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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht

Vom 13. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 47 vom 19.07.2017 S. 2350)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen."

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält."Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "260" durch die Angabe "200" ersetzt.

bb) In Nummer 2a wird die Angabe "260" durch die Angabe "200" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Aufnahmevereinbarungen" die Wörter "oder einem entsprechenden Vertrag" eingefügt und wird die Angabe "200" durch die Angabe "220" ersetzt.

dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,

7. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr,

"6. für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,

7. für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,"

ee) In Nummer 8 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro."

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt."Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt."

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" und das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

§ 17 des Verwaltungskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner" durch die Wörter "auch unterbrochen, solange sich der Schuldner" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "250" durch die Angabe "147" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "200" durch die Angabe "124" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "135" durch die Angabe "113" ersetzt.

2. In § 44a wird die Angabe "135" durch die Angabe "109" ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "110" durch die Angabe "100" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "65" durch die Angabe "96" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "80" durch die Angabe "93" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "90" durch die Angabe "98" ersetzt.

4. § 45b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "50" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "44" ersetzt.

5. In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "67" ersetzt.

6. In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "75" ersetzt.

7. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1a und 1b ersetzt:

altneu
1.für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)30 Euro,
"
1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,
1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,

".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "100" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "15" durch die Angabe "21" ersetzt.

ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "25" durch die Angabe "58" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "62" ersetzt.

ff) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "15" durch die Angabe "33" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "20" durch die Angabe "37" ersetzt.

gg) In Nummer 7 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.

hh) In Nummer 8 wird die Angabe "20" durch die Angabe "13" ersetzt.

ii) In Nummer 9 wird die Angabe "10" durch die Angabe "18" ersetzt.

jj) In Nummer 10 wird die Angabe "10" durch die Angabe "18" ersetzt.

kk) In Nummer 11 wird die Angabe "10" durch die Angabe "12" ersetzt.

ll) In Nummer 12 wird die Angabe "25" durch die Angabe "29" ersetzt.

mm) In Nummer 13 wird die Angabe "15" durch die Angabe "10" ersetzt.

nn) In Nummer 14 wird die Angabe "200" durch die Angabe "219" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

8. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1a bis 1d werden durch die folgenden Nummern 1a bis 1g ersetzt:

altneu
1a.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4)59 Euro,
1b.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr37,50 Euro,
1c.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4)30 Euro,
1d.für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1)13 Euro,
"
1a.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)100 Euro,
1b.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr97 Euro,
1c.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,60 Euro,
1d.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr38 Euro,
1e.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)67 Euro,
1f.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,26 Euro,
1g.für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres14 Euro,

".

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "25" durch die Angabe "61" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "61" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "15" durch die Angabe "35" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "20" durch die Angabe "35" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe "25" durch die Angabe "18" ersetzt.

e) In Nummer 6 wird die Angabe "15" durch die Angabe "1" ersetzt.

f) In Nummer 7 wird die Angabe "5 Euro" durch die Angabe "12 Euro" ersetzt.

g) In Nummer 8 wird die Angabe "30" durch die Angabe "99" ersetzt.

h) In Nummer 9 wird die Angabe "20" durch die Angabe "76" ersetzt.

i) In Nummer 10 wird die Angabe "20" durch die Angabe "32" ersetzt.

j) In Nummer 11 wird die Angabe "30" durch die Angabe "21" ersetzt.

k) In Nummer 12 wird die Angabe "10" durch die Angabe "16" ersetzt.

l) In Nummer 13 wird die Angabe "10" durch die Angabe "15" ersetzt.

m) In Nummer 14 wird die Angabe "15" durch die Angabe "34" ersetzt.

n) In Nummer 15 wird die Angabe "60" durch die Angabe "72" ersetzt.

9. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

10. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"

11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro

."

11. In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "ausländischer Flüchtlinge" die Wörter "oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. September 2017 in Kraft.

ENDE