Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 11. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 35 vom 14.07.2011 S. 1341)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung".
b) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 158 Übergangsregelung zu § 14".
c) Die Angaben "Anlage 1 Gewerbeanmeldung - GewA 1", "Anlage 2 Gewerbeanmeldung - GewA 2" und "Anlage 3 Gewerbeanmeldung - GewA 3" werden gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: "; Verordnungsermächtigung".
b) Absatz 4
(4) Für die Anzeige ist
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1),
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2),
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung - GewA 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter "ohne die Feld-Nummer 33" gestrichen.
bbb) In den Nummern 3 und 3a werden die Wörter "ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33" gestrichen.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter ", und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17" gestrichen.
ddd) In Nummer 5 werden die Wörter "ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.
eee) In Nummer 6 werden die Wörter "ohne die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33" gestrichen.
fff) In Nummer 7 werden die Wörter "ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33" gestrichen.
ggg) In Nummer 8 werden die Wörter ", und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33" gestrichen.
hhh) In Nummer 9 werden die Wörter "die in Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-Nummern" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
e) Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9 bis 12.
f) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. | "Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind." |
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wörter "zu den Feld-Nummern 1 und 3" werden durch die Wörter "zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers" ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe "Feld-Nummer 15" durch die Wörter "angemeldeten Tätigkeit" ersetzt.
g) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:
"(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
3. § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. | " § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend." |
4. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | "2. entgegen
|
5. Dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:
" § 158 Übergangsregelung zu § 14
Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden."
6. Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4)
.
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 4) |
.
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 4) |
.
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 4) |
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
In § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter " § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 " durch die Wörter " § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" ersetzt und nach den Wörtern "der Gewerbeordnung" die Wörter "sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten."
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren" durch die Wörter "Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "das Zulassungs- und Prüfungsverfahren" werden durch die Wörter "das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln."
3. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "das Zulassungs- und Prüfungsverfahren" werden durch die Wörter "das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln."
4. § 124b wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 4
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "darf" das Wort "insbesondere" eingefügt.
b) Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
"und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,".
2. Nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben."
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. | "(1) Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung." |
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem folgende Sätze 2 und 3 angefügt werden:
"Dies gilt auch dann, wenn
Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.