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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 27. Mai 2010
(BGBl. I Nr. 26 vom 02.06.2010 S. 671)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände berät der Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen. Dabei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Der Stabilitätsrat kann zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen Empfehlungen beschließen."

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

e) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2. § 51a wird aufgehoben.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für die Finanzen zuständigen Ministerien dem Stabilitätsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 51 benötigt. Die Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen in einheitlicher Systematik."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Finanzplanungsrates" durch das Wort "Stabilitätsrates" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Finanzplanungsrat" durch das Wort "Stabilitätsrat" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Finanzplanungsrat" durch das Wort "Stabilitätsrat" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten "Aufbau Ost" über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung."Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten "Aufbau Ost" über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten."

b) In Satz 4 werden die Wörter "Ende September" durch die Wörter "spätestens zum 15. September" und das Wort "Finanzplanungsrat" durch das Wort "Stabilitätsrat" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. monatlich
  1. die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
  2. die Personalausgaben;
  3. die Bauausgaben;
  4. die Steuereinnahmen;
  5. die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
  6. die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzausgleich;
  7. die Kassenlage des Bundes und der Länder.
"3. monatlich
  1. die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
  2. die Steuereinnahmen;
  3. die Veräußerungserlöse;
  4. die Personalausgaben;
  5. den laufenden Sachaufwand;
  6. die Zinsausgaben;
  7. die Investitionsausgaben;
  8. die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;
  9. die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
  10. die Kassenlage des Bundes und der Länder."

Artikel 3a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 2

Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "2 bis 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort "Mehrbedarfs" werden die Wörter "nach den Absätzen 2 bis 5" eingefügt.

Artikel 3b
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes

Das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein."

2. § 3a

§ 3a Zusätzlichkeit

(1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt.

(2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein.

wird aufgehoben.

3. In § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe " § 3a" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Verwaltungsvereinbarung 09

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

" § 8 Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft, soweit in Absatz 2 oder in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 3b tritt mit Wirkung vom 6. März 2009 in Kraft.