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Änderungstext

AbwMechG - Abwicklungsmechanismusgesetz
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe

Vom 2. November 2015
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.11.2015 S. 1864)



In Arbeit

Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung".

b) In der Angabe zu § 19 wird die Angabe "; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten".

e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Abwicklungsziele".

f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort".

g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

" § 142 Abzugsmöglichkeit".

h) Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:

"Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses".

i) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:

" § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen".

j) Folgende Angaben werden angefügt:

" § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich" § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung".

b) Die Wörter "Dieses Gesetz gilt" werden durch die Wörter "Soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) maßgeblich ist, gilt dieses Gesetz" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes."4. Inländische Unionszweigstellen."

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014."

b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014."

c) In Nummer 40 werden die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Abwicklungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "abhängig" die Wörter "von der Größe des Instituts," eingefügt und werden die Wörter "von der Art" durch die Wörter "der Art" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder die Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5

5. die Erreichung der Abwicklungsziele durch die Befreiung gefährdet wird.

wird aufgehoben.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn sein Ausfall oder die Gefahr seines Ausfalls eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 auslösen kann."Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn es entweder ein global systemrelevantes Institut nach § 10f des Kreditwesengesetzes oder ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g des Kreditwesengesetzes ist oder wenn für dieses Institut keine vereinfachten Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19 Absatz 2 festgesetzt werden können."

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Instituten, die nicht potentiell systemgefährdend sind, wird vermutet, dass durch die Befreiung nach Satz 1 die Erreichung der Abwicklungsziele nicht gefährdet wird."Die Aufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank fest, welche Institute potentiell systemgefährdend sind, weil sie die Voraussetzungen der letzten Alternative von Satz 3 erfüllen."

d) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans."Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans."

7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von Instituten,
  2. den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und
  3. die Anforderungen nach § 20, insbesondere
    1. zum Antrag auf Befreiung,
    2. zu den vom Institut und vom institutsbezogenen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraussetzungen der Befreiung und
    3. zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Abwicklungsbehörde anzuhören.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht."

8. In § 34 Absatz 1 wird das Wort "Tagen" durch das Wort "Kalendertagen" ersetzt.

9. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Klumpenrisiken" ein Komma eingefügt.

b) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "und der Abwicklungsbehörde" eingefügt und werden nach den Wörtern "erforderlich sind;" die Wörter " § 78 Absatz 2 gilt entsprechend;" angefügt.

10. In § 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort "Tagen" durch das Wort "Kalendertagen" ersetzt.

11. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "Kerngeschäftsbereiche" durch die Wörter "wesentliche Geschäftsaktivitäten" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird das Wort "Kerngeschäftsbereiche" durch die Wörter "wesentlichen Geschäftsaktivitäten" ersetzt.

12. § 41 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Kriterien zur Bestimmung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder die Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung" durch die Wörter "in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "übertragen" durch die Wörter "mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

13. In § 42 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "übertragen" durch die Wörter "mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

14. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "gegenüber der Abwicklungsbehörde" die Wörter ", der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt.

15. In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "auf konsolidierter Ebene" durch die Wörter "auf Einzelbasis" ersetzt.

16. In § 57 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Kernbereichsgeschäfte" durch die Wörter "wesentliche Geschäftsaktivitäten" ersetzt.

17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

" § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen oder für welche ein Gerichtsstand in einem Drittstaat besteht, vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei

  1. anerkennt, dass die Bestimmungen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können und
  2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten einverstanden erklärt.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht

  1. für Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2016 begründet wurden, es sei denn, die betroffene Verbindlichkeit ist in eine Saldierungsvereinbarung einbezogen, welche auch nach dem 1. Januar 2016 begründete Verbindlichkeiten umfasst,
  2. für Finanzkontrakte oder Rahmenvereinbarungen, welche von oder mit den in § 84 Absatz 4 genannten Teilnehmern, Systembetreibern, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschlossen werden.

(3) Übergeordnete Unternehmen gemäß § 10a des Kreditwesengesetzes tragen dafür Sorge, dass deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Ausland die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird; § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind übergeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gruppe, welche kein Institut sind.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere die Besonderheiten des Geschäftsmodells, des betroffenen ausländischen Marktes, des betroffenen Vertragstyps und die Systemrelevanz sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 3 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland berücksichtigen."

18. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Restrukturierungsfonds" durch die Wörter "Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Restrukturierungsfonds" durch die Wörter "Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds" ersetzt.

19. In § 62 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ist und" die Wörter "wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und" eingefügt.

