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PStRÄndG - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1122, ber. S. 2440)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Fehlende Vornamen | " § 22 Fehlende Angaben". |
2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geburt" ein Komma und die Wörter "ihr Geschlecht"eingefügt.
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten. | "3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten." |
c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt."
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. | "(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen." |
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
| "(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
|
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Fehlende Vornamen | " § 22 Fehlende Angaben". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Änderung des Geschlechts des Kindes, | "4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes," |
b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht, | "5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht," |
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und deren Auflösung" gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit." angefügt.
8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
| "(1) Im Sterberegister werden beurkundet
|
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung. | "(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist." |
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder. | "Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. | "(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend." |
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen. | "2. bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "antragsberechtigte" durch das Wort "antragstellende" ersetzt.
12. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden."
13. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. | "Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist." |
14. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. | "Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist." |
15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen. | "(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen." |
16. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Erklärende" durch die Wörter "das Kind" ersetzt.
17. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
| "Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
|
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden."
18. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Im Übrigen" durch die Wörter "Außer in den Fällen des § 47" ersetzt.
19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter "dem Standesamt" eingefügt.
20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. | "(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu." |
21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. | "Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird." |
22. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Eheurkunde
In die Eheurkunde werden aufgenommen
Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben. | " § 57 Eheurkunde
In die Eheurkunde werden aufgenommen
Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe." |
23. § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben. | " § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben." |
24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
25. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur der betroffenen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt. | "(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt." |
26. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. | "Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist." |
27. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
Die Benutzung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. | "Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde richtet sich nach dem Sitz der Forschungseinrichtung." |
28. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt. gültig ab sofort
29. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3) | "16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4)," |
b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76), | "24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4)," |
30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln, | "5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln," |
31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: " § 4 gilt entsprechend." gültig ab sofort
32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. | "(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind." |
33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort "Eheurkunden" die Wörter "als Personenstandsurkunden nur" eingefügt. gültig ab sofort
Artikel 2
Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Suchverzeichnisse | " § 26 Suchfunktion". |
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern | " § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort". |
c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen | " § 39 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch | " § 49 (weggefallen)". |
2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 3" durch die Angabe " § 63 Absatz 4" ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Bundesministerium des Innern kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären."
4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen.
5. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Suchverzeichnisse
(1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis anzulegen, das das Auffinden eines Personenstandseintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. (2) Bei elektronischer Führung der Personenstandsregister reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen, dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird. (3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können. | " § 26 Suchfunktion
(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden. (2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend." |
6. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend. | " § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht. (2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. (3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet." |
7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort
alt | neu |
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. | "(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13." |
8. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter " § 27 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt.
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen."
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern | " § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort". |
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 bis 4" gestrichen.
11. In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand," gestrichen.
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen(1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen.
(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben über den früheren Ehegatten einzutragen.
(3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte männliche Person oder als unbekannte weibliche Person zu bezeichnen. | "Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen." |
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem FamilienbuchZum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen.
wird aufgehoben.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen."
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "oder Lebenspartners" gestrichen.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter "familien- oder betreuungsgerichtliche" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Gesetzbuche" ein Komma und die Wörter " § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt.
c) Absatz 7
(7) Die nach Landesrecht zuständige Kirchenaustrittsbehörde teilt den Austritt einer Person aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dem Standesamt mit, das das Geburtenregister für diese Person führt.
wird aufgehoben.
d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.
18. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Ehegatten führt,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten führt, wenn die Ehe durch die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit aufgelöst worden ist,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.
19. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
| "(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Lebenspartner führt,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3
3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9.
cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 9 werden das Komma und die Wörter "wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft" gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter "wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.
21. In § 61 wird das Wort "erheben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
22. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
| "(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3
(3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer anderen Behörde als dem Standesamt geführt, ist die Mitteilung an diese Behörde zu senden
wird aufgehoben.
23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts."
24. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister
(1) Werden Übergangsbeurkundungen und Einträge in Altregistern elektronisch nacherfasst, gelten die §§ 9, 15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragenden Angaben sind wie Neubeurkundungen in Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu gliedern; der jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss nachvollziehbar sein. Daten, die im elektronischen Register nicht vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich. (2) In nacherfasste Einträge sind das Beurkundungsdatum und der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag zu übernehmen. Bei der Nacherfassung ist ein Protokoll zu erstellen, das das Erfassungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der die Nacherfassung durchführt, enthält. (3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem Vermerk über die Übernahme zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr ausschließlich die im elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen. | " § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister
(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich. (2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden. (3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten. (6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend." |
25. § 70 Absatz 1 Satz 3 gültig ab sofort
Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher.
wird aufgehoben.
26. In § 71 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. gültig ab sofort
27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt gefasst:
Datenfelder in den Personenstandsregistern | Anlage 1 (zu den §§ 11) |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung l | |||
Allgemeine Registerangaben für alle Register | |||||||
0001 | Name des Standesamts | X | X | ||||
0010 | Standesamtsnummer | z.B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt | X | X | |||
0011 | Art des Registers | G = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = Sterberegister | X | X | |||
0012 | Eintragsnummer | z.B. "334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres | X | X | |||
0013 | Jahr des Eintrags | Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung | X | X | |||
0014 | Nummer der Folgebeurkundung | z.B. "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag | X | ||||
0020 | Anlass der Beurkundung | z.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung | X | X | |||
0030 | Anlass eines Hinweises | z.B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des Verstorbenen | X | ||||
0040 | Datum der Wirksamkeit | Wirksamkeit einer Folgebeurkundung | X | ||||
0045 | Datum der Stilllegung | Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags | 1) | ||||
0048 | Sperrvermerk | 1) | |||||
0049 | Datum Sperrvermerk | Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks | 1) | ||||
0050 | Ort der Beurkundung | X | X | ||||
0051 | Datum der Beurkundung | X | X | ||||
0052 | Name der Urkundsperson | X | X | ||||
0053 | Funktionsbezeichnung | Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten | X | X | |||
Geburtenregister | |||||||
Angaben zur Geburt | |||||||
1040 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
1041 | Stunde und Minute der Geburt | X | X | ||||
1050 | Ort der Geburt | X | X | X | |||
1051 | Geburtsort, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | |||
1052 | Geburtsort, Straße | X | X | ||||
1053 | Geburtsort, Hausnummer | X | X | 2) | |||
1055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | X | 2) | ||
1057 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | X | ||
1090 | Art der Geburt | Nur bei Totgeburt | X | X | |||
Angaben zum Kind | |||||||
1101 | Familienname/Geburtsname | Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes | X | X | X | ||
1102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
1105 | Vornamen | X | X | X | |||
1106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
1119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes | X | ||||
1120 | Geschlecht | X | X | ||||
1130 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
1180 | Deutsche Staatsangehörigkeit | Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG | X | ||||
1199 | Familiennamensführung nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern | X | ||||
Mutter/Annehmende des Kindes | |||||||
1201 | Familienname | X | X | X | |||
1202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
1203 | Geburtsname | X | X | X | |||
1204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
1205 | Vornamen | X | X | X | |||
1206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
1230 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
1240 | Tag der Geburt | X | |||||
1250 | Ort der Geburt | X | |||||
1255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
1257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | ||||
1270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
1271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
1275 | Registernummer | z.B. G 399/2010 | X | ||||
1280 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
1299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
Vater/Annehmender des Kindes | |||||||
1301 | Familienname | X | X | X | |||
1302 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
1303 | Geburtsname | X | X | X | |||
1304 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
1305 | Vornamen | X | X | X | |||
1306 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
1330 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
1340 | Tag der Geburt | X | |||||
1350 | Ort der Geburt | X | |||||
1355 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
1357 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | ||||
1370 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
1371 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
1375 | Registernummer | z.B. G 1499/2009 | X | ||||
1380 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
1399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
Eheschließung der Eltern | |||||||
1440 | Tag der Eheschließung | X | |||||
1450 | Ort der Eheschließung | X | |||||
1457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
1470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
1471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
1475 | Registernummer | z.B. E 67/2009 | X | ||||
Ehe des Kindes | |||||||
1540 | Tag der Eheschließung | X | |||||
1550 | Ort der Eheschließung | X | |||||
1555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
1557 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
1570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
1571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
1575 | Registernummer | z.B. E 288/2030 | X | ||||
1590 | Art der Eheauflösung | z.B. Scheidung oder Tod | X | 3) | |||
1591 | Datum der Eheauflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | X | 3) | |||
1592 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 3) | |||
1593 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 3) | |||
1595 | Registernummer | X | 3) | ||||
Lebenspartnerschaft des Kindes | |||||||
1640 | Tag der Begründung | X | |||||
1650 | Ort der Begründung | X | |||||
1655 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
1657 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
1670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
1671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
1675 | Registernummer | z.B. L 12/2009 | X | ||||
1690 | Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft | z.B. Aufhebung oder Tod | X | 3) | |||
1691 | Datum der Auflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | X | 3) | |||
1692 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 3) | |||
1693 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 3) | |||
1695 | Registernummer | X | 3) | ||||
Kind des Kindes | |||||||
1701 | Familienname | Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes | X | ||||
1705 | Vornamen | X | |||||
1740 | Tag der Geburt | X | |||||
1750 | Ort der Geburt | X | |||||
1755 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
1757 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | ||||
1770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
1771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
1775 | Registernummer | X | |||||
1790 | Art der Geburt | Nur bei Totgeburt | X | 2) | |||
Testamentsverzeichnis | |||||||
1890 | Testamentsverzeichnisnummer | X | |||||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes | |||||||
1940 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | ||||
1942 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | ||||
1950 | Sterbeort | X | |||||
1955 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
1957 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
1960 | Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | 2) | |||
1962 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) | |||
1963 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) | |||
1964 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | ||||
1965 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | 2) | |||
1970 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
1971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
1975 | Registernummer/Aktenzeichen | X |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung l | |||
Eheregister | |||||||
Angaben zur Ehe | |||||||
2040 | Tag der Eheschließung | X | X | ||||
2050 | Ort der Eheschließung | X | X | ||||
2051 | Ort der Eheschließung, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | 2) | ||
2055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
2057 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | X | |||
2078 | Namensbestimmung | Gemeinsamer Familienname ist Name des Mannes, der Frau oder Doppelname | X | ||||
Angaben zur Ehefrau | |||||||
2101 | Familienname (vor Eheschließung) | X | X | X | |||
2102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
2103 | Geburtsname (vor Eheschließung) | X | X | X | |||
2104 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
2105 | Vornamen (vor Eheschließung) | X | X | X | |||
2106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
2111 | Familienname (nach Eheschließung) | X | X | X | |||
2112 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
2113 | Geburtsname (nach Eheschließung) | X | X | X | |||
2114 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
2115 | Vornamen (nach Eheschließung) | X | X | X | 2) | ||
2116 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
2119 | Recht der Namensführung | Verweis auf Recht der Ehefrau | X | ||||
2120 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
2130 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
2140 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
2150 | Ort der Geburt | X | X | ||||
2155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | X | 2) | ||
2157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
2170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2175 | Registernummer | X | |||||
2180 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
Angaben zum Ehemann | |||||||
2201 | Familienname (vor Eheschließung) | X | X | X | |||
2202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
2203 | Geburtsname (vor Eheschließung) | X | X | X | |||
2204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
2205 | Vornamen (vor Eheschließung) | X | X | X | |||
2206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
2211 | Familienname (nach Eheschließung) | X | X | X | |||
2212 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
2213 | Geburtsname (nach Eheschließung) | X | X | X | |||
2214 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
2215 | Vornamen (nach Eheschließung) | X | X | X | 2) | ||
2216 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
2219 | Recht der Namensführung | Verweis auf Recht des Ehemannes | X | ||||
2220 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
2230 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
2240 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
2250 | Ort der Geburt | X | X | ||||
2255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | X | 2) | ||
2257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
2270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2275 | Registernummer | X | |||||
2280 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
Auflösung der Ehe durch Entscheidung | |||||||
2390 | Art der Eheauflösung | z.B. Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung | X | ||||
2391 | Datum der Eheauflösung | Wirksamkeitsdatum | X | ||||
