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PrüfbV - Prüfungsberichtsverordnung
Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 11. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 23 vom 20.06.2015 S. 930; 02.11.2015 S. 1864 15; 20.11.2015 S. 2029 15a; 11.04.2016 S. 720 16; 11.04.2017 S. 802 17; 23.06.2017 S. 1693 17a; 16.01.2018 S. 134 18; 18.12.2018 S. 2626 18a; 19.03.2020 S. 529 20; 03.06.2021 S. 1423 21; 03.06.2021 S. 1568 21a)
Gl.-Nr.: 7610-2-47



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
  2. den Inhalt der Prüfungsberichte.

Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

§ 2 Berichtszeitraum

(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Bilanzstichtag endet.

(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

§ 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit

Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.

§ 4 Art und Umfang der Berichterstattung

(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.

(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.

(4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen beschränken, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind.

(5) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.

(6) Die Prüfung und die Berichterstattung über die Prüfung können nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in eine Teilprüfung I und einen Teilprüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung der Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg stetig zu erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten. Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben über die Risikotragfähigkeit.

(7) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.

§ 5 Form und Frist der Berichterstattung

Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung sowie bei der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung in Papierform einzureichen. Zusätzlich ist jeweils eine elektronische Fassung des Berichts einzureichen. Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Vorgaben machen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die elektronische Fassung bei ihr einzureichen ist. Bei Prüfungsberichten, die nur auf Anforderung bei der Bundesanstalt einzureichen sind, bestimmt diese in ihrer Anforderung die Zahl der Ausfertigungen und deren Form.

§ 6 Anlagen

Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zweck der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.

§ 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung

(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über

  1. die wirtschaftliche Lage des Instituts,
  2. die Risikotragfähigkeit des Instituts,
  3. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation des Instituts, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, und
  4. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.

(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.

(3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

(4) Bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben (§ 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes), ist dazu Stellung zu nehmen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen.

§ 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung

(1) Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Abschnitt 2
Angaben zum Institut

§ 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen 15 17a

(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

  1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
  2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse,
  3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
  4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,
  5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
  6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist,
  7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
  8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,
  9. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 4, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.

(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen übereinstimmen. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.

(5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 6Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.

§ 10 Zweigniederlassungen

Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:

  1. deren Ergebniskomponenten,
  2. deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
  3. die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

Abschnitt 3
Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1
Risikomanagement und Geschäftsorganisation

§ 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation

(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Risikogehaltes der betriebenen Geschäfte zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, der Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken sowie den damit verbundenen Risikokonzentrationen gesondert einzugehen. Betreibt das Institut algorithmischen Handel im Sinne des BaFin-Rundschreibens 6/2013 (BA) - Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten - vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesanstalt, hat der Abschlussprüfer auch darüber zu berichten, ob diese Anforderungen vom Institut erfüllt werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob

  1. die Strategien des Instituts auf dessen nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind,
  2. die eingerichteten Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Instituts eine vorsichtige Ermittlung der Risiken sowie der Risikodeckungspotenziale gewährleisten,
  3. das interne Kontrollsystem angemessen und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikocontrolling- und Compliance-Funktionen verfügt,
  4. die Interne Revision angemessen und wirksam ist,
  5. die personelle und technischorganisatorische Ausstattung des Instituts angemessen ist,
  6. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen und wirksam ist.

(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach § 25c Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllen.

(4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Pflichten und ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ihren Aufgaben nach § 25c Absatz 3, 4a und 4b des Kreditwesengesetzes nachgekommen sind.

(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung der Ausschüsse nach § 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwesengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach § 25d Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. Der Abschlussprüfer hat zudem zu beurteilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse und bei Nichtbestellung eines Ausschusses der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings oder den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen können.

§ 12 Vergütungssysteme

(1) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder eingestuft wurde. Dabei ist gegebenenfalls auch auf die Risikoanalyse einzugehen, die zur Einstufung als nicht bedeutendes Institut geführt hat.

(2) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Instituts sowie deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Dies umfasst auch die Beurteilung, ob das Institut ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes festgelegt hat.

