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PassV - Passverordnung
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Vom 19. Oktober 2007
(BGBl. I 2007 S. 2386;...; 13.11.2008 S. 2201; 25.10.2010 S. 1440 10; 20.02.2013 S. 330 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 03.03.2015 S. 218 15; 15.02.2017 S. 162 17; 15.10.2020 S. 2199 20; 20.08.2021 S. 3682 21; 30.10.2023 Nr. 290 23a1; 23a2 i.K.; 12.04.2024 Nr. 125 24)
Gl.-Nr.: 210-5-12
Kapitel 1 23a1
Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 1 Muster für den Reisepass; Änderung von Daten 10 21
(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
§ 2 Muster für den vorläufigen Reisepass; Änderung von Daten 10 21 23a1 23a1
(Vorherige Änderungen § 2 bis 31.12.2023 10 21)
(1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
§ 3 Muster für den amtlichen Pass; Änderung von Daten 10 21 23a1 23a2
(Vorherige Änderungen § 3 bis 31.12.2023 10 21)
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
§ 4 Lichtbild 23a1 23a2
(Vorherige Änderungen § 4 bis 31.12.2023 10 21)
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne
Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
(Gültig ab 01.05.2025)
§ 4 Lichtbild 23a1 23a2
(Vorherige Änderungen § 4 bis 31.12.2023 10 21)
(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.
§ 5 Ausgabe und Versand des Passes 23a1
(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
(2) Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
Kapitel 2
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 Befreiung von der Passpflicht
Von der Passpflicht sind befreit:
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.
(Gültig bis 30.04.2025)
§ 9 Lichtbilder für den Passersatz 23a1 23a2
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.
(Gültig ab 01.05.2025)
§ 9 Lichtbilder für den Passersatz 23a1 23a2
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn in der Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu fertigen.
§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gültigkeitsdauer
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.
§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
Kapitel 3
Amtliche Pässe
§ 12 Ausstellung
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
§ 13 Gültigkeitsdauer
(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
§ 14 Rückgabe
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
Kapitel 4
Gebühren
§ 15 Gebühren 10 17 23a1 23a2 24
(1) An Gebühren sind zu erheben
1. | für die Ausstellung | |
a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, |
70 Euro, | |
b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
37,50 Euro, | |
c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr |
22 Euro, | |
d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren |
32 Euro, | |
e) eines vorläufigen Reisepasses |
26 Euro, | |
f) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) |
16 Euro, | |
g) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) |
8 Euro, | |
h) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) |
8 Euro, | |
2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises |
6 Euro, |
3. | für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 |
15 Euro. |
4. | (Gültig ab 01.05.2025 für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren |
6 Euro.) |
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 44 und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
§ 16 Erstattung von Auslagen 13a
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 18 Übergangsregelung 10 15 17 21
(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.
(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.
(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.
Reisepass | Anlage 1 10 13 15 17 24 |
Reisepass (32 Seiten) |
Einband |
Reisepass (32 Seiten) |
Vorsatz und Passkartenrückseite |
Reisepass (32 Seiten) |
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 |
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. | |
Reisepass (32 Seiten) |
Passbuchinnenseite 2 und 3 |
Reisepass (32 Seiten) |
Passbuchinnenseite 4 und 5 |
Reisepass (32 Seiten) |
Passbuchinnenseite 6 und 7 |
Passbuchinnenseiten 8 bis 31 gleichlautend | |
Reisepass (32 Seiten) |
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
Reisepass | Anlage 1a 10 15 17 24 |
Reisepass (48 Seiten) |
Einband |
Reisepass (48 Seiten) |
Vorsatz und Passkartentitelseite |
Reisepass (48 Seiten) |
Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 |
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. | |
Reisepass (48 Seiten) |
Passbuchinnenseite 2 und 3 |
Reisepass (48 Seiten) |
Passbuchinnenseite 4 und 5 |
Reisepass (48 Seiten) |
Passbuchinnenseite 6 und 7 |
Passbuchinnenseite Seiten 8 bis 47 gleichlautend | |
Reisepass (48 Seiten) |
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes | Anlage 1b 21 |
(zum Vergrößern hier klicken)
Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes | Anlage 1c 21 |
(zum Vergrößern hier klicken)
Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke | Anlage 1d 21 |
(zum Vergrößern hier klicken)
(aufgehoben) | Anlage 2 10 13 15 17 23a1 |
Vorläufiger Reisepass | Anlage 3 10 13 15 |
Vorläufiger Reisepass |
Decke |
Vorläufiger Reisepass |
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1 |
Vorläufiger Reisepass |
Passbuchinnenseite 2 und 3 |
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen. | |
Vorläufiger Reisepass |
Passbuchinnenseite 4 und 5 |
Vorläufiger Reisepass |
Passbuchinnenseite 6 und 7 |
Vorläufiger Reisepass |
Passbuchinnenseite 8 und 9 |
Seiten 8 bis 15 gleichlautend | |
Vorläufiger Reisepass |
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz |
Vorläufiger Reisepass |
Aufkleber Personaldaten |
Dienstpass | Anlage 4 10 15 17 24 |
Dienstpass |
Einband |
Dienstpass |
Vorsatz und Passkartentitelseite |
Dienstpass |
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 |
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. | |
Dienstpass |
Passbuchinnenseite 2 und 3 |
Dienstpass |
Passbuchinnenseite 4 und 5 |
Dienstpass |
Passbuchinnenseite 6 und 7 |
Dienstpass |
Passbuchinnenseite 8 und 9 |
Dienstpass |
Passbuchinnenseite 10 und 11 |
Dienstpass |
Passbuchinnenseite Seiten 12 bis 47 gleichlautend |
Dienstpass |
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
Diplomatenpass | Anlage 5 10 15 17 24 |
Diplomatenpass |
Einband |
Diplomatenpass |
Vorsatz und Passkartentitelseite |
Diplomatenpass |
Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 |
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. | |
Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 2 und 3 |
Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 4 und 5 |
Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 6 und 7 |
Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 8 und 9 |
Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite Seiten 10 und 11 |
Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite Seiten 12 bis 47 gleichlautend |
Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
Vorläufiger Dienstpass | Anlage 6 10 13 15 |
Vorläufiger Dienstpass |
Decke |
Vorläufiger Dienstpass |
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1 |
Vorläufiger Dienstpass |
Passbuchinnenseite 2 und 3 |
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. | |
Vorläufiger Dienstpass |
Passbuchinnenseite 4 und 5 |
Vorläufiger Dienstpass |
