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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 10 vom 28.02.2013 S. 330)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

Artikel 1
Änderung der Passverordnung

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 zu § 1 werden in dem Passmuster Reisepass (32 Seiten) die Passbuchinnenseite 32 und der Vorsatz durch das aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Muster ersetzt.

2. In der Anlage 2 zu § 2 werden in dem Passmuster Kinderreisepass der Aufkleber Personaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Änderung durch die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

3. In der Anlage 3 zu § 3 wird in dem Passmuster vorläufiger Reisepass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

4. In der Anlage 6 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Dienstpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

5. In der Anlage 7 zu § 4 wird in dem Passmuster vorläufiger Diplomatenpass der Aufkleber Personaldaten durch den aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Aufkleber ersetzt.

6. Die Anlage 11 wird durch die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort "Dokumtente" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

2. § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland wird der Brief vom Ausweishersteller nach Weisung des Auswärtigen Amtes, die mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt ist, an die ausstellende Personalausweisbehörde oder aber an die antragstellende Person persönlich versandt."Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet."

3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den Ausweisinhaber oder" gestrichen.

4. In dem Anhang 1 zu § 11 wird das Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung durch die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtlichen Muster ersetzt.

5. Der Anhang 2 zu § 12 erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6. In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der Anlage 9 ersichtliche Fassung ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung

Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Auslagen

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen." 3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe " § 1 Absatz 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

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(wie eingefügt)Anlage 1
zu Artikel 1 Nummer 1

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(wie eingefügt)Anlage 2
zu Artikel 1 Nummer 2

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(wie eingefügt)Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 3


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(wie eingefügt)Anlage 4
zu Artikel 1 Nummer 4


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(wie eingefügt)Anlage 5
zu Artikel 1 Nummer 5


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(wie eingefügt)Anlage 6
zu Artikel 1 Nummer 6

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Anlage 7
zu Artikel 2 Nummer 4

Bild
Bild

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Muster des vorläufigen PersonalausweisesAnlage 8
zu Artikel 2 Nummer 5

Vorderseite
Bild

Rückseite
Bild

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Anlage 9
zu Artikel 2 Nummer 6


"Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Abschnitt 1

Vorbemerkung:

1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis.

2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung den Schriftfont "Unicode Doc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz "String.Latin" zu verwenden.

4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5. In den Datenfeldern "Name" (Familienname und Geburtsname) sowie "Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung ste-
hende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z.B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis ist im Datenfeld "Name" gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z.B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge "GEB." bzw. "geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld "Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9. Die alphanumerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.

DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 11

Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) Unicode Doc: 2,4 mm

Schriftgröße 2

Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) Unicode Doc: 2 mm

Name (Familienname und Geburtsname)26 Zeichen pro Zeile;

2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)

40 Zeichen pro Zeile;

3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)

Vornamen26 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)

40 Zeichen pro Zeile;

2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

Tag der Geburt10 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Ort der Geburt26 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)

40 Zeichen pro Zeile;

2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer)10 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
DatenfelderSchriftgröße 11

Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) Unicode Doc: 2,4 mm

Schriftgröße 2

Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) Unicode Doc: 2 mm

Wohnort25 Zeichen pro Zeile;

2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Straße und Hausnummer25 Zeichen pro Zeile;

2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Größe3 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Farbe der Augen19 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Ordens- und Künstlername20 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)

30 Zeichen pro Zeile;

2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)

Ausstellende Behörde19 Zeichen pro Zeile;

2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)

28 Zeichen pro Zeile;

3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)

Tag der Ausstellung8 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder
- der Aufkleber für Anschriftänderungen
Schriftgröße 3
Unicode Doc: 1,5 mm
Anschrift25 Zeichen pro Zeile;

4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)

Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;

1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten."