Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2749)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EGovG - E-Government-Gesetz
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
Artikel 2
Änderung des De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter "und der Rechtsverordnung nach § 24" gestrichen.
2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
| "1. bei natürlichen Personen
2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bei öffentlichen Stellen
|
(gültig ab 01.07.2014)
3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "durch eine qualifizierte elektronische Signatur" gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2."
4. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröffentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wollen. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen."
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. | "(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen." |
2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."
3. Dem § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."
Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
alt | neu |
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. | "(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden. (2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld." |
Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes."
Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Art" die Wörter ", auch elektronisch und als elektronisches Dokument," eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt."
2. Nach § 25 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet."
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Soweit eine Behörde über die technischen Möglichkeiten verfügt, kann sie von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."
4. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."
5. In § 67 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird in dem Satzteil nach Buchstabe b nach dem Wort "Sozialdaten" das Komma gestrichen und werden die Wörter "; das Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter - zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht - ist kein Übermitteln," eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 30 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet."
2. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3."
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. | "(3) Eine durch Gesetz für Antrage, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist." |
3. Dem § 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."
4. § 357 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. | "Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat." |
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Passgesetzes
§ 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Nummer 5 und 6" ersetzt.
2. In Absatz 6 wird die Angabe "Nr. 1 und 3" durch die Wörter "Nummer 2 und 4" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises."
2. In § 9 Absatz 3 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
b) In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "das Sperrkennwort" durch die Wörter "die Sperrsumme" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Informationsmaterial" die Wörter "oder dessen Übersendung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes" eingefügt.
b) Absatz 4
(4) Die Unterrichtung nach den Absätzen 2 und 3 ist von der antragstellenden Person schriftlich zu bestätigen.
wird aufgehoben.
5. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Geburtsname,".
6. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort "Sperrkennworts" die Wörter "und der Sperrsumme" eingefügt.
7. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,".
8. In § 23 Absatz 3 Nummer 12 werden nach dem Wort "Sperrkennwort" die Wörter "und Sperrsumme" eingefügt.
9. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 2, 3 und 5" durch die Wörter "Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9a Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "welcher Behörde" die Wörter "und in welcher Form" eingefügt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"In einem Beteiligungsverfahren nach Satz 1 kann die zuständige Behörde der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat hierfür die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind."
Artikel 11
Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
Das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim Umweltbundesamt abgegeben werden. | "Während der Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden." |
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt und wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "eingebracht" ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "eingebracht" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 91a Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, werden die Wörter "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen; die Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe ebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,".
b) In Nummer 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
2. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 wird nach dem Wort "Berichtszeitraum" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Name der Gemeinde und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluß der jeweiligen Erhebung genutzt werden. | "Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist."
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Elektronische Datenübermittlung
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen."
6. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "sowie die Geokoordinaten" eingefügt.
7. In den §§ 18 und 19 wird jeweils das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. | "(2) Ordnungswidrig handelt, wer
|
Artikel 14
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
In § 13 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 16
Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
§ 25 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ", § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1" gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus."
2. In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt und werden die Wörter "und zuzustellen" gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. | "Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt." |
2. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 1, 2" ersetzt.
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 9
9. Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung von Ausschußmitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2.
wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der Gewerbeordnung
In § 35 Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Handwerksordnung
§ 30 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. | "Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden." |
Artikel 20
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
In § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 sowie § 25a Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 21
Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
In § 1 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in § 2 Satz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) werden jeweils nach dem Wort "Ausfertigung" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 22
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
§ 36 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. | "Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden." |
Artikel 23
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
2. Dem § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Wohnort des Antragstellers," angefügt.
Artikel 24
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 30 Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entsprechend."
2. Dem § 58 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend."
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht andern."
Artikel 25
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2013 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist."
Artikel 26
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
§ 28 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.
2. Satz 3
Schriftlich erlassene Verfügungen sind zu begründen.
wird aufgehoben.
Artikel 27
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Nach § 32c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird folgender § 32d eingefügt:
" § 32d Elektronische Veröffentlichungen
Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend."
Artikel 28
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 63d Nummer 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Satz 2 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 29
Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. § 4a der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist,
(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeugnisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist,
3. § 18
§ 18 02Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist.
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,
4. § 33a der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 520 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
5. § 19 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist,
6. § 22c
§ 22cSoweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist.
des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, und
7. § 1a
§ 1aSoweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grundlage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhändigen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist.
Artikel 30
Evaluierung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine Weiterentwicklung.
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Nummer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.
(3) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft.
(4) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft.
Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
red. Anm. lt. Bekanntmachung tritt § 2 Abs. 2 am 24.03.2016 in Kraft.
(5) In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
Vom 21. April 2015
(BGBl. I Nr. 17 vom 30.04.2015 S. 678)
Nach Artikel 31 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) wird hiermit bekannt gemacht, dass von § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) am 24. März 2016 in Kraft tritt.
ENDE