20. In § 63 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "übertragen" durch die Wörter "mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

21. § 67 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 Abwicklungsziele; Systemgefährdung

(1) Abwicklungsziele sind

  1. die Abwendung einer Systemgefährdung, die von der Bestandsgefährdung eines Instituts oder einer Gruppe ausgeht,
  2. der Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder der Gruppe in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auswirkt auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf die Realwirtschaft. Bei der Einschätzung, ob eine Systemgefährdung vorliegt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere

  1. die Art und den Umfang der Verbindlichkeiten des Instituts oder der Gruppe gegenüber anderen Instituten, Gruppen und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,
  2. den Umfang der von dem Institut oder der Gruppe aufgenommenen Einlagen,
  3. die Art, den Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut oder der Gruppe eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Risikopositionen gehandelt werden,
  4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,
  5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Auswirkungen eines Zusammenbruchs des Instituts oder der Gruppe auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt sowie auf das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und in die Realwirtschaft,
  6. die Komplexität der von dem Institut oder der Gruppe mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,
  7. die Art, den Umfang und die Komplexität der von dem Institut oder der Gruppe grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte und
  8. die Ersetzbarkeit der von dem Institut oder der Gruppe im Inland oder grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.
" § 67 Abwicklungsziele

(1) Abwicklungsziele sind

  1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
  2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
  3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
  4. der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
  5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen."

22. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "nach Maßgabe von § 142" gestrichen und werden die Wörter "nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erheben" durch die Wörter "nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen" ersetzt.

23. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "neben" werden die Wörter ", in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung" eingefügt.

bb) Das Wort "Anordnungen" wird durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Die Abwicklungsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen; dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben dieses Beschlusses zugrunde zu legen. Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses. Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.

(1b) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Abwicklungsbehörde macht von denjenigen Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen Gebrauch, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen."(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen."

d) In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort "Gläubigerbeteiligung" die Angabe "nach § 90" und nach dem Wort "Kapitalinstrumente" die Angabe "nach § 89" eingefügt.

24. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "; Prüfungen vor Ort" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Vor-Ort-Prüfungen" durch die Wörter "Prüfungen vor Ort" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. anordnen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Fälligkeit der von ihm aus-gegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern hat, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;"3. die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;".

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Bediensteten der Aufsichts- und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben."

25. In § 79 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "ein Sicherungsrecht" das Wort "nicht" eingefügt und werden die Wörter "gesicherten Einlagen" durch die Wörter "gedeckten Einlagen" ersetzt.

26. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Übertragungsanordnung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.

27. In § 89 Nummer 2 werden nach den Wörtern "herabgeschrieben wird" die Wörter "; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen" eingefügt.

28. In § 90 Nummer 2 werden nach den Wörtern "herabgeschrieben wird" die Wörter "; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen" eingefügt.

29. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Wert" durch das Wort "Nettowert" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 2 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag zusammengefasst sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden kann."

30. In § 113 Absatz 1 werden nach dem Wort "Abwicklungsanordnung" die Wörter "; § 36a des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt" eingefügt.

31. In § 116 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Gesellschaft" durch die Wörter "des übertragenden Rechtsträgers" ersetzt.

32. In § 128 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "der Gesellschaft" durch die Wörter "des Brückeninstituts" ersetzt.

33. § 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.

34. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 142 Gebühren, Auslagen" § 142 Abzugsmöglichkeit".

b) Absatz 1

(1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und für damit zusammen-hängende Tätigkeiten nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Gebühren und verlangt die Erstattung von Kosten.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Kostenerstattungen nach Absatz 1 auch" durch die Wörter "Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

35. § 144 Absatz 5 Satz 2

Institute und gruppenangehörige Unternehmen dürfen Musterverträge im Geschäftsverkehr nur nutzen, wenn sie den Regelungen der Absätze 1 und 3 entsprechen.

wird aufgehoben.

36. In Teil 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
"Teil 7
Maßnahmen des Abschlusses".

37. § 176 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 176 Gebühren und Umlage

(1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Für das Übergangsjahr 2015 kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden.

(2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen Kosten, die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen, nach Maßgabe des § 3d Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes um.

" § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen 15a

(1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere

  1. die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben;
  2. die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen;
  3. an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend."

38. Die folgenden § § 177 und 178 werden angefügt:

" § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.

(3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden."

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:

" § 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe " § 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz" wird durch die Angabe " § 64u Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach dem Wort "Nebendienstleistungen" die Wörter "im Sinne des Absatzes 3c" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach den Wörtern "die Finanzkommissionsgeschäfte nur" das Wort "im" durch das Wort "in" ersetzt und werden die Wörter " § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe c werden jeweils die Wörter " § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5" ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden die Wörter " § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im" durch die Wörter " § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 in" ersetzt.

c) In Absatz 8a werden die Wörter " § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.

4. § 7 Absatz 2 Satz 7

Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.

wird aufgehoben.

