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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2570)
Siehe Fn.: *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 100a Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge
§ 100b Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich
§ 100c Besondere Ausnahmen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit".
b) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen".
c) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 127a Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung".
2. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 eingefügt:
"(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge sind Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen umfasst:
(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.
(9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag für Sicherheitszwecke,
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
c) Der bisherige Absatz 8 Satz 1 wird Absatz 11.
d) Der bisherige Absatz 8 Satz 2 und 3 wird Absatz 12.
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrelevant, wird dieser Auftrag einheitlich gemäß den Bestimmungen für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge vergeben, sofern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrelevant und fällt der andere Teil weder in diesen Bereich noch unter die Vergaberegeln der Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung, unterliegt die Vergabe dieses Auftrags nicht dem Vierten Teil dieses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist."
3. Der § 100 wird durch die folgenden §§ 100 bis 100c ersetzt:
alt | neu |
§ 100 Anwendungsbereich 09b 11b
(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte). (2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Aufträge,
| " § 100 Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert ergibt sich für Aufträge, die
(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 6 und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c genannten Fälle. (3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge. (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
(5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung nicht für Verträge über
(6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses Teils rechtfertigen, können betroffen sein beim Betrieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen. (8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs- oder sicherheitsrelevant sind und
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbringen. (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf trägen, die § 100a Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufträge. (2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbringen. (4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. § 100b Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Aufträge. (2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 it und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbringen. (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
(5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Baukonzessionen zum Zweck der Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs. (6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 nicht für die Vergabe von Aufträgen,
(7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Prozent des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Union erzielten durchschnittlichen Umsatzes im entsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Lieferungen oder Leistungen für die mit ihm verbundenen Auftraggeber stammen. Sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, gilt Absatz 6, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines Bestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent erreicht werden. Werden die gleichen oder gleichartige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzielen. § 36 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9 nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
(9) Absatz 8 gilt nur, wenn
§ 100c Besondere Ausnahmen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufträge. (2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Unternehmen geschlossen werden. Zivile Beschaffungen sind Beschaffungen nicht militärischer Produkte und Bau- oder Dienstleistungen für logistische Zwecke. (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,
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4. Dem § 101 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen."
5. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 können die Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Beisitzern entscheiden."
6. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
" § 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.
(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen."
7. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. | "Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen." |
b) In § 115 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach § 100 Abs. 2 Buchstabe d geltend" durch die Wörter "nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 geltend" und die Wörter "zwei Kalendertage" durch die Wörter "fünf Werktage" ersetzt.
8. § 118 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. | "Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen." |
9. § 121 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einerwirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. | "Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen." |
10. § 127 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- aufgehoben - | "3. über das bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträgen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Ausschluss vom Vergabeverfahren, über den Abschluss des Vertrags, über die Aufhebung von Vergabeverfahren und über sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens einschließlich verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit sowie besondere Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen." |
11. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
" § 127a Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung
(1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden."
12. Dem § 131 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher geltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabeverfahren anschließen, und für am 14. Dezember 2011 anhängige Nachprüfungsverfahren."
Artikel 2
Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 4 bis 7
Das Bundeskartellamt erhebt vom Antragsteller Kosten.Bezüglich der Gebühren und Auslagen gilt § 80 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
Für die Kostenentscheidung gilt § 7 der Kartellkostenverordnung vom 16. November 1970 entsprechend.
Im Übrigen wird das Verwaltungskostengesetz des Bundes angewendet.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Für die Erarbeitung der Stellungnahme nach den Absätzen 3 und 4 erhebt das Bundeskartellamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 127a Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Wird gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, so kann die Kostenanforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung rechtskräftig geworden ist."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" und wird in Satz 2 das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort "Straßenfahrzeugs" ersetzt.
b) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.
4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" jeweils durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.
5. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.
b) In der Bezeichnung der Tabelle 3 wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.
6. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird jeweils das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort "Straßenfahrzeugs" ersetzt.
c) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeuge" durch das Wort "Straßenfahrzeuge" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Vergabeverordnung
Dem § 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76).
ENDE