2392 | Behörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2395 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau | |||||||
2440 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | ||||
2442 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | ||||
2450 | Sterbeort | X | |||||
2455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
2457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
2460 | Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | ||||
2462 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) | |||
2463 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) | |||
2464 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | ||||
2465 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | ||||
2470 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2475 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes | |||||||
2540 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | ||||
2542 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | ||||
2550 | Sterbeort | X | |||||
2555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
2557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
2560 | Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | ||||
2562 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) | |||
2563 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) | |||
2564 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | ||||
2565 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | ||||
2570 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2575 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
Wiederverheiratung der Ehefrau | |||||||
2640 | Tag der Eheschließung | X | |||||
2650 | Ort der Eheschließung | X | |||||
2657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
2670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2675 | Registernummer | X | |||||
Wiederverheiratung des Ehemannes | |||||||
2740 | Tag der Eheschließung | X | |||||
2750 | Ort der Eheschließung | X | |||||
2757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
2770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2775 | Registernummer | X | |||||
Lebenspartnerschaft der Ehefrau | |||||||
2840 | Tag der Begründung | X | |||||
2850 | Ort der Begründung | X | |||||
2857 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
2870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2875 | Registernummer | X | |||||
Lebenspartnerschaft des Ehemannes | |||||||
2940 | Tag der Begründung | X | |||||
2950 | Ort der Begründung | X | |||||
2957 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
2970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
2971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
2975 | Registernummer | X |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung l | |||
Lebenspartnerschaftsregister | |||||||
Angaben zur Lebenspartnerschaft | |||||||
3040 | Tag der Begründung | X | X | ||||
3050 | Ort der Begründung | X | X | ||||
3051 | Ort der Begründung, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | 2) | ||
3055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
3057 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | X | |||
3070 | Behörde der Begründung | Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde | X | ||||
3078 | Namensbestimmung | Gemeinsamer Familienname ist Name des 1. oder 2. Lebenspartners oder Doppelname | X | ||||
Angaben zum 1. Lebenspartner | |||||||
3101 | Familienname (vor Begründung) | X | X | X | |||
3102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
3103 | Geburtsname (vor Begründung) | X | X | X | |||
3104 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
3105 | Vornamen (vor Begründung) | X | X | X | |||
3106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
3111 | Familienname (nach Begründung) | X | X | X | |||
3112 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
3113 | Geburtsname (nach Begründung) | X | X | X | |||
3114 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
3115 | Vornamen (nach Begründung) | X | X | X | 2) | ||
3116 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
3119 | Recht der Namensführung | Verweis auf Recht des 1. Lebenspartners | X | ||||
3120 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
3130 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
3140 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
3150 | Ort der Geburt | X | X | ||||
3155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | X | 2) | ||
3157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
3170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3175 | Registernummer | X | |||||
3180 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
Angaben zum 2. Lebenspartner | |||||||
3201 | Familienname (vor Begründung) | X | X | X | |||
3202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
3203 | Geburtsname (vor Begründung) | X | X | X | |||
3204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
3205 | Vornamen (vor Begründung) | X | X | X | |||
3206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
3211 | Familienname (nach Begründung) | X | X | X | |||
3212 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
3213 | Geburtsname (nach Begründung) | X | X | X | |||
3214 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
3215 | Vornamen (nach Begründung) | X | X | X | 2) | ||
3216 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) | ||
3219 | Recht der Namensführung | Verweis auf Recht des 2. Lebenspartners | X | ||||
3220 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
3230 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
3240 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
3250 | Ort der Geburt | X | X | ||||
3255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | X | 2) | ||
3257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
3270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3275 | Registernummer | X | |||||
3280 | Staatsangehörigkeit | X | |||||
Auflösung der Lebenspartnerschaft | |||||||
3390 | Art der Auflösung | z.B. Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit | X | ||||
3391 | Datum der Auflösung | Wirksamkeitsdatum | X | ||||
3392 | Behörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3395 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner | |||||||
3440 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | ||||