5. In § 7a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 53b Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter " § 53b Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

6. In § 7b Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter " § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter " § 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
  1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
  2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter " § 26a Absatz 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 26a Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem Wort "Institut" die Wörter ", die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

9. § 10f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Institute sind verpflichtet, die der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich zu veröffentlichen."Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. Die Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 30.09.2014 S. 14) enthaltenen Bögen entsprechend den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde elektronisch zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer Internetseite."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. Die Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiterleiten."

10. § 10g wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Bundesanstalt veröffentlicht die für die Einstufung der anderweitig systemrelevanten Institute und die Festsetzung der Höhe des Kapitalpuffers angewandte Methodik unter Berücksichtigung der maßgeblichen quantitativen und qualitativen Indikatoren und Schwellenwerte. Dabei sind die insoweit bestehenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beachten."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Institut" werden die Wörter "mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuffern" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und Schwellenwerte. Zudem übermittelt die Bundesanstalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Werte der für die Analyse verwendeten Indikatoren für alle Institute, die nicht bereits auf Grund ihrer gemessen an der Bilanzsumme geringen Größe von der Analyse ausgeschlossen wurden. Dabei sind die insoweit bestehenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beachten."

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter "eines Monatsausweises" durch die Wörter "von Informationen zur finanziellen Situation (Finanzinformation)" ersetzt und werden die Wörter "oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 Abs. 1 Satz 3" gestrichen.

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 25d Absatz 3 Satz 7" werden durch die Wörter " § 25d Absatz 3 Satz 8" ersetzt.

bb) Das Wort "Bundesanstalt" wird durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

12. § 25a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) (aufgehoben)"(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

13. § 25b wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe "; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. das Vorliegen einer Auslagerung,
  2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,
  3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,
  4. die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement sowie
  5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

14. § 25c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "gemischten Finanzholding-Gruppe" die Wörter "oder gemischten Holding-Gruppe" eingefügt.

b) In Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe " § 47 Absatz 1 " durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

15. § 25d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne des Satzes 7" durch die Wörter "im Sinne des Satzes 8" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 10b Absatz 3 Satz 8" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

cc) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "gemischten Finanzholding-Gruppe" die Wörter "oder gemischten Holding-Gruppe" eingefügt.

dd) In Satz 8 Nummer 2 wird die Angabe " § 47 Absatz 1" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 3 Satz 7" durch die Wörter "im Sinne des Absatzes 3 Satz 8" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

"1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist,".

cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat" durch die Wörter "Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft soll" ersetzt und wird nach den Wörtern "Absätzen 8 bis 12" das Wort "zu" gestrichen.

d) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt und werden jeweils die Wörter "unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 " gestrichen.

e) In Absatz 10 wird nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1 " die Angabe "und 2" eingefügt.

f) In Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1 " die Angabe "und 2" eingefügt und werden jeweils die Wörter "unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 " gestrichen.

16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3a" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.

17. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der Anforderungen des Pfandbriefgesetzes in Bezug auf die technische Anbindung der Systeme des Pfandbriefgeschäfts an die Gesamtbanksysteme zu prüfen."Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen."

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 2" ersetzt.

18. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "hartem Kernkapital" durch die Wörter "Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Absätzen 1 und 3" durch die Wörter "Absätzen 1 und 2" ersetzt.

19. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils die Wörter "nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 9" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 10" ersetzt.

20. § 45b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 25a Absatz 6" durch die Wörter " § 25a Absatz 4 oder Absatz 6" ersetzt und werden nach der Angabe "nach § 25b" die Wörter ", auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25b Absatz 5," eingefügt.

21. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Nummer 1 bis 9" durch die Wörter "Nummer 1 bis 10" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

22. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 33 Absatz 2" ersetzt.

23. § 46f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 23" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 23" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 18" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 18" ersetzt, werden nach dem Wort "Abwicklungsgesetzes" die Wörter "von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36)," eingefügt, wird nach dem Wort "sowie" das Wort "solche" eingefügt und werden die Wörter "von Instituten" durch die Wörter "bei Instituten" ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
(gültig ab 01.01.2017)

"(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 sind.

(6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen. Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geldmarktinstrumente zählen nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1.

(7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, für die vereinbart ist,

  1. dass die Rückzahlung oder die Höhe des Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder
  2. dass die Zinszahlung oder die Höhe des Zinszahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängt, es sei denn, die Zinszahlung oder die Höhe des Zinszahlungsbetrages ist ausschließlich von einem festen oder variablen Referenzzins abhängig und die Erfüllung erfolgt durch Geldzahlung."

24. § 51c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und den Lebenspartnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "25d Absatz 7 bis 12," die Angabe " § 25f" durch die Angabe " § 32 Absatz 1a" ersetzt.

25. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 2

2. § 11, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt,

wird aufgehoben.

b) In Satz 3 werden nach der Angabe " §§ 44c, 49" die Wörter "dieses Gesetzes und § " eingefügt.

