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Änderungstext
Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft". |
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz". |
c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Zuständigkeit eines anderen Staates".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen." |
3. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)" gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes." |
5. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist." |
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt und nach dem Wort "Flüchtlinge" wird die Angabe "(Bundesamt)" eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
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"(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden.
Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen.
Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. (3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind."
8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter "Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "Nr. 2 bis 5"
durch die Angabe "Nr. 1a bis 5" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "es sei denn," die Wörter "es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder" eingefügt.
10. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "im Besitz" die Wörter "freizügigkeitsberechtigt oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde."
11. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigungen" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.
12. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter "in der der Ausländer sich mündlich verständigen kann" durch die Wörter "deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann" ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
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"2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder". |
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern "auf Grund" die Wörter "von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.
14. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt."
15. In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Grund" die Wörter "von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen" durch die Wörter "ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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"(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
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d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird."
17. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen."
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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" § 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz". |
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Dem Wortlaut von Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 erfüllen."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft." |
19. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
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"2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder". |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Zuständigkeit eines anderen Staates
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist."
21. § 28 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 1a und 2 ersetzt:
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"(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." |
22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
23. In § 29a Abs. 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" eingefügt.
24. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Wörtern "gestellt wird" die Wörter "oder nach § 14a als gestellt gilt" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2" ersetzt.
25. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben."
cc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe " § 26a" die Angabe "oder § 27a" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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"(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden." |
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist."
26. In § 32 Satz 1 werden die Wörter "die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen" durch die Wörter "ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt" ersetzt.
27. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "wird und" durch die Wörter "und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er" ersetzt.
28. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "(§ 26a)" die Wörter "oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a)" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den sicheren Drittstaat" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.
29. § 35 Satz 2 wird aufgehoben.
30. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.
31. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.
32. In § 42 Satz 1 wird die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.
33. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus." |
34. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können."
35. § 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
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"2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder". |
36. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "dass der Asylantrag" werden das Wort "unzulässig" und ein Komma eingefügt.
b) Die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 7" wird durch die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.
37. In § 52 wird nach der Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe " , des § 14a" eingefügt.
38. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat." |
39. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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"(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist." |
40. § 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gewährt hat." |
41. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet."
42. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen." |
43. In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder" gestrichen.
44. In § 71a Abs. 1 werden die Wörter "mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen hat" durch die Wörter "für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat" ersetzt.
45. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,".
46. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden." |
c) Absatz 2a Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
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"Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen." |
d) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b und 2c eingefügt:
"(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.
(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben." |
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend." |
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen."
47. § 73a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend." |
48. Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt."
49. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "von zwei Wochen" durch die Wörter "eines Monats" ersetzt.
50. § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für
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51. In der Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter "Finnland", "Österreich", "Polen", "Schweden" und "Tschechische Republik" gestrichen.
52. In der Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter "Bulgarien", "Polen", "Rumänien", "Slowakische Republik", "Tschechische Republik" und "Ungarn" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte". |
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren". |
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Speicherung" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist," |
c) In Nummer 3 wird der Satzteil nach dem Wort "Visaverfahren," gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes," |
e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
f) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
"13. die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,
14. die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geändert worden ist, von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. das Lichtbild,".
b) In Nummer 7 wird die Angabe "und 11" durch die Angabe " , 11, 13 und 14" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "oder des Bundeskriminalamtes" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "mitteilende" durch die Wörter "Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "mitteilende" durch die Wörter "Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden oder anfragenden" ersetzt und nach dem Wort "Mitteilung" die Wörter "oder der Anfrage" eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "4" ein Komma und die Angabe "6" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2, die Angabe "6" wird durch die Angabe "6, 13 und 14" und die Wörter "der Nummer" werden durch die Angabe "des § 2 Abs. 2 Nr." ersetzt.
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe "und 3" wird durch die Angabe " , 3 und 6" ersetzt.
ee) Nummer 5 wird Nummer 4 und nach dem Wort "Bundeskriminalamt" werden ein Komma und die Wörter "die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder," eingefügt sowie die Wörter "der Nummer" durch die Angabe "des § 2 Abs. 2 Nr." ersetzt.
ff) Nummer 6 wird Nummer 5 und nach dem Wort "Staatsanwaltschaften" werden die Wörter "und die Gerichte im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften" eingefügt.
gg) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7." |
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe "Nr. 4" wird durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundpersonalien" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Personalien" die Wörter "und ein Lichtbild" eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden."
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Personalien" durch das Wort "Daten" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Grundpersonalien" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "werden" die Wörter " , und die Lichtbilder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Personalien" durch das Wort "Daten" ersetzt und die Wörter "nach Maßgabe des § 16" gestrichen.
7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "oder eines von ihm für solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung" eingefügt.
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Lichtbild,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
9. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden
(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersuchen übermittelt an:
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt. (3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Ersuchen neben den Grunddaten abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist." |
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Datenübermittlung an Gerichte". |
b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:". |
c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Auslandsvertretung" die Wörter "oder das Auswärtige Amt" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Daten nach § 5 Abs. 3" durch die Wörter "die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten" ersetzt.
c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.
(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen."
12. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist."
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Zulassung" werden die Wörter "der Stellen nach Satz 1 Nr. 9" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "Landesbehörde" werden die Wörter " ; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden" angefügt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Grundpersonalien" die Wörter "und dem Lichtbild" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden."
bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Grundpersonalien" durch das Wort "Daten" ersetzt.
14. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,".
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,".
c) Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10 bis 12.
15. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe "11" durch die Angabe "12" ersetzt.
16. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Visadatei-Nummer" die Wörter "oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden."
17. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist."
18. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und" eingefügt.
19. § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht abgewichen werden." |
Artikel 5
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten."
3. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt." |
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit." |
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist," |
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 4" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen" durch die Wörter "sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden." |
c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
"(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minder-jährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln."
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen." |
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat" gestrichen.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt und die Wörter "und Gegenseitigkeit besteht" gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
10. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann." |
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen." |
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte." |
; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
13. In § 22 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
14. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde." |
15. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat." |
16. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
17. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 27
Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben." |
18. In § 29 Abs. 4 werden nach den Wörtern "hinzunehmen wäre" die Wörter "oder hingenommen werden könnte" gestrichen.
19. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 30
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus. § 31 Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist. § 32 (1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. § 33 (1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln. (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit. § 34 (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend." |
20. § 35 wird aufgehoben.
21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2" durch die Wörter "von Ausschlussgründen nach § 11" ersetzt.
22. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei."
23. § 40c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten." |
24. § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 41
Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden." |
weiter . |