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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung

Vom 9. Mai 2011
(BGBl. Nr. 21 vom 11.05.2011 S. 800)


Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Nummer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), von denen § 127 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird das Wort "Beschaffungssystems" durch das Wort "Verfahrens" ersetzt.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (NOVA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.

"(1) Bei der Vergabe von Lieferaufträgen müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009; BAnz. 2010 S. 755) anwenden.

(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und bei Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist:

  1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der VOL/A;
  2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A;
  3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A.

(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.

werden aufgehoben.

d) Die folgenden Absätze 7 bis 10 werden angefügt:

"(7)* Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenverkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(8) Zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen nach Absatz 7 ist:

  1. § 8 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen macht, oder
  2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt.

(9) Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

(10) Von der Anwendung des Absatzes 7 sind Straßenverkehrsfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach Absatz 7 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird."
__
*) § 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 S. 5).

3. § 5 wird wie folgt gefasst:
altneu
  § 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen

Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08. Dezember 2009) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

" § 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen

(1) Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) anwenden:

  1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmungen der VOF;
  2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 VOF;
  3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann."

4. Die folgenden Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:

"Anlage 1 *

Teil A 1

KategorieBezeichnungCPC-Referenznummern 2CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886Von 50100000-6 bis 50982000-5
(außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 51900000-1
2Landverkehr 3, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr712 (außer 71235), 7512, 87304Von 60100000-9 bis 60183000-4
(außer 60121000 bis 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6) und von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73 (außer 7321)Von 60410000-5 bis 60424120-3
(außer 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3, von 60440000-4 bis 60445000-9
4Postbeförderung im Landverkehr 4 sowie Luftpostbeförderung71235, 732160160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:

a) Versicherungsdienstleistungen,

b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte 5

ex 81, 812, 814Von 66100000-1 bis 66720000-3
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50310000-1 bis 50324200-4, von 72000000-5 bis 72920000-5
(außer72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3), 79342410-4
8Forschung und Entwicklung 685Von 73000000-2 bis 73436000-7
(außer 73200000-4, 73210000-7, 73220000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 79210000-9 bis 792230000-3
10Markt- und Meinungsforschung864Von 79300000-7 bis 79330000-6 und 79342310-9,79342311-6
11Unternehmensberatung 7 und verbundene Tätigkeiten865,866Von 73200000-4 bis 732200000-0, von 79400000-8 bis 794212000-3 und 793420000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7, 98362000-8
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 71000000-8 bis 71900000-7
(außer 71550000-8) und 79994000-8
13Werbung871Von 79341000-6 bis 793422200-5
(außer 79342000-3 und 79342100-4)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis 70340000-6 und von 90900000-6 bis 90924000-0
15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 79800000-2 bis 79824000-6, von79970000-6 bis 79980000-7
16Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90400000-1 bis 90743200-9
(außer 9071220-3), von 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6,50243000-0

Teil B

KategorieBezeichnungCPC-ReferenznummernCPV-Referenznummern
17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe64Von 55100000-1 bis 55524000-9 und von 98340000-8 bis 98341100-6
18Eisenbahnen71160200000-0 bis 60220000-6
19Schifffahrt72Von 60600000-4 bis 60553000-0 und von 63727000-1 bis 63727200-3
20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs74Von 63000000-9 bis 63734000-3
(außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und von 63727000-1 bis63727200-3) und 98361000-1
21Rechtsberatung861Von 79100000-5 bis 79140000-7
22Arbeitsvermittlung und Arbeitskräftevermittlung 8872Von 79600000-0 bis 79635000-4
(außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und von 98500000-8 bis98514000-9
23Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport873 (außer 87304)Von 79700000-1 bis 797230000-8
24Unterrichtswesen und Berufsausbildung92Von 80100000-5 bis 806600000-8
(außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1)
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9379611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26Erholung, Kultur und Sport 996Von 79995000-5 bis 79995200-7 und von 92000000-1 bis 92700000-8
(außer 92230000-2, 922231000-9, 92232000-6)
27Sonstige Dienstleistungen  

*) Teil A entspricht Anhang VI, Teil B Anhang VII zur Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1).
1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
5) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit diesem gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
6) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die anderer Art sind als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
7) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
8) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
9) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

 .

Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG ) Anlage 2


Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG )

Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen

KraftstoffEnergiegehalt
in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff36 MJ/Liter
Ottokraftstoff32 MJ/Liter
Erdgas33-38 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG)24 MJ/Liter
Ethanol21 MJ/Liter
Biodiesel33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff32 MJ/Liter
Wasserstoff11 MJ/Nm3

Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr
(Preise von 2007)

Kohlendioxid (CO2)Stickoxide (NOx)Nichtmethan-
Kohlenwasserstoffe
Partikelförmige
Abgasbestandteile
0,03-0,04 Euro/kg0,0044 Euro/g0,001 Euro/g0,087 Euro/g

Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen

Fahrzeugklasse
(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG )
Gesamtkilometerleistung
Personenkraftwagen (M1)200.000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1)250.000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)1.000 000 km
Busse (M2, M3)800.000 km

.

Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten Anlage 3
  1. Für die Zwecke von § 4 Absatz 9 Satz 1 werden die über die Lebensdauer eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:
  1. Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
    aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenverkehrsfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
    bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (Euro/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (Euro/MJ).
    cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (Euro/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.
  2. Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (Euro/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 miteinander multipliziert.
  3. Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (Euro/g) miteinander multipliziert.
  4. Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
  1. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxidemissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
  2. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2 zu entnehmen."

Artikel 2
Änderung der Sektorenverordnung

Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

altneu
 (6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind. Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Bis zu einer Summe der Werte der betroffenen Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes nach Satz 2 gilt Satz 3 nicht bei Losen für
  1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80.000 Euro und
  2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 Million Euro.
"(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens geplant sind.

(7) Besteht das beabsichtigte Beschaffungs-Vorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt."

b) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 8 bis 10.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5)* Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenverkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs 4, berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(6) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 5 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er

  1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umwelt-Auswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder
  2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt."

____
*) § 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 S. 5).

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 7 bis 11.

3. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Liefer-, Bau- und" gestrichen.

4. In § 19 Absatz 3 werden nach den Wörtern "Eingang der" die Wörter "Teilnahmeanträge oder" eingefügt.

5. Dem § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs."

6. In § 33 Absatz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

7. Die folgenden Anhänge 4 und 5 werden angefügt:

"Anhang 4
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG )

Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen

KraftstoffEnergiegehalt
in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff36 MJ/Liter
Ottokraftstoff32 MJ/Liter
Erdgas33-38 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG)24 MJ/Liter
Ethanol21 MJ/Liter
Biodiesel33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff32 MJ/Liter
Wasserstoff11 MJ/Nm3

Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr
(Preise von 2007)

Kohlendioxid (CO2)Stickoxide (NOx)Nichtmethan-
Kohlenwasserstoffe
Partikelförmige
Abgasbestandteile
0,03 - 0,04 Euro/kg0,0044 Euro/g0,001 Euro/g0,087 Euro/g

Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen

Fahrzeugklasse
(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG )
Gesamtkilometerleistung
Personenkraftwagen (M1)200.000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1)250.000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)1.000 000 km
Busse (M2, M3)800.000 km

 .

Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten Anhang 5
  1. Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:
    1. Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
      aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/ Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 des Anhangs 4 in MJ/km umgerechnet.
      bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (Euro/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (Euro/MJ).
      cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (Euro/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.
    2. Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (Euro/kg) gemäß Tabelle 2 des Anhangs 4 miteinander multipliziert.
    3. Zur Berechnung der in Tabelle 2 des Anhangs 4 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (Euro/g) miteinander multipliziert.
    4. Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 des Anhangs 4 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 des Anhangs 4 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
  2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxidemissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
  3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 des Anhangs 4 zu entnehmen."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.