26. In § 56 Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter "Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14" durch die Wörter "Nummer 5 bis 10, 13 und 14" ersetzt.

27. § 60b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "dieses Gesetz," und nach den Wörtern "Rechtsverordnungen oder" das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.

b) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe " § 56 Absatz 4c" durch die Angabe " § 56 Absatz 4e" ersetzt.

28. In der Überschrift " § 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz" wird die Angabe " § 64t" durch die Angabe " § 64u" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz vorangestellt:

"Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig."

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht".

b) Die Angaben zu den §§ 12b bis 12e werden wie folgt gefasst:

" § 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12d (weggefallen)

§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a".

c) Die Angabe zu § 12f wird wie folgt gefasst:

" § 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung".

d) Die Angabe zu § 12j wird wie folgt gefasst:

" § 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung".

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes,"3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),"

b) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "am 1. Januar des Beitragsjahres" durch die Wörter "im Beitragsjahr" ersetzt.

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

"(1) CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht ist eine CRR-Wertpapierfirma im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die

  1. gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten ist und
  2. nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,".

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,".

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente" durch die Wörter "Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen," ersetzt.
(gültig ab 01.01.2016)

5. § 3a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Anwendung der Abwicklungsinstrumente" die Wörter "auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen" eingefügt und werden die Wörter "ihm zur Verfügung stehenden Mittel" durch die Wörter "Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen," ersetzt.

bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
  1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
  2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens,
  3.  Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
  1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
  2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,
  3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,"

cc) In Nummer 5 werden die Wörter "ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen" durch die Wörter "eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern " § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter "in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine Rekapitalisierung eines solchen Instituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig."(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig."

6. In § 3b wird die Angabe " § 12j Absatz 1 " durch die Wörter " § 12j Absatz 1 und 1a" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2016)

7. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2016)

altneu
(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 5 bis 8, 12h und 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung entscheidet der Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Die Entscheidung wird durch die Anstalt unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorbereitet."(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel."

8. § 6 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner" durch die Wörter "einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter "in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Restrukturierungsfonds kann" durch die Wörter "Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "das 20fache der" durch das Wort "die" ersetzt, werden nach den Wörtern "die Beitragsjahre ab 2015" die Wörter "aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen" eingefügt und werden die Wörter ", maximal 100 Milliarden Euro," gestrichen.

d) Absatz 4

(4) Soweit das Garantievolumen nach Absatz 3 nicht erreicht wird, kann der Restrukturierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro gewähren. Die Garantieermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Garantieermächtigung nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist.

wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

f) Absatz 7

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

9. § 6a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner" durch die Wörter "einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter "in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter "einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter "in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

c) Absatz 4

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

10. § 6b wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine" durch die Wörter "eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter "in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

11. § 7 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter "in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter "in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b) Absatz 4

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

12. § 7a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen" durch die Wörter "die von der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter "der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter "der betroffenen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter "der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

13. In § 8 werden nach den Wörtern "Der Restrukturierungsfonds kann" die Wörter "im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2016)

14. In § 10 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2a" durch die Angabe " § 3 Absatz 4" ersetzt.

15. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "(Aufsichtsbehörde)" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "nach § 3d" durch die Wörter "nach den §§ 3d bis 3k" ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 4

(2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepublik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Übertragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:
  1. Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3 und 6 des Übereinkommens,
  2. Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12c dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens und
  3. Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens.

(3) Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4 bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen. Für die Zielausstattung und die Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11 Absatz 2 als nicht erfolgt.

(4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes gegen die vorübergehende Übertragung zwischen Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 ausgeübt.

werden aufgehoben.

16. Nach § 11 werden die folgenden § § 11a bis 11c eingefügt:

" § 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds

(1) Die Anstalt überträgt ab Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Übereinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds:

  1. gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Beiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen,
  2. gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen.

(2) Die Anstalt überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollständig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) einsetzt. Der Restrukturierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen verwenden.

(3) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Anstalt die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnete nationale Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kammer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen nutzt.

(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen.

(5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.

§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

(1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Anstalt vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.

(2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Anstalt die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht

(1) Zu den Aufgaben der Anstalt zählen

  1. das Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die deutsche Kammer nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens;
  2. das Erheben von Einwänden gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer nach Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens;
  3. das Ersuchen um Rückübertragung von Mitteln, die von der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, nach Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens und
  4. das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt hat.

Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Anstalt Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen.

(2) Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Anstalt jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Anstalt informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über

  1. den Eingang eines Antrags auf eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln aus der deutschen Kammer auf eine andere Kammer;
  2. den Beschluss des Ausschusses über den Antrag sowie
  3. sonstige Umstände, die für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Befugnisse von Bedeutung sind."

17. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2016)

altneu
(2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b."(2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Anstalt. Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG, 2004/25/EG , 2005/56/EG , 2007/36/EG , 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Ausschuss."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2016)

altneu
(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten erheben."(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben. Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Anstalt kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt. Der Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten. Der Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Anstalt zu setzenden angemessenen Frist bei der Anstalt einzureichen. Zur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. Die Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Die Anstalt kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen."

18. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht werden. Zur Absicherung sind risikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. Die Schuldtitel müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und liquide angesehen werden.

(3) Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der Zielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum Stichtag 31. Dezember des dem betreffenden Beitragsjahr vorausgehenden Jahres. Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt die für die Berechnung der Zielausstattung erforderlichen Informationen, insbesondere die Höhe der gedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember, bis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln. Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Institute die Informationen der ihm angehörenden Institute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.

werden aufgehoben.

19. § 12b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit nicht Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 entgegenstehen, können unter Berücksichtigung der Maßstäbe nach den Sätzen 1 und 2 für Jahresbeiträge Pauschalbeträge vorgesehen werden."

20. Die § § 12a bis 12c werden wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2016)

altneu
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds 14

Die Zielausstattung des Restrukturierungsfonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute erreicht haben.

§ 12b Jahresbeiträge 14

(1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge leisten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds unter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) gilt entsprechend.

(2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller beitragspflichtigen Institute (Gesamtjahresbeitrag) wird so bemessen, dass die Zielausstattung des Fonds erstmals zum 31. Dezember 2024 erreicht wird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie möglich verteilt, wobei die Konjunkturzyklusphase und die Auswirkungen, die prozyklische Beiträge auf die Finanzlage der beitragspflichtigen Institute haben können, gebührend berücksichtigt werden.

(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn der Restrukturierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute vorgenommen hat.

(4) Die beitragspflichtigen Institute haben Jahresbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1. Januar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielausstattung des Fonds gemäß den vorstehenden Absätzen zum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Betrag der verfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß § 12a, haben die beitragspflichtigen Institute erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist. Wurde die Zielausstattung des Fonds zum ersten Mal erreicht und sinken nachfolgend die verfügbaren Mittel so, dass sie weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen, wird der Gesamtjahresbeitrag so bemessen, dass die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Jahresbeitrag der einzelnen beitragspflichtigen Institute beläuft sich auf den Anteil des Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis ihrer jeweiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen zu den aggregierten Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen aller beitragspflichtigen Institute entspricht. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190) erlassenen delegierten Rechtsakts entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst. Soweit nicht Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 entgegenstehen, können unter Berücksichtigung der Maßstäbe nach den Sätzen 1 und 2 für Jahresbeiträge Pauschalbeträge vorgesehen werden.

§ 12c Sonderbeiträge 14

(1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach § 12d erheben.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) Die Berechnung der von den einzelnen beitragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Instituts nicht übersteigen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzlichen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen Institut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das Institut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, kann jedoch auf Antrag des Instituts jeweils um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen, für welche sie erhoben worden sind, verwendet worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.

" § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

(1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.

§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

(1) Entscheidet die Anstalt über die in § 3a genannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren, von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und für alle Unionszweigstellen. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) Die Berechnung der von den einzelnen CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle nicht übersteigen. Kann der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen Jahren beitragspflichtigen CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) Die Anstalt kann auf Antrag die Pflicht einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und solange durch die Entrichtung des Beitrags die Liquidität oder die Solvenz der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle gefährdet würde. Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, sie kann jedoch auf Antrag der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds."

21. § 12d
(gültig ab 01.01.2016)

§ 12d Kredite 14 15

(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind die Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. Dezember 2015 ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite aufzunehmen

  1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7, 7a und 8,
  2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 und
  3. zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen.

(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenommen werden.

(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in Anspruch genommen worden sind, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro.

(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

wird aufgehoben.

22. § 12e wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten" § 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a".

b) Die Wörter "einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen" werden durch die Wörter "einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle" ersetzt.

23. § 12f wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge" § 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Die beitragspflichtigen Institute" werden durch die Wörter "CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in den Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, und Unionszweigstellen" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Informationen sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Anstalt einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zudem legen die Einlagensicherungssysteme der Anstalt die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen entsprechend Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend."(2) Die Jahresbeiträge werden einen Monat nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Anstalt keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Sonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Anstalt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. In Bezug auf Jahresbeiträge von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten gilt für die Bekanntgabe § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend."

d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:

altneu
(3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung."(3) Wird der Jahresbeitrag von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder der Sonderbeitrag von beitragspflichtigen Instituten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre."

24. § 12g wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Institute nach § 12b Absatz 5" durch die Wörter "beitragspflichtigen Institute" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 " durch die Wörter "beitragspflichtigen Instituten" ersetzt.

25. § 12h wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "die erhobenen Jahresbeiträge" die Angabe "gemäß § 12b" eingefügt und werden nach den Wörtern "sonstigen Aufwendungen" die Wörter "im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "eine Kreditaufnahme" die Angabe "nach § 12d" gestrichen.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz vorangestellt:

"Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen lediglich die von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen eingezahlten Beträge zur Verfügung."

26. In § 12i Absatz 1 werden die Wörter "Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" durch die Wörter "Sind CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so" ersetzt und werden die Wörter "der beitragspflichtigen Institute, die Teil der Gruppenabwicklung sind," durch die Wörter "dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2016)

27. § 12j wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2016)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung" § 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) gemäß Artikel 99 Absatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein Kredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen und den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen. § 12c Absatz 3 gilt entsprechend."(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel für die deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung stellen."

c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Darlehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen. Der Restrukturierungsfonds hat die zurückgeführten Mittel den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.

(1b) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzunehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(1c) Die Entscheidung der Anstalt über die Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1 bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen."

d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Absatz 1" durch die Wörter "eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1" durch die Wörter "eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b" ersetzt.

28. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen" durch die Wörter "CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen" ersetzt.

29. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter "bei den Instituten" durch die Wörter "bei den beitragspflichtigen Instituten" ersetzt.

30. § 17 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2016)

altneu
§ 17 Übergangsvorschriften 14

(1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum 31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Durchführung dieser Maßnahmen auch nach dem 31. Dezember 2014. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen sowie der Kosten, die der Anstalt nach § 11 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu erstatten sind, ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds ab dem 1. Januar 2015 von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung erheben, um den zusätzlichen Mittelbedarf einschließlich des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu decken.

(2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen, kann der Restrukturierungsfonds im Zusammenhang mit dieser Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verwenden. Für die Gewährung und Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen ausreichen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen festzustellen, welcher Mittelbedarf für die Maßnahmen besteht und inwieweit dieser Mittelbedarf durch die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2014 gewährt wurden, ist die Feststellung nach Satz 1 zum 1. Januar 2015 zu treffen. Wenn die Höhe der aus den Maßnahmen entstehenden Kosten zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten noch nicht feststeht, ist die Feststellung unverzüglich zu treffen, sobald die Höhe der Kosten aus den Maßnahmen feststellbar ist. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist auf die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 abzustellen, die zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch vorhanden sind. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs bereits fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ist diese von den vorhandenen Mitteln aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 abzuziehen und ist nur der Restbetrag zur Deckung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Mittelbedarfs heranzuziehen. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch nicht fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, bleiben diese unberücksichtigt.

(4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur Deckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar 2015 gewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, dürfen die Sonderbeiträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nur insoweit erhoben werden, als die Summe aller Sonderbeiträge die Obergrenze nach § 12c Absatz 3 Satz 2 nicht überschreitet. Ein auf Grund dieser Obergrenze entstehender Differenzbetrag ist nach Maßgabe des § 12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf die anderen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu verteilen. Ist in einem oder mehreren Beitragsjahren die Erhebung von Sonderbeiträgen nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teilweise möglich, werden diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben.

(5) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finanzierung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

" § 17 Übergangsvorschriften

(1) Für Kredite, die nach § 12d dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung aufgenommen wurden, kann die Anstalt von den beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme der Kredite nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben.

(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.

(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 1 1a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden."

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 352 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich."3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich."

2. In § 4a werden jeweils die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3

Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Satz 1 Nummer 2.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Schuldner, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Absatz 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrags der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist oder für die eine Verpflichtung nach Satz 3 besteht, nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Absatz 1 Nummer 2. Eine Anrechnung von Forderungen gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schuldner auf die in Satz 1 genannte Grenze unterbleibt, soweit eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe d genannten Stellen oder ein Exportkreditversicherer, der die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, gegenüber der Pfandbriefbank die Verpflichtung übernommen hat, die Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit im Falle der Entziehung der betreffenden Forderung schadlos zu stellen, und dieser Anspruch bei der betreffenden Forderung in das Deckungsregister für Öffentliche Pfandbriefe eingetragen wird; sofern der zur Schadlosstellung Verpflichtete seinen Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, unterbleibt die Anrechnung auf die in Satz 1 genannte Grenze nur, wenn sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger auf den Anspruch auf Schadlosstellung erstreckt."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

4. In § 28 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 1 " ersetzt.

5. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

bb)

altneu
Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt. "Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte die Bestimmungen der Anordnung im Sinne des Satzes 1."

cc) In Satz 3 wird das Wort "Übertragungsanordnung" durch die Wörter "Anordnung im Sinne des Satzes 1" und werden die Wörter "von den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "von Satz 1" ersetzt.

dd) In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "Bundesanstalt in der Übertragungsanordnung" durch das Wort "Abwicklungsbehörde" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Reorganisationsverfahrens" die Wörter "kann die Bundesanstalt" eingefügt und werden die Wörter "Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt" durch die Wörter "Anordnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Abwicklungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß § 31 Absatz 1 und 2" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei einer vorläufigen Bestellung des Sachwalters durch die Abwicklungsbehörde ist § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden." ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Anwendung eines Instrumentes nach den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1)."

6. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und h" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 248 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

"Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds".

b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung".

c) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:

" § 3a Organisation und Aufgaben".

d) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:

" § 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank".

e) In der Angabe zu § 3d wird das Wort "; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

f) Nach der Angabe zu § 3d werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 3e Kostenerstattungen

§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung

§ 3i Umlagevorauszahlung

§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung

§ 3k Verordnungsermächtigung

"Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen".

g) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

Teil 4 Besteuerung".

h) Nach der Angabe zu § 14d wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

i) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe angefügt:

" § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung".

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds".

3. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung".

4. Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt" § 3a Organisation und Aufgaben".

5. § 3b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" § 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Anstalt kann der Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informationen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Anstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit."

6. § 3d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "nachfolgenden Absätze" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben.

(3) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen sind, verlangen. Die Erstattung von Kosten, die der Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen, bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. Die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

"(2) Die Anstalt kann, unbeschadet der Möglichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e verlangen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe der §§ 3f bis 3j umgelegt.

(3) Erhebt die Anstalt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühren und Auslagen, so kann sie abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden."

d) Die Absätze 4 bis 8

(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 umzulegen. Zu den umzulegenden Kosten gehört auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten der Anstalt.

(5) Gebühren, Kostenerstattungen und Kostenumlagen werden von Amts wegen schriftlich durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Die Erstattung von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt werden.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht;
  2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstattungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;
  3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;
  4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.

werden aufgehoben.

7. Nach § 3d werden die folgenden § § 3e bis 3k eingefügt:

" § 3e Kostenerstattungen

(1) Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese von den jeweiligen Adressaten, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3k erstattet verlangen. Dies gilt insbesondere gegenüber

  1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
  2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten,
  3. Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

(2) Die Anstalt kann die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat.

(3) Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.

§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

(1) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch Einnahmen, die mit diesen Aufgaben in Zusammenhang stehen, gedeckt sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, der §§ 3g bis 3j sowie nach Maßgabe der nach § 3k erlassenen Rechtsverordnung umzulegen.

(2) Die Anstalt hat als anfallende Kosten im Sinne des Absatzes 1 die Ausgaben eines Haushaltsjahres, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stehen, einschließlich des entsprechenden Kostenanteils an den Gemeinkosten der Anstalt im Sinne der Verordnung nach § 3k getrennt von den übrigen Kosten zu ermitteln.

(3) Von den gemäß Absatz 2 ermittelten Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben stehenden Einnahmen und unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(4) Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes ist das Haushaltsjahr.

§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

(1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges Institut ermittelt wird.

(3) Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.

§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung

(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig ist.

(2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss für das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haushaltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der Anstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(3) Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach Absatz 2 ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.

(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Umlagebescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 3i Umlagevorauszahlung

(1) Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. Der Festsetzung sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu legen. Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar, dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, umlagepflichtig waren. Die Vorauszahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vorauszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.

(3) Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. Dabei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute, die den Nachweis des Nichtbestehens der Vorauszahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht berücksichtigt.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.

(6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.

§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung

(1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr anzurechnen.

(2) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser vom Umlagepflichtigen zu entrichten. Der Fehlbetrag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen
geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.

(4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.

§ 3k Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im Sinne des § 3d;
  2. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Umlage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass der Umlage, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;
  3. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist."

8. Nach § 3k wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen ".

9. § 4 Absatz 1a Satz 2 bis 4

Im Rahmen dieser Anhörung hat der Lenkungsausschuss zu prüfen, ob das Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität vorrangig durch bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere durch Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, erreicht werden kann. Sofern der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaßnahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung darzulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 maßgeblich waren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

10. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 4 Besteuerung ".

11. Nach § 14d wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

12. Folgender § 19 wird angefügt:

" § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung

(1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i und 3j mit folgenden Maßgaben:

  1. der Festsetzung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Umlagejahres 2015 zugrunde zu legen;
  2. vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind und
    1. die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder
    2. für die die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;
  3. die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszahlungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzulegen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen vorauszahlungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss des jeweiligen Instituts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vorlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses von dem jeweiligen Institut verlangen;
  4. die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;
  5. § 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ist.

