarzt 12, 19
Flottenarzt 12, 19
Oberstveterinär 12, 19
________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
4) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
5) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
6) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
7) Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in
der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
8) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
9) Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
13) Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15) (aufgehoben)
16) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
17) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
18) Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19)
a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe B 4 15h 17 17a 17c
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion 3
Präsident einer Universität der Bundeswehr 4
Vizepräsident, Vizedirektor 5
Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt
________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3 .
2) ---
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
4) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
6)
Besoldungsgruppe B 5 15h 16 17 17c
Bundesbankdirektor 1
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 3
Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 6
________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4) (aufgehoben)
5) ---
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
Besoldungsgruppe B 6 15h 15i 17 17c
Botschafter 1
Bundesbankdirektor 2
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektions
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4
Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul 6
Gesandter 6
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion 10
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 9
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.
5) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7
Besoldungsgruppe B 7 15h 15i 16 17
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Ministerialdirigent
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Präsident des Militärischen Abschirmdienstes
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Vizepräsident
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
________
1) Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Botschafter 1
Bundesbankdirektor 2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
Präsident der Generalzolldirektions
Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Ministerialdirektor
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General 1
Admiral
________
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär
Bundesbesoldungsordnung W | Anlage II 09 11d 13 15h 23 24 (zu § 32 Satz 1) |
Vorbemerkungen
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichnungen
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden."
Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor
Besoldungsgruppe W 2
Professor 1
Universitätsprofessor 1
Präsident der ... 1, 2, 3
Vizepräsident der ... 1, 2, 3
Kanzler der ... 1, 2, 3
________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Besoldungsgruppe W 3
Professor 1
Universitätsprofessor 1
Präsident der ... 1, 2, 3
Vizepräsident der ... 1, 2, 3
Kanzler der ... 1, 2, 3
________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Bundesbesoldungsordnung R | Anlage III 13 19 24 (zu § 37 Satz 1) |
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsgruppe R 1
(aufgehoben)
Besoldungsgruppe R 2
Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 1
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
________
1) Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4
(aufgehoben)
Besoldungsgruppe R 5
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 6
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
______
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX
Besoldungsgruppe R 8
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 1
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 1
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 1
Vizepräsident des Bundessozialgerichts 1
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 1
________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 9
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
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