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Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
Vom 7. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3090)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs | " § 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung § 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen § 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen § 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen § 47c Abwicklungseinheit § 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit § 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit § 47f Erstellung eines Abwicklungsplans § 47g Gruppenabwicklungspläne § 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung § 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch § 47j Rechtsschutz § 48 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zum Unterabschnitt 4a. im dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems | "4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h" ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe " §§ 44 bis 48" durch die Angabe " §§ 44 bis 46h" ersetzt.
3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt."
4. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt."
5. Die §§ 47 und 48 werden die §§ 46g und 46h und § 46h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 47 Abs. 1" durch die Angabe " § 46g Absatz 1" ersetzt.
6. Nach § 46h wird folgender Unterabschnitt 4a und werden die folgenden §§ 47 bis 47j eingefügt:
"Unterabschnitt 4a.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen
(1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen Sanierungsplan aufzustellen. In dem Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit welchen von dem Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann, wenn das Kreditinstitut dem nicht rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegenwirkt (Krisenfall). Ist das potentiell system gefährdende Kreditinstitut Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen) oder ist die Finanzgruppe potentiell systemgefährdend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Finanzgruppe bezieht. Ein Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend, wenn seine Bestandsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 auslösen kann. Eine Finanzgruppe ist potentiell systemgefährdend, wenn die Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft eine Systemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in den §§ 48o und 48p gelten entsprechend. Die Einstufung als potentiell systemgefährdend trifft die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anhand einer qualitativen und quantitativen Analyse unter Berücksichtigung insbesondere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländischen und grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und weltweiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen.
(2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig. Die Abwicklungsplanung umfasst folgende Aufgaben:
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
(4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank als potentiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Auf Antrag des Kreditinstituts kann die Bundesanstalt die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die Bundesanstalt kann von den betreffenden Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. Die Sätze 1 bis 3 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.
(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
(6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Kritische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte.
§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
(1) Potentiell system gefährdende Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen.
(2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus hat das Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.
(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
(4) Deuten die festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um:
Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr wirksam vermeiden lasst, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen. Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen. Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und 4 abzustimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.
§ 47c Abwicklungseinheit
(1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Abwicklungseinheit). Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Beantragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s. Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen werden.
(2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt sein. Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe abwicklungsfähig ist.
(2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die Bundesanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu der Einschätzung kommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind,
unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genannten Grundsätze erreicht werden.
Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments ist insbesondere der Erlass einer Übertragungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu verstehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertragungsanordnung angeordnet werden.
(3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe ist auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwicklung zu berücksichtigen, sofern eine Abwicklung zur Vermeidung oder Beseitigung einer Systemgefährdung erforderlich ist. Insbesondere ist in diesem Fall zu prüfen:
(4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sie kann zusätzliche Bewertungen durchführen, insbesondere wenn sich Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe oder in den Märkten, in denen das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe tätig sind, ergeben haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben könnten.
(5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallt, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden der betroffenen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder der betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegium) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das nicht Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, entscheidet die Bundesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich oder hilfreich ist. § 8e ist entsprechend anzuwenden.
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit
(1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung gemäß § 47d und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank bei einem potentiell systemgefährdenden Kreditinstitut Hindernisse in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe mit. Die Mitteilung benennt die festgestellten Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit.
(2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine angemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Die Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. Die Bundesanstalt kann zuständige in- und ausländische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteiligung für erforderlich oder hilfreich halt. § 47d Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können, kann sie alternative Maßnahmen verlangen. Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft die Bundesanstalt:
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass:
Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen nur verlangen, nachdem dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.
(5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermessen das Abwicklungskollegium einbinden. Die Bundesanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn auf, diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist umzusetzen. Die Bundesanstalt informiert die Deutsche Bundesbank über die Maßnahme und deren Anordnung.
§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
(1) Die Bundesanstalt erstellt einen Abwicklungsplan für jedes potentiell system gefährdende Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt. Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d Hindernisse ergeben, die der Erstellung eines Abwicklungsplans entgegenstehen, sind diese Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseitigen.
(2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwicklungsziel, eine Systemgefährdung zu vermeiden oder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung zu tragen. Soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung oder erleichterten Beseitigung einer Systemgefährdung im Einklang stehen, sollen die folgenden weiteren Ziele berücksichtigt werden:
(3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Voraussetzungen des § 48a Absatz 2 vorliegen. Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch die Fälle, dass die Bestandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das einzelne Kreditinstitut beschranken oder die Bestandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Der Abwicklungsplan soll eine finanzielle Unterstützung nur in Form derjenigen Finanzierungsmechanismen vorsehen, die durch das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffen worden sind.
(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
(5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente enthalten:
Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den Abwicklungsplan aufnehmen.
(6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Umsetzbarkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren Überprüfung nach § 47d Absatz 4 ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans geboten sind.
(7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Bezug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallt, auch im Ausland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität eines ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfolgen. § 8e ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn
§ 47g Gruppenabwicklungspläne
(1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). Vor Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:
(3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder § 48p vorliegen. § 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppenabwicklungspläne entsprechend anzuwenden.
(4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientieren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Gruppenabwicklungsplan insbesondere:
§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung benötigt. Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden Informationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt wird.
(2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch Einschätzungen, Analysen und Gutachten und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn sie nach Auffassung der Bundesanstalt für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. Insbesondere kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der jeweiligen Finanzgruppe entworfen und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe zu ersetzen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwirkungspflichten erlassen, die insbesondere auch regelmäßig bereitzustellende Informationen umfassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.
(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten:
zur Verfügung zu stellen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.
(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans beteiligt sind.
§ 47j Rechtsschutz
Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt."
7. Der bisherige Unterabschnitt 4a. wird Unterabschnitt 4b.
8. Nach § 48b Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Nummern 6 bis 9 angefügt:
"6. die Größe des Kreditinstituts,
7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,
8. die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,
9. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme."
9. § 48k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 48j Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6" durch die Wörter " § 48j Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 6" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen kann."
10. § 48r Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Übertragungsanordnung kann von dem Kreditinstitut binnen vier Wochen vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt. | "(1) Eine Übertragungsanordnung und eine Rückübertragungsanordnung können von dem Kreditinstitut binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Eine Rückübertragungsanordnung kann von dem übernehmenden Rechtsträger binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Wird die Rückübertragungsanordnung sowohl von dem Kreditinstitut als auch dem übernehmenden Rechtsträger angefochten, sind die Verfahren miteinander zu verbinden. Ein Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht durchgeführt. Nebenbestimmungen zu einer Übertragungsanordnung oder einer Rückübertragungsanordnung sind nicht isoliert anfechtbar." |
11. § 48s wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 48c Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 48c Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Bekanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der übernehmende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten."
12. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3", die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 46h Absatz 1 Satz 1" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 angefügt:
"14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, zuwiderhandelt oder
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47e Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt."
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "Absatzes 3 Nummer 12" die Angabe "und 15" und nach den Wörtern "Absatzes 3 Nummer 4 bis 10" die Angabe "und 14" eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
gültig ab 31. Januar 2014
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten | " § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n. (red. Anm.: die Paragrafen gehen nur bis § 25i, dementsprechende Änderung nur bis § 25j)
c) Nach der Angabe zu § 64r wird die folgende Angabe eingefügt: (red. Anm.: die Paragrafen gehen nur bis § 64q)
" § 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten".
2. Dem § 1 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:
(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe, einer gemischten Finanzholdinggruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.
(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen."
4. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:
" § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung
(1) Sämtliche Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 und Absatz 4 sind bei einem wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unternehmen (Finanzhandelsinstitut) zu betreiben. Für das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
(2) Für das Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine Anwendung.
(3) Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinanzierung eigenständig sicherzustellen. Geschäfte des CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem Finanzhandelsinstitut sind wie Geschäfte mit Dritten zu behandeln.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, Anzeigepflichten begründen und nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Informationen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um alle Informationen zu erhalten, die die Bundesanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 benötigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Finanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts oder des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen Risiken zu informieren und insbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen zu überwachen.
(6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-Geschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben.
(7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhandelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen."
5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g bis 25n.
6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft)" durch die Wörter "Eigengeschäft betreiben will" ersetzt.
7. In § 49 werden nach den Wörtern "des § 2c Abs. 1 b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4," die Wörter "des § 3 Absatz 4," eingefügt.
8. In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die §§ 3 und 6 Abs. 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2" ersetzt.
9. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:
" § 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am 1. Juli 2015 als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
(2) § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3 sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden."
Artikel 3
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Gültig ab 2. Januar 2014
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54 folgende Angabe eingefügt:
" § 54a Strafvorschriften".
2. Nach § 25c Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a, 4b und 4c eingefügt:
"(4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
(4b) Absatz 4a gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung der Sicherstellungspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
(4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die Gruppe nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen."
3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 25a Absatz 2 Satz 2" die Angabe "oder nach § 25c Absatz 4c" eingefügt.
4. In § 49 wird nach der Angabe "des § 13d Abs. 4 Satz 5" die Angabe ", des § 25c Absatz 4c" eingefügt. (red. Anm.: die Textstelle "des § 13d Abs. 4 Satz 5" gibt es hier nicht)
5. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
" § 54a Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Institut oder eine dort genannte Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt, und hierdurch eine Bestandsgefährdung des Instituts, des übergeordneten Unternehmens oder eines gruppenangehörigen Instituts herbeiführt.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 25c Absatz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Bestandsgefährdung herbeigeführt hat."
Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Gültig ab 2. Januar 2014
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64a Geschäftsorganisation | " § 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten". |
b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 142 (aufgehoben) | " § 142 Strafvorschriften". |
2. § 64a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64a Geschäftsorganisation | " § 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten". |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 und Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 sowie Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4" ersetzt.
c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
(8) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass ein Versicherungsunternehmen nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 7 verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. § 81, § 83a und § 87 bleiben unberührt."
3. In § 89a wird nach der Angabe "den §§ 58," die Angabe "64a Absatz 8," eingefügt.
4. § 113 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. (weggefallen) | "6. § 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Anforderungen an geeignete interne Steuerungs- und Kontrollsysteme die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind;". |
5. In § 118b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7" durch die Wörter " § 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7" ersetzt.
6. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
" § 142 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Absatz 7 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt und dadurch
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
(3) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt.
(4) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Nummer 2 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird."
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 31. Januar 2014 in Kraft, die Artikel 3 und 4 treten am 2. Januar 2014 in Kraft.
ENDE
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