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Regelwerk
Änderungstext

PStRÄndG - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1122, ber. S. 2440)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Fehlende Vornamen" § 22 Fehlende Angaben".

2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geburt" ein Komma und die Wörter "ihr Geschlecht"eingefügt.

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten."3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten."

c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt."

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
  1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
  2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
  6. Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

"(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
  1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
  2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
  3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
  7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
  8. Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
  1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
  3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
  4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
"(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
  1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
  3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
  4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
  5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt."

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Fehlende Vornamen" § 22 Fehlende Angaben".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Änderung des Geschlechts des Kindes,"4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,"

b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht,"5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,"

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und deren Auflösung" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit." angefügt.

8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
  1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
"(1) Im Sterberegister werden beurkundet
  1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
  4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes."

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung."(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder."Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft."(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen."2. bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "antragsberechtigte" durch das Wort "antragstellende" ersetzt.

12. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden."

13. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt."Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist."

14. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt."Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist."

15. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen."(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen."

16. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Erklärende" durch die Wörter "das Kind" ersetzt.

17. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
  1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,
  2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
  3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
"Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
  1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
  2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
  3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
  4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden."

18. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Im Übrigen" durch die Wörter "Außer in den Fällen des § 47" ersetzt.

19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter "dem Standesamt" eingefügt.

20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu."(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu."

21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird."Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird."

22. § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57 Eheurkunde

In die Eheurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
  2. Ort und Tag der Eheschließung.

Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

" § 57 Eheurkunde

In die Eheurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
  3. Ort und Tag der Eheschließung,
  4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe."

23. § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

" § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
  3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben."

24. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

25. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur der betroffenen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt."(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt."

26. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist."Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist."

27. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
Die Benutzung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle."Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde richtet sich nach dem Sitz der Forschungseinrichtung."

28. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt. gültig ab sofort

29. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3)"16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),"

b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76),"24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),"

30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln,"5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,"

31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: " § 4 gilt entsprechend." gültig ab sofort

32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind."

33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort "Eheurkunden" die Wörter "als Personenstandsurkunden nur" eingefügt. gültig ab sofort

Artikel 2
Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Suchverzeichnisse" § 26 Suchfunktion".

b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern" § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort".

c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen" § 39 (weggefallen)".


d) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch" § 49 (weggefallen)".

2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 3" durch die Angabe " § 63 Absatz 4" ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Bundesministerium des Innern kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären."

4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen.

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Suchverzeichnisse

(1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis anzulegen, das das Auffinden eines Personenstandseintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(2) Bei elektronischer Führung der Personenstandsregister reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen, dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird.

(3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können.

" § 26 Suchfunktion

(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.

(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend."

6. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend.

" § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.

(2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet."


7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

altneu
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet."(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13."

8. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter " § 27 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen."

10. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern" § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort".

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 bis 4" gestrichen.

11. In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand," gestrichen.

12. § 39

§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen

(1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen.

(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben über den früheren Ehegatten einzutragen.

(3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte männliche Person oder als unbekannte weibliche Person zu bezeichnen."Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen."


14. § 49 gültig ab sofort

§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen.

wird aufgehoben.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen."

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "oder Lebenspartners" gestrichen.

16. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter "familien- oder betreuungsgerichtliche" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Gesetzbuche" ein Komma und die Wörter " § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt.

c) Absatz 7

(7) Die nach Landesrecht zuständige Kirchenaustrittsbehörde teilt den Austritt einer Person aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dem Standesamt mit, das das Geburtenregister für diese Person führt.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

17. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.

18. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Ehegatten führt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten führt, wenn die Ehe durch die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit aufgelöst worden ist,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.

19. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
  1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Lebenspartner führt,
  2. der Meldebehörde.
"(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Lebenspartner führt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.

20. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 9 werden das Komma und die Wörter "wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter "wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

c) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.

21. In § 61 wird das Wort "erheben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.

22. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
  1. für die Entgegennahme einer familienrechtlichen Erklärung zuständig ist, ohne das entsprechende Personenstandsregister zu führen,
  2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.
"(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
  1. für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist;
  2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.

(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3

(3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer anderen Behörde als dem Standesamt geführt, ist die Mitteilung an diese Behörde zu senden

wird aufgehoben.

23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts."

24. § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister

(1) Werden Übergangsbeurkundungen und Einträge in Altregistern elektronisch nacherfasst, gelten die §§ 9, 15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragenden Angaben sind wie Neubeurkundungen in Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu gliedern; der jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss nachvollziehbar sein. Daten, die im elektronischen Register nicht vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.

(2) In nacherfasste Einträge sind das Beurkundungsdatum und der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag zu übernehmen. Bei der Nacherfassung ist ein Protokoll zu erstellen, das das Erfassungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der die Nacherfassung durchführt, enthält.

(3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem Vermerk über die Übernahme zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr ausschließlich die im elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.

" § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister

(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.

(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.

(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.

(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.

(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."

25. § 70 Absatz 1 Satz 3 gültig ab sofort

Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher.

wird aufgehoben.

26. In § 71 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. gültig ab sofort

27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt gefasst:

Datenfelder in den PersonenstandsregisternAnlage 1
(zu den §§ 11)

 

Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung l
Allgemeine Registerangaben für alle Register
0001Name des StandesamtsXX
0010Standesamtsnummerz.B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes StandesamtXX
0011Art des RegistersG = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
XX
0012Eintragsnummerz.B. "334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines JahresXX
0013Jahr des EintragsBei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen BeurkundungXX
0014Nummer der Folgebeurkundungz.B. "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem HaupteintragX
0020Anlass der Beurkundungz.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, BerichtigungXX
0030Anlass eines Hinweisesz.B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des VerstorbenenX
0040Datum der WirksamkeitWirksamkeit einer FolgebeurkundungX
0045Datum der StilllegungWirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags1)
0048Sperrvermerk1)
0049Datum SperrvermerkDatum des Fristablaufs eines Sperrvermerks1)
0050Ort der BeurkundungXX
0051Datum der BeurkundungXX
0052Name der UrkundspersonXX
0053FunktionsbezeichnungUnterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
XX
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040Tag der GeburtXXX
1041Stunde und Minute der GeburtXX
1050Ort der GeburtXXX
1051Geburtsort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
1052Geburtsort, StraßeXX
1053Geburtsort, HausnummerXX2)
1055Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
1057Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXXX
1090Art der GeburtNur bei TotgeburtXX
Angaben zum Kind
1101Familienname/GeburtsnameAngabe des aktuellen Geburtsnamens des KindesXXX
1102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1105VornamenXXX
1106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht des KindesX
1120GeschlechtXX
1130Religion/WeltanschauungXX
1180Deutsche StaatsangehörigkeitNur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAGX
1199Familiennamensführung nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität der ElternX
Mutter/Annehmende des Kindes
1201FamiliennameXXX
1202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1203GeburtsnameXXX
1204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
1205VornamenXXX
1206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1230Religion/WeltanschauungXX
1240Tag der GeburtX
1250Ort der GeburtX
1255Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1271BehördennameOrtsbezeichnungX
1275Registernummerz.B. G 399/2010X
1280StaatsangehörigkeitX
1299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Vater/Annehmender des Kindes
1301FamiliennameXXX
1302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1303GeburtsnameXXX
1304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
1305VornamenXXX
1306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1330Religion/WeltanschauungXX
1340Tag der GeburtX
1350Ort der GeburtX
1355Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1357Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1370RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1371BehördennameOrtsbezeichnungX
1375Registernummerz.B. G 1499/2009X
1380StaatsangehörigkeitX
1399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Eheschließung der Eltern
1440Tag der EheschließungX
1450Ort der EheschließungX
1457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
1470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1471BehördennameOrtsbezeichnungX
1475Registernummerz.B. E 67/2009X
Ehe des Kindes
1540Tag der EheschließungX
1550Ort der EheschließungX
1555Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1557Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
1570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1571BehördennameOrtsbezeichnungX
1575Registernummerz.B. E 288/2030X
1590Art der Eheauflösungz.B. Scheidung oder TodX3)
1591Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatum oder TodestagX3)
1592RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3)
1593BehördennameOrtsbezeichnungX3)
1595RegisternummerX3)
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640Tag der BegründungX
1650Ort der BegründungX
1655Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1657Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
1670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1671BehördennameOrtsbezeichnungX
1675Registernummerz.B. L 12/2009X
1690Art der Auflösung der Lebenspartnerschaftz.B. Aufhebung oder TodX3)
1691Datum der AuflösungWirksamkeitsdatum oder TodestagX3)
1692RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3)
1693BehördennameOrtsbezeichnungX3)
1695RegisternummerX3)
Kind des Kindes
1701FamiliennameAngabe des aktuellen Geburtsnamens des KindesX
1705VornamenX
1740Tag der GeburtX
1750Ort der GeburtX
1755Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1757Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1771BehördennameOrtsbezeichnungX
1775RegisternummerX
1790Art der GeburtNur bei TotgeburtX2)
Testamentsverzeichnis
1890TestamentsverzeichnisnummerX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes
1940TodestagDatum aus SterbeeintragX
1942SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war.X
1950SterbeortX
1955Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1957Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
1960Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX2)
1962Festgestellter TodestagDatumX2)
1963Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
1964StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
1965Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX2)
1970Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
1971BehördennameOrtsbezeichnungX
1975Registernummer/AktenzeichenX
_______
1) Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin angelegten Personenstandseinträge zur Verfügung.

Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung l
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040Tag der EheschließungXX
2050Ort der EheschließungXX
2051Ort der Eheschließung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2)
2055Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
2057Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandXX
2078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Mannes, der Frau oder DoppelnameX
Angaben zur Ehefrau
2101Familienname (vor Eheschließung)XXX
2102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2103Geburtsname (vor Eheschließung)XXX
2104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2105Vornamen (vor Eheschließung)XXX
2106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
2111Familienname (nach Eheschließung)XXX
2112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2113Geburtsname (nach Eheschließung)XXX
2114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2115Vornamen (nach Eheschließung)XXX2)
2116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
2119Recht der NamensführungVerweis auf Recht der EhefrauX
2120GeschlechtXX2)
2130Religion/WeltanschauungXX
2140Tag der GeburtXXX
2150Ort der GeburtXX
2155Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
2157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
2170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2171BehördennameOrtsbezeichnungX
2175RegisternummerX
2180StaatsangehörigkeitX
Angaben zum Ehemann
2201Familienname (vor Eheschließung)XXX
2202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2203Geburtsname (vor Eheschließung)XXX
2204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2205Vornamen (vor Eheschließung)XXX
2206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
2211Familienname (nach Eheschließung)XXX
2212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2213Geburtsname (nach Eheschließung)XXX
2214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2215Vornamen (nach Eheschließung)XXX2)
2216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
2219Recht der NamensführungVerweis auf Recht des EhemannesX
2220GeschlechtXX2)
2230Religion/WeltanschauungXX
2240Tag der GeburtXXX
2250Ort der GeburtXX
2255Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
2257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
2270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2271BehördennameOrtsbezeichnungX
2275RegisternummerX
2280StaatsangehörigkeitX
Auflösung der Ehe durch Entscheidung
2390Art der Eheauflösungz.B. Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach TodeserklärungX
2391Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatumX
2392BehördeFunktionsbezeichnungX
2393BehördennameOrtsbezeichnungX
2395Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau
2440TodestagDatum aus SterbeeintragX
2442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war.X
2450SterbeortX
2455Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
2457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
2460Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
2462Festgestellter TodestagDatumX2)
2463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
2464StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
2465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
2470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
2471BehördennameOrtsbezeichnungX
2475Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes
2540TodestagDatum aus SterbeeintragX
2542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war.X
2550SterbeortX
2555Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
2557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
2560Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
2562Festgestellter TodestagDatumX2)
2563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
2564StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
2565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
2570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
2571BehördennameOrtsbezeichnungX
2575Registernummer/AktenzeichenX
Wiederverheiratung der Ehefrau
2640Tag der EheschließungX
2650Ort der EheschließungX
2657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
2670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2671BehördennameOrtsbezeichnungX
2675RegisternummerX
Wiederverheiratung des Ehemannes
2740Tag der EheschließungX
2750Ort der EheschließungX
2757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
2770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2771BehördennameOrtsbezeichnungX
2775RegisternummerX
Lebenspartnerschaft der Ehefrau
2840Tag der BegründungX
2850Ort der BegründungX
2857Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
2870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2871BehördennameOrtsbezeichnungX
2875RegisternummerX
Lebenspartnerschaft des Ehemannes
2940Tag der BegründungX
2950Ort der BegründungX
2957Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
2970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2971BehördennameOrtsbezeichnungX
2975RegisternummerX

 

Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung l
Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040Tag der BegründungXX
3050Ort der BegründungXX
3051Ort der Begründung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2)
3055Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
3057Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandXX
3070Behörde der BegründungAngabe einer vom Standesamt abweichenden BegründungsbehördeX
3078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des 1. oder 2. Lebenspartners oder DoppelnameX
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101Familienname (vor Begründung)XXX
3102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3103Geburtsname (vor Begründung)XXX
3104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3105Vornamen (vor Begründung)XXX
3106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
3111Familienname (nach Begründung)XXX
3112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3113Geburtsname (nach Begründung)XXX
3114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3115Vornamen (nach Begründung)XXX2)
3116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
3119Recht der NamensführungVerweis auf Recht des 1. LebenspartnersX
3120GeschlechtXX2)
3130Religion/WeltanschauungXX
3140Tag der GeburtXXX
3150Ort der GeburtXX
3155Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
3157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
3170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3171BehördennameOrtsbezeichnungX
3175RegisternummerX
3180StaatsangehörigkeitX
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201Familienname (vor Begründung)XXX
3202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3203Geburtsname (vor Begründung)XXX
3204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3205Vornamen (vor Begründung)XXX
3206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
3211Familienname (nach Begründung)XXX
3212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3213Geburtsname (nach Begründung)XXX
3214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3215Vornamen (nach Begründung)XXX2)
3216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
3219Recht der NamensführungVerweis auf Recht des 2. LebenspartnersX
3220GeschlechtXX2)
3230Religion/WeltanschauungXX
3240Tag der GeburtXXX
3250Ort der GeburtXX
3255Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
3257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
3270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3271BehördennameOrtsbezeichnungX
3275RegisternummerX
3280StaatsangehörigkeitX
Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390Art der Auflösungz.B. Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der TodeszeitX
3391Datum der AuflösungWirksamkeitsdatumX
3392BehördeFunktionsbezeichnungX
3393BehördennameOrtsbezeichnungX
3395Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner
3440TodestagDatum aus SterbeeintragX
3442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war.X
3450SterbeortX
3455Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
3457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
3460Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
3462Festgestellter TodestagDatumX2)
3463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
3464StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
3465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
3470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
3471BehördennameOrtsbezeichnungX
3475Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner
3540TodestagDatum aus SterbeeintragX
3542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war.X
3550SterbeortX
3555Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
3557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
3560Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
3562Festgestellter TodestagDatumX2)
3563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
3564StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
3565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
3570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
3571BehördennameOrtsbezeichnungX
3575Registernummer/AktenzeichenX
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640Tag der EheschließungX
3650Ort der EheschließungX
3657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
3670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3671BehördennameOrtsbezeichnungX
3675RegisternummerX
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740Tag der EheschließungX
3750Ort der EheschließungX
3757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
3770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3771BehördennameOrtsbezeichnungX
3775RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft 1. Lebenspartner
3840Tag der BegründungX
3850Ort der BegründungX
3857Staat der BegründungNur bei Eheschließung im AuslandX
3870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3871BehördennameOrtsbezeichnungX
3875RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft 2. Lebenspartner
3940Tag der BegründungX
3950Ort der BegründungX
3957Staat der BegründungNur bei Eheschließung im AuslandX
3970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3971BehördennameOrtsbezeichnungX
3975RegisternummerX

 

Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung l
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140TodestagDatumXXX
4141TodeszeitUhrzeitXX
4142Sterbezeitraum (Datumsangaben)Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war.XXX
4143Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben)Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war.XX
4144Todeszeit (nicht exakt)Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststehtXX2)
4150SterbeortBei unbekanntem Sterbeort auch AuffindungsortXXX
4151Sterbeort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
4152Sterbeort, StraßeXX
4153Sterbeort, HausnummerXX
4155Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
4157Sterbeort, StaatNur bei Sterbefall im AuslandXXX
4199Tot aufgefundenNur bei NacherfassungXX
Angaben zur verstorbenen Person
4201FamiliennameXXX
4202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
4203GeburtsnameXXX
4204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
4205VornamenXXX
4206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
4220GeschlechtXX2)
4230Religion/WeltanschauungXX
4240Tag der GeburtXXX
4250Ort der GeburtXX
4255Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
4257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
4270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4271BehördennameOrtsbezeichnungX
4275RegisternummerX
4290Anschrift, StraßeXX
4291Anschrift, HausnummerXX
4293Anschrift, OrtXX
4294Anschrift, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
4297Anschrift, StaatNur bei Wohnort im AuslandXX
4299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Familienstand der verstorbenen Person
4300FamilienstandXX
4301Familienname des Ehegatten oder LebenspartnersXX
4302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
4303Geburtsname des Ehegatten oder LebenspartnersXx
4304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
4305Vornamen des Ehegatten oder LebenspartnersXX
4306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
4399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Ehe der verstorbenen Person
4440Tag der EheschließungX
4450Ort der EheschließungX
4455Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
4457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
4470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4471BehördennameOrtsbezeichnungX
4475RegisternummerX
4477Führungsort HeiratseintragBei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person
4540Tag der BegründungX
4550Ort der BegründungX
4555Nähere Kennzeichnung des Ortesz.B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
4557Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
4570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4571BehördennameOrtsbezeichnungX
4575RegisternummerX
Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit
4660Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
4662Festgestellter TodestagDatumX
4663Festgestellte TodeszeitUhrzeitX
4664StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
4665Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
4670Behörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
4671BehördennameOrtsbezeichnungX
4675Registernummer/AktenzeichenX

EheregisterAnlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Ehemann

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Ehefrau

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Eheschließung

Ort und Tag


Name des Ehemannes nach Eheschließung

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Name der Ehefrau nach Eheschließung

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 1

Geburt des Ehemannes

Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt der Ehefrau

Registerbehörde, Name
Registernummer

Namensführung in der Ehe

Recht Ehemann
Recht Ehefrau
Namensbestimmung

Staatsangehörigkeit

Ehemann
Ehefrau
Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 3

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

______
1) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

LebenspartnerschaftsregisterAnlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Lebenspartner 1

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Lebenspartner 2

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Begründung der Lebenspartnerschaft

Behörde 1, Ort und Tag


Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 2

Geburt des Lebenspartners 1

Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt des Lebenspartners 2

Registerbehörde, Name
Registernummer

Namensführung in der Lebenspartnerschaft

Recht Lebenspartner 1
Recht Lebenspartner 2
Namensbestimmung

Staatsangehörigkeit

Lebenspartner 1
Lebenspartner 2

_____
1) Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht.
2) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.


Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 3

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

_____

2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

GeburtenregisterAnlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Kind

Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag und Uhrzeit
Geburtsort
Religion


Mutter

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion


Vater

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 1

Eheschließung der Eltern

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt der Mutter des Kindes

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt des Vaters des Kindes

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

Staatsangehörigkeit

Kind
Mutter
Vater

Recht der Namensführung des Kindes

Kind
Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 3

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

_______
1) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

SterberegisterAnlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Verstorbene Person

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Wohnsitz
Religion
Todestag und Uhrzeit
Sterbeort
Familienstand


Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin 1

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 2

Geburt

Registerbehörde, Name
Registernummer


Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft 1

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Führungsort Heiratseintrag
Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 3
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 4

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

_____
1) Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
3) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
4) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

EheurkundeAnlage 6
(zu den §§ 48, 70)

bild

LebenspartnerschaftsurkundeAnlage 7
(zu den §§ 48, 70)

bild


GeburtsurkundeAnlage 8
(zu den §§ 48, 70)

bild


SterbeurkundeAnlage 9
(zu den §§ 48, 70)

bild


_______
1) Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.

Niederschrift über die EheschließungAnlage 10
(zu § 29)

Standesamt
Ort, Tag


Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung

Herr

Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch


und Frau

Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch


Als Zeugen waren anwesend: *


Weiterhin erschien als Dolmetscher für die .............. Sprache: *

Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.

Er erklärte - unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid -, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde *

Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.

Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.

Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.


Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:


Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:

Namen des Ehemannes in der Ehe

Familienname
Vorname(n)
Geburtsname


Namen der Ehefrau in der Ehe

Familienname
Vorname(n)
Geburtsname


Vorgelesen [in deutscher und ............. Sprache] *, genehmigt und unterschrieben

____________________________________________

____________________________________________

____________________________________________   Siegel

____________________________________________

____________________________________________

Urkundsperson

________
*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.

Anlage 13
(zu § 31 Absatz 3)

bild

Artikel 3
Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes

§ 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden."

Artikel 4
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."

Artikel 5
Änderung des Konsulargesetzes

§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend."

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
gültig ab 01.11.2013

Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden."Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden."(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden."

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gültig ab 01.11.2013

§ 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."

Artikel 8
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
gültig ab 01.11.2013

§ 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 betroffen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft.