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SchfHwG - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Vom 26. November 2008
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.11.2008 S. 2242)
▾ Änderungen
Archiv Schornsteinfegergesetzt1998
Teil 1
Berufsrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen 15a 17
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den § § 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen 17
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder deiner auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
§ 3 Schornsteinfegerregister 17 19 21
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung 15a 17 25
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(2) Der Eigentümer hat das Formblatt und die Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abzusenden. Die Unterlagen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen. Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat, kann der Eigentümer diesen verwenden.
(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Dabei hat der ausführende Schornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen elektronisch in maschinell auslesbarer und auswertbarer Form unter Angabe der Objektnummer laut Feuerstättenbescheid zu übermitteln, soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 § § 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.
§ 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger 17
(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.
§ 9 Öffentliche Ausschreibung 11 17
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.
§ 9a Bewerber und Bewerberinnen 17 25
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind.
(3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.
(4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.
§ 9b Verordnungsermächtigung 17
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung 17 25
(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze nach Satz 1 einen Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit stellen. In den Fällen des Satzes 2 endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen.
(2) Die Bestellung und Verlängerung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.
(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen; anderenfalls soll die Behörde einen oder mehrere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Vertreter bestimmen und die Vertretung anordnen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.
(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen. Im Rahmen ihrer Vereinbarungen über die Vertretung können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch Vereinbarungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 treffen.
(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(4) Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen; anderenfalls soll die Behörde einen oder mehrere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Vertreter bestimmen und die Vertretung anordnen. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen. Wenn für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehöriger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf dieser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ist, für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 eingesetzt werden.
(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordneten Vertretung die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter
§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks 17
(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.
§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau 25
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. Der Vertreter muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen.
(2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen der vorgeschlagenen Person entsprechend § 9a Absatz 2 verlangen. § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Bestimmung des Erklärungszeitraums auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
(3) Der betriebsangehörige Vertreter ist zu bestellen, wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu befristen. Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist ist die Vertreterbestellung aufzuheben. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Ende des Arbeitsvertrages der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Betriebsangehörige über Arbeitsverträge mit mehreren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verfügt, kann entsprechend § 8 Absatz 1 die Bestellung als betriebsangehöriger Vertreter nur für einen erfolgen; maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag. Die Bestellung und eine etwaige Befristung sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers tätig. Ein Fehlverhalten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 21 Absatz 3 zuzurechnen. § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und § 18 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, wobei im Falle des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowohl der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als auch der Betriebsangehörige jeweils einzeln und unabhängig voneinander antragsberechtigt sind.
§ 12 Aufhebung der Bestellung 11 17 25
(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben
In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. Wird kein Zeitpunkt angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung
(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.
§ 12a Haftungsausschluss 17 25
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.
Kapitel 3 17
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
§ 13 Allgemeine Aufgaben 17 25
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 14a Feuerstättenbescheid 17 25
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.
(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs
(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
§ 14b Gegenstands- und Streitwert 17
In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen 17
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.
(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk
§ 18 Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger 17 25
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen.
§ 19 Führung des Kehrbuchs 17 19 20 25
(Gültig bis 31.06.2025)
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.
(Gültig ab 01.07.2025)
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.
(Gültig bis 31.06.2025)
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen.
Es muss jährlich abgeschlossen werden.
(Gültig ab 01.07.2025)
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Eintragungen im elektronisch zu führenden Kehrbuch vollständig und chronologisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintragungen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Als unvollständig oder unrichtig erkannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergänzen oder zu aktualisieren.
In den Fällen des Satzes 2 darf eine Eintragung nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch muss jährlich abgeschlossen werden.
(Gültig bis 31.06.2025)
(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.
(Gültig ab 01.07.2025)
(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei
Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbücher und Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. Er hat dem übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. Im Fall einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzuwenden. Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.
(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
§ 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern 17 20
Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.
§ 20 Kosten; Verordnungsermächtigung 15a 17 25
(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden
(2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.
(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.
§ 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 23 Zuständige Behörden
Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.
Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme
§ 24 Bußgeldvorschriften 17 25
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid 17 25
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Teil 2 12
Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung 12
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der § § 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung 12 15a
(1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung.
(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.
§ 29 Geschäftsführung 12 15 15a
(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2 12
Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung
§ 31 Versorgungsverfahren 12 17
(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) § 118 Absatz 4 sowie die § § 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen 12
(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen 12
Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen der getöteten Person geltend gemacht werden.
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung 12
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus
(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.
Kapitel 3 12
Versorgungsleistungen
(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.
(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.
(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.
(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.
(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit 12
(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.
(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.
(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.
(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§ 39 Witwen- und Witwergeld 12
(1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Ehegatten von verstorbenen Versorgungsberechtigten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 17,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tag der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.
(3) Das Witwen- oder Witwergeld nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Das Witwen- oder Witwergeld gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 18,9 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
(1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsberechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist.
(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich 0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Doppelte; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.
(4) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Waisengeld ist § 48 Absatz 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 27. Lebensjahres das 25. Lebensjahr tritt.
§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich 12
(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift.
(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern zu teilen.
(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.
(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, der dem Sterbemonat der ausgleichsberechtigten Person folgt.
(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und § 37 Absatz 5 gelten entsprechend.
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40 entsprechend.
Teil 3
Übergangsregelungen
§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand 12 17
Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.
§ 45 Anwendungsbestimmungen 17
§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.
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