(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie das Erreichen der strategischen Institutsziele unterstützen und sich die Vergütungsparameter entsprechend der Institutsvergütungsverordnung an den Geschäfts- und Risikostrategien ausrichten. Dabei hat der Prüfer insbesondere über folgende Punkte zu berichten:

  1. die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter,
  2. die Vergütungssysteme nach Geschäftsbereichen,
    1. die Grundzüge der sonstigen Vergütungssysteme (zum Beispiel Bonuspoolermittlung und Bonusallokation, Vergütungsparameter, Auszahlungsmodalitäten),
    2. die festgelegte Obergrenze für das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung sowie die Kriterien, anhand derer die Obergrenze festgelegt wurde,
  3. die Vergütungssysteme für die Kontrolleinheiten,
  4. bei übergeordneten Unternehmen die Einhaltung der Vergütungsanforderungen innerhalb der Gruppe,
  5. die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.

(4) Bei bedeutenden Instituten im Sinne der Institutsvergütungsverordnung ist darüber hinaus insbesondere auf Folgendes einzugehen:

  1. den Prozess zur Identifizierung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben (Risk Taker) im Rahmen einer Risikoanalyse, die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Prozesses sowie dessen Ergebnis,
  2. die Vergütungssysteme der Risk Taker, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Vergütungsparametern, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolges Rechnung tragen, und die Berücksichtigung von Risiken, deren Laufzeiten sowie Kapital- und Liquiditätskosten,
  3. die Auszahlungsmodalitäten für Risk Taker, insbesondere in Bezug auf Zurückbehaltungszeiträume, Sperrfristen, die Abhängigkeit von der nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts und Maluskriterien,
  4. die Ausgestaltung und die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses,
  5. die Stellung, die Qualifikation, die Unabhängigkeit, die organisatorische Einbindung, die Aufgaben und die Ausstattung des Vergütungsbeauftragten.

§ 13 IT-Systeme

(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Insbesondere ist einzugehen auf

  1. das Informationsrisikomanagement,
  2. das IT-Sicherheitsmanagement,
  3. den IT-Betrieb,
  4. die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie
  5. die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut.

§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 15 20

(1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, ) zu beurteilen. Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.

(3) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurteilen. Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

  1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
  2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
  3. den Umfang, in dem das Institut von der Möglichkeit der Komprimierung von Portfolien gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 11) Gebrauch gemacht hat,
  4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,
  5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt haben. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten

§ 15 Sanierungsplanung

(1) Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder

Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen:

  1. die Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells, die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der kritischen Funktionen sowie die Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen in dem Sanierungsplan nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
  2. die grundsätzliche Eignung, die Auswirkungen und Umsetzbarkeit der in dem Sanierungsplan enthaltenen Handlungsoptionen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; die institutsspezifischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen,
  3. die qualitativen und quantitativen Indikatoren nach § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dahingehend, ob sie die institutsspezifischen Besonderheiten angemessen berücksichtigen und innerhalb eines definierten Eskalations- und Informationsprozesses im Krisenfall eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen ermöglichen,
  4. die Szenarien für schwerwiegende Belastungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes hinsichtlich der Abdeckung der wesentlichen Risikotreiber, der Nachvollziehbarkeit und der institutsspezifischen Eignung; im Hinblick auf die Eignung der Szenarien sind neben den institutsspezifischen Anforderungen auch die aufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere der Belastungen sowie die Art des jeweiligen Szenarios zu berücksichtigen,
  5. die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; dabei ist darauf einzugehen, ob die Beschreibung und die Analyse des Zusammenwirkens von Belastungsszenarien, Indikatoren und Handlungsoptionen ausreichend im Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen, angemessen und im Hinblick auf die hieraus resultierenden Analysen nachvollziehbar sind,
  6. das Kommunikations- und Informationskonzept nach § 13 Absatz 2 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Hinblick darauf, ob dieses die Besonderheiten der einzelnen Handlungsoptionen angemessen berücksichtigt,
  7. die vorbereitenden Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 Nummer 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, deren Eignung sowie das Vorhandensein eines angemessenen Zeitplans und Monitoringkonzepts für die Umsetzung; hierbei ist auch zu beurteilen, ob die auf Grund der Prüfung festgestellten Mängel durch die vorbereitenden Maßnahmen beseitigt werden können.

(2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung eines Einzelsanierungsplans befreiten Institut hat der Prüfer zu prüfen, ob das Institut die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der § § 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem notwendig sind.

Unterabschnitt 2
Handelsbuch

§ 16 Vorgaben für das Handelsbuch

Es ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeitraum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1), insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllte.

§ 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

Sofern das Institut im Berichtszeitraum von der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährleistet und ob die Grenzen im Berichtszeitraum eingehalten wurden. Überschreitungen der Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der Höhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozentsatzes der Überschreitung anzugeben.

Unterabschnitt 3
Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage

§ 18 Ermittlung der Eigenmittel

Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

§ 19 Eigenmittel

(1) Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes. Die bei anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.

(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.

(6) Es ist zu beurteilen, ob das Institut bei der Berechnung seiner Eigenmittel die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 in Verbindung mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

§ 20 Kapitalpuffer

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

(2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

§ 21 Kapitalquoten

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind.

(2) Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elementen darzustellen. Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen.

§ 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

(1) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist zu beurteilen, ob die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.

§ 23 Liquiditätslage

(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

(2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.

Unterabschnitt 4
Offenlegung

§ 24 Offenlegungsanforderungen

Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.

Unterabschnitt 5
Anzeigewesen

§ 25 Anzeigewesen

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

Unterabschnitt 6
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts

§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum 18

(1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der § § 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für

  1. Wertpapierhandelsunternehmen, die
    1. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
    2. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

    sowie

  2. Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben.

§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen 15 18

(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflichten erstrecken.

(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

  1. deren Angemessenheit und
  2. deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

  1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
  2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Prüfer hat

  1. bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht und
  2. bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto, Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleisten.

(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:

  1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,
  2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
  3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
    1. die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
    2. die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
  4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:
    1. deren Anzahl im Inland,
    2. deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    3. deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie
  5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Ausland tätig sind.

(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzureichen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.

§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  1. die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
  2. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
  3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob

  1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
  2. die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie
  3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 15a

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob

  1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und
  2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung

eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz 16

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

  1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,
  2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,
  3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den § § 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes,
  4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den § § 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere
    1. die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Ablehnungen von Anträgen auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß den § § 31 bis 37 des Zahlungskontengesetzes sowie
    2. die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Kündigungen nach den § § 42 und 43 des Zahlungskontengesetzes und
  5. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

Unterabschnitt 7
Gruppenangehörige Institute

§ 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der § § 12, 13, 19, 20, 21 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.

(2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.

(3) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes vorliegen.

Abschnitt 4
Angaben zum Kreditgeschäft

§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft 18a 21a

(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. sDabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35) eingehalten werden. Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten.

(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.

(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht nach § 70 aufzunehmen. Die Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.

(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.

§ 32 Länderrisiko

Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.

§ 33 Organkredite

(1) Sämtliche Organkredite nach § 15 des Kreditwesengesetzes sind in die Auswahl der zu prüfenden Kredite einzubeziehen.

(2) Stets zu prüfen sind Kredite an

  1. Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
  2. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
  3. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Instituts angehört.

(3) Die geprüften Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert und unter Angabe der wesentlichen Merkmale tabellarisch darzustellen.

(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kredite nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt wurden oder ob es Anhaltspunkte für möglicherweise bestehende gravierende Interessenkonflikte gibt, die geeignet sind die Zuverlässigkeit der Organmitglieder gemäß § 25c Absatz 1 und § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu beeinträchtigen.

§ 34 Bemerkenswerte Kredite

(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 35 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit der Kredite dieser Kreditnehmer zugrunde zu legen.

(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:

  1. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist oder im abgelaufenen Geschäftsjahr erforderlich war,
  2. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
  3. Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt,
  4. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder bei deren Prüfung sich Anhaltspunkte für gravierende Interessenkonflikte ergeben haben.

(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind als bemerkenswert anzusehen, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreichen oder überschreiten.

(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.

§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten

(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.

(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.

(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

§ 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes

Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.

§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen 18a

(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.

(2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen.

Abschnitt 5
Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 1
Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung

§ 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

(1) Die geschäftliche Entwicklung des Instituts ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.

(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen und zu erläutern.

(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.

§ 39 Entwicklung der Vermögenslage

(1) Die Entwicklung der Vermögenslage des Instituts ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

  1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
  2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
  3. alle abgegebenen Patronatserklärungen; dazu ist der Inhalt dieser Erklärungen darzustellen und ihre Rechtsverbindlichkeit zu beurteilen.

§ 40 Entwicklung der Ertragslage

(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Instituts ist zu beurteilen.

(2) Auf der Basis der Unterlagen des Instituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt insbesondere für Zinsänderungsrisiken.

§ 41 Risikolage und Risikovorsorge

(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.

(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

Unterabschnitt 2
Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 42 Erläuterungen

(1) Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.

(2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Eventualverbindlichkeiten:
    Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind.
  2. Andere Verpflichtungen:
    Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.

Abschnitt 6
Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten

§ 43 Regelungsbereich

(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Tochterunternehmen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.

§ 44 Ort der Berichterstattung

Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte für den Berichtszeitraum oder die Berichtszeiträume von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.

§ 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen

(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind darzustellen. Für jedes Unternehmen ist die Unternehmensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur Einbeziehung des Unternehmens in die Zusammenfassung besteht.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.

(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.

§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen

(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 11 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel 17

(1) Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend.

(2) Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten. Bei Konzernabschlüssen nach § 315e des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird.

(3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe.

§ 48 Zusätzliche Angaben

Vorbehaltlich der § § 46 und 47 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt jeweils gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:

  1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,
  2. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,
  3. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.

§ 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht

(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 44 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die § § 2 bis 9, 45 Absatz 1 und 2 sowie § 48 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 darzustellen und zu erläutern.

(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.

(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

§ 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats
(§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)

(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und der Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

Abschnitt 7
Sondergeschäfte

Unterabschnitt 1
Pfandbriefgeschäft

§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte 15

Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes 15

(1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:

  1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,
  2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,
  3. § 27 des Pfandbriefgesetzes,
  4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie
  5. § 28 des Pfandbriefgesetzes.

Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurteilung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbriefrechtlicher organisatorischer Anforderungen verwendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbriefbank verwendeten Verfahren und Systemen einzugehen.

(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:

  1. bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,
  2. bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie
  3. bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung."

§ 53 (aufgehoben) 15

Unterabschnitt 2
Bausparkassengeschäft

§ 54 Organisation und Auflagen

(1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9 und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch einzugehen auf:

  1. etwaige Auflagen,
  2. die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie
  3. die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb.

(2) Über die Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist zu berichten. Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

(3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.

§ 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen

(1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.

(2) Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.

§ 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen

Im Rahmen der Berichterstattung nach § 38 ist die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse auch anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen

  1. sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und des Kreditneugeschäfts; insbesondere längerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen; dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben,
  2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige; dabei ist anzugeben, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
  3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote); die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben,
  4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.

§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen

Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen.

§ 58 Einsatz von Derivaten

(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.

(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.

§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen

Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und wie folgt aufzugliedern:

  1. kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen,
  2. Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,
  3. Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vorund Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennenswertem Umfang,
  4. verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).

Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.

§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen

(1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.

(2) Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kollektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.

(3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbesondere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.

(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.

(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.

(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:

  1. der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,
  2. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,
  3. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.

Bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung ist darzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).

Unterabschnitt 3
Finanzdienstleistungsinstitute

§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzung ist zu berichten.

§ 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute

(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden er- teilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.

(2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist zu bestätigen, dass damit das Betreiben des Einlagen-, Depot- oder eingeschränkten Verwahrgeschäfts nicht verbunden ist, und es ist zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.

(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.

(4) Sind Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Finanzportfolioverwalter, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, bestehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen.

(5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. Dabei sind die Umsatzvolumina und die Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.

(6) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die § § 64 und 65 entsprechend anzuwenden.

(7) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat der Prüfer den Aufbau der Substanzwertrechnung darzustellen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn

  1. das Institut einen errechneten Substanzwert in das Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes einbeziehen muss oder
  2. ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des Substanzwertes stellen kann.

§ 63 Ausnahmeregelung

(1) § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie § § 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die § § 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist.

(2) Darüber hinaus sind die § § 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die

  1. Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzierungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind,
  2. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
  3. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

(3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die § § 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine Anwendung.

Unterabschnitt 4
Factoring

§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben

Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.

Unterabschnitt 5
Leasing

§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben

Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

Unterabschnitt 6
Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts

§ 66 Prüfungsgegenstand 17a

(1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung).

(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprüfung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

§ 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum

(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

§ 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht

(1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

(2) Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine Einreichung verzichtet. Je ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(3) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung

der Bestimmungen der § § 128 und 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

§ 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs

(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.

(2) Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat. Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.

(3) Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

Unterabschnitt 7 21
Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

§ 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere 21

Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

§ 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere 21

Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

Abschnitt 8
Datenübersicht

§ 70 Datenübersicht 15

Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung 15a 16 17 18

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.

(6) Die § § 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am 26. September 2017 oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem 24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht worden.

§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft.

.

SON01
Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
Anlage 1 16
(zu § 70)

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Anwendung der Vorschriften über das Handelsbuch:
ja (= 0) / nein (= 1)
300
2. Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen:
ja (= 0) / nein (= 1)
428
3. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB
a) nicht als Eigenmittel berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB002
b) aufgrund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB400
2. Reserven nach § 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985401
3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven301
b) Nettobetrag der Kursreserven 1302
4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven303
b) Nettobetrag der Kursreserven 1304
5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen305
6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen306
7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden)005
8. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buchstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Finanzbranche402
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" überschreiten022

250

Stk.

Stk.

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten023

251

Stk.

Stk.

3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen024
b) Inanspruchnahme025
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge 2029
b) Zinsaufwendungen030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten031
d) Zinsergebnis032
2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen403
3. Provisionsergebnis 3
a) Provisionserträge313
b) Provisionsaufwendungen314
c) Provisionsergebnis033
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind:
4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4035
c) aus Geschäften mit Derivaten036
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen anzugeben:
4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands315
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands316
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4317
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4318
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten319
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten320
5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft 5037
6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand 6038
b) andere Verwaltungsaufwendungen 7039
7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft040
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft041
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren042
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren043
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanz anlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen044
f) andere sonstige und außerordentliche Erträge 8045
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanz anlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen046
h) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen 9047
8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag048
9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen049
10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB050
11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB051
12. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne052
13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr053
14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr054
15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen055
16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen056
17. Entnahmen aus Genussrechtskapital057
18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals058
(5) Daten zum Kreditgeschäft 10
1. Höhe des Kreditvolumens073
2. Darunter: Kredite an Nichtbanken074
3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren aufgrund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten
a) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes Kreditvolumen407
b) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) 11408
ba) bestehende Sicherheiten für Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit425
c) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Einzelwertberichtigung - EWB)409
ca) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite 12410
d) Übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von EWB 13411
da) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 14412
db) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie zugeordneten Kredite 13413
e) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen414
4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren eingeordneten Krediten
a) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung - EWB gebildet wurde)415
b) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite416
c) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB 15417
d) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite 14418
e) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite 13419
f) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen420
5. Geprüftes Bruttokreditvolumen 10421
6. Darunter: Kredite an Nichtbanken422
7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil von > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen423
8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 16080
9. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz332
b) Verbrauch333
c) Auflösung334
d) Bildung335
e) neuer Stand336
10. Rückstellungen im Kreditgeschäft 17
a) Bestand in der Vorjahresbilanz337
b) Verbrauch338
c) Auflösung339
d) Bildung340
e) neuer Stand341
11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung086
12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude087
13. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Einlagenkreditinstituts übersteigt 18
a) des geprüften Einzelinstituts426

349

Stk.

Stk.

b) der Institutsgruppe 19427

351

Stk.

Stk.

14. Darunter: Anteile nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a CRR352
(6) Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr 20091
b) Bestand am Jahresende092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr 20093
b) Bestand am Jahresende094
(7) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)096
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)106
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)108
4. Leasinggeschäft
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände109
b) im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasinggegenstände110
c) im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften111
5. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute112
b) nachrangige Forderungen an Kunden113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände114
6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV
a) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate354
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr355
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre356
dd) mehr als fünf Jahre357
b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate358
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr359
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre360
dd) mehr als fünf Jahre361
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate362
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr363
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre364
dd) mehr als fünf Jahre365
d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2a) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate366
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr367
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre368
dd) mehr als fünf Jahre369
e) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 b) bb) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate370
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr371
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre372
dd) mehr als fünf Jahre373
f) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate374
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr375
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre376
dd) mehr als fünf Jahre377
g) im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit378
h) im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden379
i) im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nr. 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden380

1) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.

2) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.

3) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.

4) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.

5) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 oder 4 fallen.

6) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.

7) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

8) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.

9) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.

10) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.

11) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prüfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden.

12) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nr. 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nr. 3 und 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte.

13) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.

14) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nr. 1 b (Pos. 400), nicht jedoch in Position (2) Nr. 1 a (Pos. 002) auszuweisen.

15) Kredite, für die anstelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen.

16) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.

17) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nr. 8 anzugeben.

18) Bedeutende Beteiligungen nach Artikel 89 Absatz 1 oder 2 CRR einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe (a) fallen.

19) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach Artikel 11 Absatz 2 i. V. m. Artikel 89 CRR eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.

20) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).

.

SON02
Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
Anlage 2
(zu § 70)

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
1. Zins- und Tilgungsrückstände150
2. Tilgungsstreckungsdarlehen
a) Anzahl151Stk.Stk.
b) Gesamtbetrag152
3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden153
4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
a) Anzahl154Stk.Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen155
5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren
a) Anzahl156Stk.Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen157
6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke
a) Anzahl158Stk.Stk.
b) Bilanzwert159
c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben160
d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben161
7. Größenklassengliederung
a) Bauspardarlehen bis 50.000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen162%%
b) Bauspardarlehen über 250.000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen163%%
c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50.000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite164%%
d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250.000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite165%%
e) sonstige Baudarlehen bis 50.000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen166%%
f) sonstige Baudarlehen über 250.000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen167%%
(2) Bauspartechnische Daten
1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge
a) Anzahl168Stk.Stk.
b) Bausparsumme169
2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen
a) Anzahl170Stk.Stk.
b) Bausparsumme171
3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
a) kollektiv172
b) außerkollektiv173
4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen610
5. Bauspareinlagen611
6. Bauspardarlehen612
7. Außerkollektive Anlage613
8. Außerkollektive Refinanzierung614
9. Zuführung zum "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung"615
10. Bestand des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung"616
11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme)617
12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite
a) kollektiv174
b) außerkollektiv175
13. Wartezeitverändernde Faktoren
a) Sparintensität I176%%
b) Sparintensität II177%%
c) Tilgungsintensität I178%%
d) Tilgungsintensität II179%%
14. Fortgesetzte Bausparverträge
a) Anzahl180Stk.Stk.
b) Bausparsumme181
c) Bauspareinlage182
d) durchschnittlicher Anspargrad618
e) durchschnittliche Bausparsumme619
15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen
Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts620
1 5a. Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge636
16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge621%%
17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand622
18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind623
19. Stornoquote 1624%%
20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen625
21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse626
22. Rückzahlungsquote627%%
23. Darlehensverzichtsquote628%%
24. Darlehensträgheit629%%
25. Durchschnittliche Zinssätze der
a) Bauspareinlagen630%%
b) Bauspardarlehen631%%
c) außerkollektiven Anlage632%%
d) außerkollektiven Refinanzierung633%%
26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen
Tarif 1700
Tarif 2701
Tarif 3702
Tarif 4703
Tarif 5704
Tarif 6705
Tarif 7706
Tarif 8707
Tarif 9708
Tarif 10709
Tarif 11710
Tarif 12711
Tarif 13712
Tarif 14713
Tarif 15714
Tarif 16715
Tarif 17716
Tarif 18717
Tarif 19718
Tarif 20719
Tarif 21720
Tarif 22721
Tarif 23722
Tarif 24723
Tarif 25724
Tarif 26725
Tarif 27726
Tarif 28727
Tarif 29728
Tarif 30729
Tarif 31730
Tarif 32731
Tarif 33732
Tarif 34733
Tarif 35734
Tarif 36735
Tarif 37736
Tarif 38737
Tarif 39738
Tarif 40739
Tarif 41740
Tarif 42741
Tarif 43742
Tarif 44743
Tarif 45744
Tarif 46745
Tarif 47746
Tarif 48747
Tarif 49748
Tarif 50749
27. Zinserträge aus Bauspardarlehen
Tarif 1800
Tarif 2801
Tarif 3802
Tarif 4803
Tarif 5804
Tarif 6805
Tarif 7806
Tarif 8807
Tarif 9808
Tarif 10809
Tarif 11810
Tarif 12811
Tarif 13812
Tarif 14813
Tarif 15814
Tarif 16815
Tarif 17816
Tarif 18817
Tarif 19818
Tarif 20819
Tarif 21820
Tarif 22821
Tarif 23822
Tarif 24823
Tarif 25824
Tarif 26825
Tarif 27826
Tarif 28827
Tarif 29828
Tarif 30829
Tarif 31830
Tarif 32831
Tarif 33832
Tarif 34833
Tarif 35834
Tarif 36835
Tarif 37836
Tarif 38837
Tarif 39838
Tarif 40839
Tarif 41840
Tarif 42841
Tarif 43842
Tarif 44843
Tarif 45844
Tarif 46845
Tarif 47846
Tarif 48847
Tarif 49848
Tarif 50849
28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten634
29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel635
30. Umfang der Zuteilungsangebote183
31. Umfang der Zuteilungsannahmen184
32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG)381
33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge232
b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge234
c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind235
d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind243
34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der BausparkV
a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3236
b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1237
35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV
a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 Absatz 1 Satz 1239
b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten240
c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2241
d) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1 Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten242

1) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.

.

SON04
Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
Anlage 3 15 / 15 16
(zu § 70)

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB001
(2) Daten zur Vermögenslage Eigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) oder § 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag
a) Kernkapital006
aa) hartes Kernkapital426
ab) zusätzliches Kernkapital427
b) Ergänzungskapital007
(3) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge 1029
b) Zinsaufwendungen030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten031
d) Zinsergebnis032
2. Provisionsergebnis
a) Provisionserträge313
b) Provisionsaufwendungen314
c) Provisionsergebnis033
3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 2037
4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand 3038
b) andere Verwaltungsaufwendungen 4039
5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen900
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag048
7. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen049
8. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne052
9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr053
10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr054
11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen055
12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen056
13. Entnahmen aus Genussrechtskapital057
14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals058
(4) Daten zum Kreditgeschäft
1. Anmerkungsbedürftige Großkredite088
2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:

Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 CRR

a) des geprüften Einzelinstituts342Stk.Stk.
b) der Institutsgruppe 5343Stk.Stk.
3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr 6093
b) Bestand am Jahresende094
(5) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)096
2. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute112
b) nachrangige Forderungen an Kunden113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände114

1) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.

2) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 fallen.

3) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.

4) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

5) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.

6) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).

.

SON05
Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 4 15
(zu § 70)

Institut:

Laufende NummerAuslagerungsunternehmen inklusive AdresseKN-Ident-Nr.Ausgelagerte Aktivitäten und ProzesseStatus
(geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am)
Datum der AuslagerungBemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen

.

Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbVAnlage 5 15 l 8
(zu § 27)

Institut:

Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):

1.Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2.Anzahl der Kunden:__________________
I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko____,____ %
II.Anteil der Hochrisikokunden____,____ %
III.Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
________
3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:
I.EU/EWR-Staaten________
II.Drittstaaten________ davon in
Hochrisikostaaten________
4.Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen:
I.im Inland________
II.im EU-/EWR-Ausland________ davon in Hochrisikostaaten
III.in Drittstaaten________
5.Anzahl der für das Institut tätigen gebundenen Vermittler:
I.im Inland________
II.im Ausland________

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung F 0 - keine Mängel

Feststellung F 1 - geringfügige Mängel

Feststellung F 2 - mittelschwere Mängel

Feststellung F 3 - gewichtige Mängel

Feststellung F 4 - schwergewichtige Mängel

Feststellung F 5 - nicht anwendbar

Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
7. § 25h Abs. 2 KWGSchaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems
8. § 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. § § 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwGAbklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung
19. § 25i KWGErfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
21. § 8 GwGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWGBefolgung von Anordnungen
25. § 25m KWGEinhaltung von Geschäftsverboten
B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26. § 25h Abs. 1 KWGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
27. § 25h Abs. 1 KWGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
28. § 25h Abs. 1 KWGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen
29. § 25h Abs. 2 KWGBetreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen
30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i. V. m. § 8 GwGDurchführung der Untersuchungspflicht
31. § 25h Abs. 4 KWGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32. § 25h Abs. 5 KWGBefolgung von Anordnungen
33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m. § 7 GwGWahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34.Verordnung (EU) 2015/847Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
35. § 25g Abs. 3 KWGBefolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 24c KWGPflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen

Anlage 6 jetzt Anlage 5 siehe 15

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