(2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt."

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "den §§ 45c, 46 oder 46b" die Wörter "des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Einlagensicherungsgesetzes

§ 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstattung nach Absatz 2 melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören, bis zum 31. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme geben die Meldungen der CRR-Kreditinstitute zusammengefasst bis zum 21. Februar jeden Jahres an die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank sowie die Abwicklungsbehörde weiter."(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstattung nach Absatz 2 sowie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören, bis zum 15. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme legen die Berechnung - auf Quartalsbasis - des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen CRR-Kreditinstitute der Abwicklungsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres vor. Die zusammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute geben die Einlagensicherungssysteme bis zum 31. Januar jeden Jahres an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank weiter."

Artikel 9
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

§ 4 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch anzuwenden, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
  1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
  2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014,S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind."

Artikel 10
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

§ 9 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."(2) Die §§ 93, 97, und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
  1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
  2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind."

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 8 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
  1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
  2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind."

Artikel 12
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

§ 27 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
  1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
  2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind."

Artikel 13
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012".

b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte".

c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes".

d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

" § 53 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 70) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 5 (zu § 27)".

f) Die Angabe zu Anlage 6 (zu § 27) wird gestrichen.

2. In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " Anlage 5" durch die Angabe " Anlage 4" ersetzt.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1) zu beurteilen. Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.

(3) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurteilen. Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

  1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
  2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
  3. den Umfang, in dem das Institut von der Möglichkeit der Komprimierung von Portfolien gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 11) Gebrauch gemacht hat,
  4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,
  5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt haben. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."

4. In § 27 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe " Anlage 6" durch die Angabe " Anlage 5" ersetzt.

5. § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft

(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.

(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.

" § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

6. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes

Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben.

" § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

(1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:

  1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,
  2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,
  3. § 27 des Pfandbriefgesetzes,
  4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie
  5. § 28 des Pfandbriefgesetzes.

Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurteilung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbriefrechtlicher organisatorischer Anforderungen verwendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbriefbank verwendeten Verfahren und Systemen einzugehen.

(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:

  1. bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,
  2. bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie
  3. bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung."

7. § 53

§ 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben

Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 34, 35) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Be- leihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. Satz 3 gilt nicht für

  1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
  2. notleidende Kredite,
  3. Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2,
  4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen,
  5. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertig gestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.

wird aufgehoben.

8. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Anlagen 1 bis 5" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 4" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Anlagen 1 bis 4" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3" ersetzt.

9. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Anlage 3 (zu § 70)

.
SON03
Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Anlage 3
(zu § 70)

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben
1. Hypothekendarlehen
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG)150
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)151
c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG152
d) Deckungshypotheken insgesamt153
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten154
f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG155
g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG157
h) Deckungshypotheken an Bauplätzen156
2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG
a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt158
b) durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG verbürgte Darlehen159
c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG160
d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG161
(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die öffentliche Pfandbriefe ausgeben Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandB (nicht in Pfandbriefen enthalten)920
(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben Schiffshypothekendarlehen
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG)164
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)165
(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben
Flugzeugdarlehen
a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG)930
b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)931


wird aufgehoben.

b) Die bisherige Anlage 4 (zu § 70) wird Anlage 3 (zu § 70).

c) Die bisherige Anlage 5 (zu § 70) wird Anlage 4 (zu § 70).

d) Die bisherige Anlage 6 (zu § 27) wird Anlage 5 (zu § 27).

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:

1. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
  1. die gebuchten Prämienbeträge,
  2. die Höhe der Erstattungsleistungen und
  3. die Höhe der Rückstellungen - ohne Abzug der Rückversicherung -

nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen

"Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
  1. die gebuchten Prämienbeträge,
  2. die Höhe der Erstattungsleistungen und
  3. die Höhe der Provisionen

ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen."

2. In § 161 Absatz 1 wird die Angabe "145 Absatz 3" durch die Angabe "145 Absatz 4" ersetzt.

3. In § 188 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 76 Absatz 1 und 3" durch die Wörter " § 76 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

4. In § 189 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 96 Absatz 2" durch die Angabe " § 96 Absatz 4" ersetzt.

5. In § 212 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe " §§ 336 bis 352" durch die Angabe " §§ 340 bis 352" ersetzt.

6. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "16 bis 18, 23 bis 26" durch die Angabe "16 bis 26" ersetzt.

7. In § 331 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsgeschäft" durch die Wörter "ein Erst- oder Rückversicherungsgeschäft" ersetzt.

8. In § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort "mindestens" durch das Wort "höchstens" ersetzt.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 bis 13, 17 Buchstabe a und b, Nummer 20 bis 22, 25 bis 28 und 30 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2017 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. *) Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) sowie an die delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015 S. 1).

ID 151483

ENDE