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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2576)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Postdienstleistungen oder" werden jeweils gestrichen.

bb) Die Wörter "soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist" werden durch die Wörter "soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Luftfahrtunternehmen" die Wörter "sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge" eingefügt.

bb) Nummer 3

3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,

wird aufgehoben.

cc) Die Wörter "zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten" werden durch die Wörter "zur Sammlung und Auswertung von Informationen" ersetzt.

dd) Die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte für" werden durch die Wörter "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 oder 2a" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5" die Wörter "sowie nach Absatz 2a" eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" werden durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt und die Wörter "im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4," werden gestrichen.

e) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.

2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt:

" § 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.

(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a unterrichtet das Bundesministerium des Innern monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die

Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 Anwendung findet. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.

(8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden

  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
  2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
  5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Auskunftspflichtigen und
  6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden Aufwandsentschädigung.

Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes.

(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entsprechen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte für anwendbar erklären.

§ 8c Einschränkungen eines Grundrechts

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 8 bis 11

Technische Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist.

Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet.

Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden.

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend" § 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entsprechend."

bb) Satz 8

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

wird aufgehoben.

4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.

b) Die Wörter ", über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre" werden gestrichen.

5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

"Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf."

6. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden."(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen übermittelt werden, von denen die Daten erhoben werden, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in denen die Datenerhebung nicht mit den in § 8 Absatz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt."

Artikel 2
Änderung des MAD-Gesetzes

§ 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten."

2. In Satz 2 werden die Wörter "Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" durch die Wörter "Grundrecht des Fermeldegeheimnisses" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des BND-Gesetzes

§ 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter " § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Wörter "den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes" ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten." § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten."

3. In Satz 3 wird die Angabe " § 8a Abs. 2" durch die Wörter " § 8a Absatz 2 und 2a" ersetzt.

4. Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 8a Abs. 4 bis 7" wird durch die Wörter " § 8b Absatz 1 bis 9" ersetzt.

b) Die Wörter "und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums" werden gestrichen.

5. In Satz 5 werden die Wörter "Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" durch die Wörter "Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz".

2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen."

3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 9 und 10" durch die Wörter" § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,".

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
  2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird."

6. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung."

7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, 14 und 17."

8. Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit."

9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 9 und 10" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt.

10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz

(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechtslage vor dem 10. Januar 2012 entsprach."

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Wörter " § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "ein vom Bundeskanzler beauftragtes Bundesministerium" durch die Wörter "das Bundesministerium des Innern" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes

Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "10. Januar 2012" durch die Angabe "10. Januar 2016" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. § 8a wird aufgehoben"3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben."

cc) Nummer 4 Buchstabe a

a) Absatz 2 Satz 8 bis 12
Technische Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

und Nummer 5

§ 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
altneu
Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. "Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung."


werden aufgehoben.

c) In der Einleitung von Absatz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt.

d) In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt.

e) In der Einleitung von Absatz 4 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 und 5

  (4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des

Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5

5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will.

aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3

3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.

aufgehoben.

4. In § 24 wird die Angabe "nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" und die Angabe "oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut" gestrichen.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" gestrichen.

b) Absatz 2

  (2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen.

wird aufgehoben.

6. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.

" § 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10  Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen." 

(6) § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist,

(2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.

wird aufgehoben.

"(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38a gestrichen.

2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.

3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" durch die Angabe " §§ 9 und 10" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 4" und die Wörter " § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.

8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

9. In § 24 wird die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen.

10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.

11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" durch die Angabe " §§ 9 und 1 0" ersetzt.

12. § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen."

13. § 38a wird aufgehoben."

2. Die Artikel 11 11

Artikel 11
Evaluierung

Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, durch dieses Gesetz und das Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung des § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes ist vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.

und 12 11

Artikel 12 1
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann das Bundesverfassungsschutzgesetz, das Bundesministerium der Verteidigung kann das MAD-Gesetz und das Bundeskanzleramt kann das BND-Gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

werden aufgehoben.

3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "10. Januar 2012" durch die Angabe "10. Januar 2016" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Artikel 7b tritt am 1. August 2007 außer Kraft."(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unberührt."

Artikel 7
Änderung des SIS-II-Gesetzes

Artikel 6 Nummer 2 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226)

2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Das nach dem Wort "Terrorismusbekämpfungsgesetz" stehende Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern "dieses Gesetz" werden die Wörter "und das Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226)" eingefügt.

c) Die Wörter "des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990" werden durch die Wörter "des § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes" ersetzt.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

§ 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 -"Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer Kraft."

red. Anm. Aufgrund des Inhalts des Artikels 8 treten folgende §§ am 10.01.2016 außer Kraft:

§ 2 Deutscher Bundestag

Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 3 Bundesrat

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 4 Bundesverfassungsgericht

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 5 Deutsche Bundesbank

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der zentralen Bargeldversorgung dienen.

§ 5a Oberste Bundesbehörden

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 6 Bundesministerium des Innern

Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

  1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;
  2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.

§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung.

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 15

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

Zweiter Abschnitt
Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs

§ 9a Bundesministerium des Innern

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 11 15

(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

  1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;
  2. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen;
  3. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und
  4. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt.

§ 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 15

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

  1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern;
  2. die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben.

Dritter Abschnitt
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

§ 12 Zuständigkeit 15

Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Artikel 9
Evaluierung

Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz und dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismusbekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.

Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 6 Nummer 3 Buchstabe a eingeschränkt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.