3442 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | ||||
3450 | Sterbeort | X | |||||
3455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
3457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
3460 | Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | ||||
3462 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) | |||
3463 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) | |||
3464 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | ||||
3465 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | ||||
3470 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3475 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner | |||||||
3540 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | ||||
3542 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | ||||
3550 | Sterbeort | X | |||||
3555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
3557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | ||||
3560 | Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | ||||
3562 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) | |||
3563 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) | |||
3564 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | ||||
3565 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | ||||
3570 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3575 | Registernummer/Aktenzeichen | X | |||||
Neue Ehe 1. Lebenspartner | |||||||
3640 | Tag der Eheschließung | X | |||||
3650 | Ort der Eheschließung | X | |||||
3657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
3670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3675 | Registernummer | X | |||||
Neue Ehe 2. Lebenspartner | |||||||
3740 | Tag der Eheschließung | X | |||||
3750 | Ort der Eheschließung | X | |||||
3757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
3770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3775 | Registernummer | X | |||||
Neue Lebenspartnerschaft 1. Lebenspartner | |||||||
3840 | Tag der Begründung | X | |||||
3850 | Ort der Begründung | X | |||||
3857 | Staat der Begründung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
3870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3875 | Registernummer | X | |||||
Neue Lebenspartnerschaft 2. Lebenspartner | |||||||
3940 | Tag der Begründung | X | |||||
3950 | Ort der Begründung | X | |||||
3957 | Staat der Begründung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
3970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
3971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
3975 | Registernummer | X |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | ||||
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung l | |||
Sterberegister | |||||||
Angaben zum Sterbefall | |||||||
4140 | Todestag | Datum | X | X | X | ||
4141 | Todeszeit | Uhrzeit | X | X | |||
4142 | Sterbezeitraum (Datumsangaben) | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | X | X | ||
4143 | Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) | Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | X | |||
4144 | Todeszeit (nicht exakt) | Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststeht | X | X | 2) | ||
4150 | Sterbeort | Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort | X | X | X | ||
4151 | Sterbeort, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | |||
4152 | Sterbeort, Straße | X | X | ||||
4153 | Sterbeort, Hausnummer | X | X | ||||
4155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | X | 2) | ||
4157 | Sterbeort, Staat | Nur bei Sterbefall im Ausland | X | X | X | ||
4199 | Tot aufgefunden | Nur bei Nacherfassung | X | X | |||
Angaben zur verstorbenen Person | |||||||
4201 | Familienname | X | X | X | |||
4202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
4203 | Geburtsname | X | X | X | |||
4204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
4205 | Vornamen | X | X | X | |||
4206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
4220 | Geschlecht | X | X | 2) | |||
4230 | Religion/Weltanschauung | X | X | ||||
4240 | Tag der Geburt | X | X | X | |||
4250 | Ort der Geburt | X | X | ||||
4255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | X | 2) | ||
4257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | |||
4270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
4271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
4275 | Registernummer | X | |||||
4290 | Anschrift, Straße | X | X | ||||
4291 | Anschrift, Hausnummer | X | X | ||||
4293 | Anschrift, Ort | X | X | ||||
4294 | Anschrift, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | |||
4297 | Anschrift, Staat | Nur bei Wohnort im Ausland | X | X | |||
4299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
Familienstand der verstorbenen Person | |||||||
4300 | Familienstand | X | X | ||||
4301 | Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners | X | X | ||||
4302 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | |||
4303 | Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners | X | x | ||||
4304 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | |||
4305 | Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners | X | X | ||||
4306 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | |||
4399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | |||
Ehe der verstorbenen Person | |||||||
4440 | Tag der Eheschließung | X | |||||
4450 | Ort der Eheschließung | X | |||||
4455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
4457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | ||||
4470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
4471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
4475 | Registernummer | X | |||||
4477 | Führungsort Heiratseintrag | Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) | X | ||||
Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person | |||||||
4540 | Tag der Begründung | X | |||||
4550 | Ort der Begründung | X | |||||
4555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk | X | 2) | |||
4557 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | ||||
4570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | ||||
4571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
4575 | Registernummer | X | |||||
Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | |||||||
