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Regelwerk
Änderungstext

"Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
Aufbauhilfegesetz - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens

Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.07.2013 S. 2401)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AufbhG - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe"

§ 1 Errichtung des Fonds

Es wird ein nationaler Fonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.

(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind:

  1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen,
  2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.

(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und ver klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.

§ 4 Finanzierung des Fonds

(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.

(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro, den sie in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel an den Bund zahlen. Der Anteil eines Landes errechnet sich nach dem Anteil dieses Landes an den Einwohnerzahlen aller Länder. Für die Berechnung der Anteile der Länder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellt hat.

(4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.

(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.

§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

§ 6 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006 2.322.712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 2.262.712.000 Euro,
im Jahr 2009 1.727.712.000 Euro,
im Jahr  2010 1.372 712.000 Euro,
im Jahr 2011 1.912.712.000 Euro,
im Jahr 2012 1.007 212.000 Euro;
im Jahr 2013    966.212 000 Euro;
im Jahr 2014 13.212 000 Euro;
ab dem Jahr 2015 auf   875.712 000 Euro.


"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf2.322 712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf2.262 712.000 Euro,
im Jahr 2009 auf1.727 712.000 Euro,
im Jahr 2010 auf1.372 712.000 Euro,
im Jahr 2011 auf1.912 712.000 Euro,
im Jahr 2012 auf1.007 212.000 Euro,
im Jahr 2013 auf947.462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf1.115 212.000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf1.077 712.000 Euro."


Artikel 3
Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz

§ 1

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

§ 2

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März 2014 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint.

Artikel 4
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

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  § 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 298.000.000 Euro für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind übertragbar.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 19.900.000 Euro für die nach Artikel 91b Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden.

" § 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

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  § 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen

(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.


" § 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen

(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für "Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335 500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur "Wohnraumförderung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518.200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

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  § 5 Zweckbindung

(1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken, einzusetzen.

(2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung einzusetzen.

(3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Ländern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.

(4) Die Beträge nach § 4 Abs. 4 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung einzusetzen.

(5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2 und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres berichten. Wird festgestellt, dass Beträge im

Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehlverwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 auf die anderen Länder verteilt.

" § 5 Zweckbindung

Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung."

4. Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst:

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  § 6 Revisionsklausel

(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.

(2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforderlichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweckbindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 einer investiven Zweckbindung.

" § 6 Überweisung an die Länder

Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen."

5. § 7

§ 7 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,
  2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5

näher zu regeln.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in Kraft und am 1. April 2014 außer Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) außer Kraft.

ENDE