Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
Vom 25. Oktober 2010
(BGBl. I Nr. 53 vom 28.10.2010 S. 1440)
Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung,
auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden ist, und
auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie
auf Grund des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) und
auf Grund des § 1 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11."
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11."
3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11."
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden."
5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird. | "(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben." |
6. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 verwendet werden und die auf diesen Vordrucken ausgestellten Kinderreisepässe können auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer Gültigkeit verlängert werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 weiterverwendet werden. | "(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden." |
7. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters (PDF-Datei) werden durch das Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.
8. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters (PDF-Datei) werden durch das Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.
9. Passbuchinnenseiten 6 und 7, der Aufkleber Personaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Änderung des in der Anlage 2 zu § 2 enthaltenen Passmusters werden (PDF-Datei) durch das Passmuster: Kinderreisepass ersetzt.
10. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthaltenen Passmusters (PDF-Datei) werden durch das Passmuster: Vorläufiger Reisepass ersetzt.
11. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 4 zu § 4 enthaltenen Passmusters (PDF-Datei) werden durch das Passmuster: Dienstpass ersetzt.
12. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 5 zu § 4 enthaltenen Passmusters (PDF-Datei) werden durch das Passmuster: Diplomatenpass ersetzt.
13. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 6 zu § 4 enthaltenen Passmusters (PDF-Datei) werden durch das Passmuster: Vorläufiger Dienstpass ersetzt.
14. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 7 zu § 4 enthaltenen Passmusters (PDF-Datei) werden durch das Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass ersetzt.
15. Nach Anlage 7 zu § 4 wird die Anlage 7a: Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung eingefügt.
16. Die Anlage 11: Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass wird angefügt.
Artikel 2
Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
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" § 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung
(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. (2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an
sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden ist." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß Kapitel 5 und 6 der Anlage" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "X-Pass" durch das Wort "XhD" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdienstesverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen." |
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Zertifizierung
(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. (2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung." |
4. § 5 Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Nach dem Wort "Datenaustauschformat" wird die Angabe "(X-Pass)" eingefügt.
d) Die Angabe "31. Oktober 2009" wird durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
7. Die Anlage wird durch die im Anhang befindliche Anlage 1: Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ersetzt.
8. Die Anlage 2: Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
2 | Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
4 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
wird angefügt.
Artikel 3
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502".
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009; 1987 I S. 1160), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der vom 1. November 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2010 in Kraft. Artikel 4 dieser Verordnung tritt am 31. Oktober 2010 in Kraft.
Anhang zu Artikel 2 Nummer 7 |
Anlage 1 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik