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Änderungstext

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

Vom 7. Juli 2017

(BGBl. I Nr. 46 vom 14.07.2017 S. 2310)


Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Ausschaltung;" gestrichen und wird nach dem Wort "Einschaltung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden".

c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter".

d) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "Erteilung und Aufhebung von" gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter".

f) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung".

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "verpflichtet, einen" das Wort "gültigen" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diensteanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungsdienstleistung mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 zu erbringen."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis dient."(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung von Personalausweisen mit elektronischem Identitätsnachweis dient."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausschaltung;" gestrichen und wird nach dem Wort "Einschaltung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personalausweises gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Personalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde abändern. Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertretung gestellt, so hat die antragstellende Person die Erklärung bei Antragstellung abzugeben."(1) Der Personalausweis wird mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 ausgegeben."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vor Aushändigung des Personalausweises" gestrichen.

bb) Satz 2

Gleiches gilt, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsvertretung abgegeben wird und die antragstellende Person erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen möchte.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 Satz 2

Ebenso kann auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ausgeschaltet werden.

wird aufgehoben.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "abhanden gekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis" durch die Wörter "von Personalausweisen mit gesperrtem elektronischen Identitätsnachweis" ersetzt.

f) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "eingeschaltetem elektronischen" durch das Wort "elektronischem" ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens seines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auch" gestrichen.

h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalausweis."Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises um Entsperrung, so ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags zu diesem Personalausweis."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Personalausweisbehörde hat die antragsteilende Person bei der Antragstellung durch Übergabe von Informationsmaterial oder dessen Übersendung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes über den elektronischen Identitätsnachweis zu unterrichten, um die Abgabe der Erklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person schriftlich über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten."(3) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. Sie hat der antragstellenden Person die Übergabe von entsprechendem Informationsmaterial anzubieten, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 hingewiesen wird."

c) In Absatz 7 werden die Wörter "aus oder" gestrichen.

6. In § 16 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Länder und die Behörden des Zollfahndungsdienstes" durch die Wörter "Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen," ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,".

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden" durch die Wörter "muss der Diensteanbieter dem Ausweisinhaber die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen" ersetzt.

bb) Nummer 3

3. Zweck der Übermittlung,

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 Satz 2

Der Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen.

wird aufgehoben.

8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden

(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personalausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.

(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises übermittelt."

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "für abhandengekommene Personalausweise" gestrichen.

b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Die Speicherung der nach § 18 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten ist zulässig zum Zwecke der Anlegung oder Änderung eines elektronischen Benutzerkontos.

(6) Die Übernahme der nach § 18 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten in ein elektronisches Formular und deren Speicherung sind zulässig, soweit und solange die Speicherung zur Wahrnehmung der Geschäftszwecke des Diensteanbieters erforderlich ist. Zulässig ist auch, das Formular mit einem dauerhaften elektronischen Vermerk des Inhalts zu versehen, dass sich der Ausweisinhaber beim Ausfüllen des Formulars nach § 18 oder nach § 18a identifiziert hat."

10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter

(1) Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers ausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6 zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars verwenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. Das Anbringen eines elektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2 ist zulässig. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.

(2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlossen und gegebenenfalls das elektronische Formular sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungspflichten aufgezeichneten Daten an den Auftraggeber übermittelt wurden."

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten noch zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden."(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises erhoben werden, um das Alter des Ausweisinhabers und die Gültigkeit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speicherung der Daten ist unzulässig."

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Erteilung und Aufhebung von" gestrichen.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigungen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechtigungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anzugeben.

(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn

  1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist,
  2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,
  3. a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,
  4. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachgewiesen hat,
  5. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und
  6. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen.

Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestätigen und auf Anforderung nachzuweisen.

"(1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.

(2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt. Die antragstellende Person muss die Daten nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 angeben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn

  1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nachweist,
  2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende Interesse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung, darlegt,
  3. der Diensteanbieter die Einhaltung des betrieblichen Datenschutzes versichert und
  4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck" gestrichen.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und auf entsprechenden Antrag wiederholt erteilt werden."Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt."

d) Absatz 4

(4) Änderungen der Daten und Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.

wird aufgehoben.

e) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

f) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

"(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate unverzüglich mitzuteilen.

(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen.

(8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate führt ein Register über die erteilten Berechtigungen."

13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt:

" § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.

§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter

  1. durch technischorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und
  2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 7 erfüllt.

Im Übrigen gilt § 21 entsprechend."

14. § 23 Absatz 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,"15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,"

15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Polizei- und" sowie die Wörter ", die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung" und die Wörter "Straftaten und" gestrichen.

b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen."

c) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert."

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Verlust des Ausweises" die Wörter "und sein Wiederauffinden" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "ausschalten" durch das Wort "sperren" ersetzt.

17. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren und Auslagen, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 300 Prozent festsetzen.

" § 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Personalausweisbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.

(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent der Gebühren betragen."

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt:

"6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten verwendet,

6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,".

bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:

altneu
7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automatisierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet,"7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt,

7a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten erhebt oder verarbeitet,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,"

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht richtig macht,"2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,"

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung verwendet,"3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,"

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder"4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,"

ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a Satz 1 Daten ausliest oder

6. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."

19. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und".

b) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Nummer 7 ersetzt:

altneu
7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen und

8. für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen; in der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung und vom Auslandskostengesetz  (gültig ab 01.10.2021: in der bis zum 01.10.2021) geltenden Fassung geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden.

"7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate nach den §§ 21, 21a und 21b festzulegen."

Artikel 2
Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes

(gültig ab 15.05.2018)

In § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort "Hauptwohnung" durch das Wort "Wohnung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird."

2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Paß darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden."(3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Passinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt."

3. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften können von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Die Gebühr für eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann bis zur doppelten Höhe festgesetzt werden, wenn die Amtshandlungen auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Paßbehörde vorgenommen werden.

(3) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert festsetzen.

" § 20 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Passbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7,9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen. Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Passbehörde vorgenommen, kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmten Gebühr erhoben werden.

(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent der Gebühren betragen."

4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen."Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen."

b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen."

c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 5b ersetzt:

altneu
5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest."5. entgegen § 18 Absatz 2 eine Seriennummer verwendet,

5a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt,

5b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 Daten erhebt oder".

b) In Absatz 4 werden nach der Angabe "Absatzes 1" die Wörter "und des Absatzes 2 Nummer 5a und 5b" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Absatz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt."Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt."

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Passgesetzes in der vom 15. Juli 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2018 in Kraft.

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 171172

ENDE

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