Passbuchinnenseite 6 und 7 |
Vorläufiger Dienstpass |
Passbuchinnenseite 8 und 9 |
Seiten 8 bis 15 gleichlautend | |
Vorläufiger Dienstpass |
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz |
Vorläufiger Dienstpass |
Aufkleber Personaldaten |
Vorläufiger Diplomatenpass | Anlage 7 10 13 15 |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Decke |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1 |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 2 und 3 |
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. | |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 4 und 5 |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 6 und 7 |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 8 und 9 |
Seiten 8 bis 15 gleichlautend | |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz |
Vorläufiger Diplomatenpass |
Aufkleber Personaldaten |
Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung | Anlage 7a 10 21 |
Anlage 8 23a1 |
Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. | |
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. | |
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | |
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. | |
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. | |
Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. | |
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z.B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. | |
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden. | |
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. | |
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. | |
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. | |
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift "Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
Reiseausweis als Passersatz | Anlage 9 |
Reiseausweis als Passersatz |
Aussenseiten |
Reiseausweis als Passersatz |
Innenseitem |
Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland | Anlage 10 |
Reiseausweis als Passersatz |
Aussenseiten |
Reiseausweis als Passersatz |
Innenseiten |
Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes | Anlage 11 10 13 17 21 23a1 24 |
Vorbemerkung:
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
Der Geburtsname ist in das Feld "Geburtsname" einzutragen.
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld "Name" in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge"GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag "DEUTSCH". In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.
Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass
Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | ||
Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 2,0 mm | Schriftgröße 2 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 1,3 mm |
ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) | Nicht zulässig |
1 | [a] Name 1 | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) |
[a] Name 2 [b] Geburtsname | [a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
[b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 80 Zeichen) | [a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile ODER [a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile [b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) | |
2 | Vornamen | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) |
3 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
4 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
5 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Nicht zulässig |
6 | Geburtsort | 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 40 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 124 Zeichen) |
7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
9 | Behörde | 28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 56 Zeichen) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) |
11 | Wohnort (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig |
12 | Größe (Seite 1) | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Nicht zulässig |
13 | Augenfarbe (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig |
14 | [a] Doktorgrad (Seite 1) | [a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile | [a] Nicht zulässig |
[b] Ordens- oder Künstlername (Seite 1) | [b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 62 Zeichen) | [b] Nicht zulässig | |
11 | Dienstort und Dienstbezeichnung 3 (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen (insgesamt 315 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Passaktennummer 4 (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Behörde bzw. Ausstellungsort (Seite 2) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen 5 (insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Datum (Seite 2) | 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 18 Zeichen) | Nicht zulässig |
Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass
Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | ||
Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1 Unicode Doc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | Schriftgröße 2 Unicode Doc, Fettdruck Schriftgröße 2,0 mm |
ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile | Nicht zulässig |
1 | Name | 36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen) | 44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 132 Zeichen) |
2 | Vornamen | 36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 36 Zeichen) | Nicht zulässig |
3 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Nicht zulässig |
4 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
5 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
6 | Geburtsort | 23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 23 Zeichen) | Nicht zulässig |
7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
9 | Ausstellende Behörde | 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 46 Zeichen) | Nicht zulässig |
11 | Wohnort | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen) | Nicht zulässig |
12 | Größe 6 | 6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 6 Zeichen) | Nicht zulässig |
13 | Augenfarbe | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen) | Nicht zulässig |
14 | Ordens- oder Künstlername | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Ausstellende Behörde | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Ausgestellt (Ort) | 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 25 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Datum | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Wohnort | 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes UnicodeDoc, nach elektronischer Anmeldung | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1
Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Wohnort | 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
Datenfelder des Aufklebers für Eintragungen amtlicher Vermerke | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Amtliche Vermerke | 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Dienstort/Dienstbezeichnung | 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
1) Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2) Fall: Es gibt einen Geburtsnamen. 3) Gilt nur für amtliche Pässe. 4) Gilt nur für amtliche Pässe. 5) Beim Diplomaten- und Dienstpass ist nur eine Zeile vorgesehen. 6) Größenangabe im Format"123 CM". |
ENDE |