4660 | Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | ||||
4662 | Festgestellter Todestag | Datum | X | ||||
4663 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | ||||
4664 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | ||||
4665 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | ||||
4670 | Behörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | ||||
4671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | ||||
4675 | Registernummer/Aktenzeichen | X |
Eheregister | Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) |
Standesamt, Nummer
Registernummer
Ehemann
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Ehefrau
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Eheschließung
Ort und Tag
Name des Ehemannes nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Name der Ehefrau nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise 1
Geburt des Ehemannes
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt der Ehefrau
Registerbehörde, Name
Registernummer
Namensführung in der Ehe
Recht Ehemann
Recht Ehefrau
Namensbestimmung
Staatsangehörigkeit
Ehemann
Ehefrau
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass 3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
______
1) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
Lebenspartnerschaftsregister | Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) |
Standesamt, Nummer
Registernummer
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Begründung der Lebenspartnerschaft
Behörde 1, Ort und Tag
Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise 2
Geburt des Lebenspartners 1
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt des Lebenspartners 2
Registerbehörde, Name
Registernummer
Namensführung in der Lebenspartnerschaft
Recht Lebenspartner 1
Recht Lebenspartner 2
Namensbestimmung
Staatsangehörigkeit
Lebenspartner 1
Lebenspartner 2
_____
1) Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht.
2) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass 3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
_____
2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
Geburtenregister | Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) |
Standesamt, Nummer
Registernummer
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag und Uhrzeit
Geburtsort
Religion
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise 1
Eheschließung der Eltern
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt der Mutter des Kindes
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Geburt des Vaters des Kindes
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Staatsangehörigkeit
Kind
Mutter
Vater
Recht der Namensführung des Kindes
Kind
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass 3
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
_______
1) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
Sterberegister | Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) |
Standesamt, Nummer
Registernummer
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Wohnsitz
Religion
Todestag und Uhrzeit
Sterbeort
Familienstand
Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise 2
Geburt
Registerbehörde, Name
Registernummer
Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft 1
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Führungsort Heiratseintrag
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 3
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass 4
Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
_____
1) Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
3) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
4) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
Eheurkunde | Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) |
Lebenspartnerschaftsurkunde | Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) |
Geburtsurkunde | Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) |
Sterbeurkunde | Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) |
_______
1) Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
Niederschrift über die Eheschließung | Anlage 10 (zu § 29) |
Standesamt
Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung
Herr
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
und Frau
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
Als Zeugen waren anwesend: *
Weiterhin erschien als Dolmetscher für die .............. Sprache: *
Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.
Er erklärte - unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid -, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde *
Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.
Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.
Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:
Namen des Ehemannes in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Namen der Ehefrau in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Vorgelesen [in deutscher und ............. Sprache] *, genehmigt und unterschrieben
____________________________________________
____________________________________________
____________________________________________ Siegel
____________________________________________
____________________________________________
Urkundsperson
________
*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) |
Artikel 3
Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
§ 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden." |
Artikel 4
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben." |
Artikel 5
Änderung des Konsulargesetzes
§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend." |
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gültig ab 01.11.2013
Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. | "Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. | "(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden." |
Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gültig ab 01.11.2013
§ 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. | "Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden." |
Artikel 8
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes gültig ab 01.11.2013
§ 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. | "Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden." |
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 betroffen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft.