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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
Vom 20. November 2019
(BGBl. I Nr. 41 vom 25.11.2019 S. 1724)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:
" § 477 Datenübermittlung von Amts wegen
§ 478 Form der Datenübermittlung
§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung".
b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Buches wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt
Regelungen über die Datenverarbeitung".
c) In der Angabe zu § 486 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
d) In der Angabe zu § 487 werden die Wörter "aus einer Datei" gestrichen.
e) Die Angabe zu § 489 wird wie folgt gefasst:
" § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten".
f) In der Angabe zu § 490 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
g) In der Angabe zu § 491 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.
h) In der Angabe zu § 494 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
i) In der Angabe zu § 495 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.
j) Die folgenden Angaben werden angefügt:
"Fünfter Abschnitt
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 500 Entsprechende Anwendung".
2. § 81f Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien automatisiert verarbeitet. | "Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen." |
3. In § 97 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
4. § 100f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt gelten entsprechend. | "(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend." |
5. § 100g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach dem Wort "Telekommunikationsgesetzes" die Wörter "und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" eingefügt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. | "Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" durch die Wörter "Erbringer von Telekommunikationsdiensten" ersetzt.
6. § 100h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."
7. In § 100j Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
8. In § 101 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" und die Wörter "sie sind entsprechend zu sperren" durch die Wörter "ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken" ersetzt.
9. In § 101b Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
10. Dem § 110a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."
11. In § 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 werden nach dem Wort "dem" die Wörter "oder der" eingefügt und wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.
12. § 155b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen und werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. | "Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. | "(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden." |
13. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
14. In § 163d Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "einer Datei" durch die Wörter "einem Dateisystem" ersetzt.
15. Dem § 163f Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."
16. In § 406d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
17. § 406e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend | " § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." |
18. In § 475 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "kann" das Komma gestrichen und werden die Wörter "der Vorschrift des § 406e," durch die Wörter "des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.
19. § 476 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. | "(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden." |
20. Die §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden. (2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüberhinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
§ 100e Absatz 6, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) In Verfahren, in denen
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. (5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. | " § 477 Datenübermittlung von Amts wegen
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. (2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
|
§ 478 Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe
(1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht. (2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. | § 478 Form der Datenübermittlung
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen. |
§ 479 Datenübermittlung von Amts wegen
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig, wenn ihr Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur zulässig:
Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken. (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt. (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:
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§ 480 Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt. | § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung
(1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen. (2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist. (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. (4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen." |
21. In § 481 Absatz 3 wird die Angabe " § 478" durch die Angabe " § 480" ersetzt.
22. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Buches wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Abschnitt Dateiregelungen | "Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung". |
23. § 483 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. | "(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:
|
b) In Absatz 3 werden die Wörter "einer Datei" durch die Wörter "einem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
24. § 484 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 die Wörter "Dateien speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter "Dateisystemen verarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Dateien nur speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter "Dateisystemen nur verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Speicherung, Veränderung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" und die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" und werden die Wörter "in Dateien" durch das Wort "von" ersetzt.
25. § 485 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Dateien speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter "Dateisystemen verarbeiten" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar. | " § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar." |
26. § 486 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 486 Gemeinsame Dateien
(1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden. (2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadenersatzansprüche eines Betroffenen § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. | " § 486 Gemeinsame Dateisysteme
Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend." |
27. § 487 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "aus einer Datei" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 477 Absatz 2" durch die Wörter " § 479 Absatz 1 und 2" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 479, 480 und 481 Abs. 1 Satz 2. | "(2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben." |
28. § 488 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. | "Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
|
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Diese" durch die Wörter "Die Festlegung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren" gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie soll bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen. | "Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend."
29. § 489 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen. (4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt
(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen. (6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. (7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. (8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. | " § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,
(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen. (3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten
(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen. (5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor
(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. (7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen." |
30. § 490 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die speichernde Stelle" durch die Wörter "Der Verantwortliche" und die Wörter "jede automatisierte Datei" durch die Wörter "jedes automatisierte Dateisystem" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Datei" durch die Wörter "des Dateisystems" ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt und werden vor dem Punkt die Wörter ", und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
31. § 491 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 491 Auskunft an Betroffene
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen. (2) (aufgehoben) (3) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat. | " § 491 Auskunft an betroffene Personen
(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen. (2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes." |
32. In § 492 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
33. § 493 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. | "Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend." |
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. | "Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen." |
34. § 494 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen,
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit. | "(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit." |
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 7 und 8" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 9" durch die Wörter "den §§ 64, 71 und 72" ersetzt.
35. § 495 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Betroffenen ist entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. | "Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend." |
c) In Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
36. In § 496 Absatz 3 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
37. Dem Achten Buch wird folgender Fünfter Abschnitt angefügt:
"Fünfter Abschnitt
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 500 Entsprechende Anwendung
(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird folgender § 17 angefügt:
" § 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017
(1) Für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) neu gefassten Vorgaben zur Protokollierung in den §§ 488 und 493 der Strafprozessordnung sowie in § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) erst ab dem 6. Mai 2023 anzuwenden. Bis zum 5. Mai 2023 sind für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Abrufverfahren die Vorschriften zur Protokollierung des § 488 Absatz 3 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die IT-Anwendungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Verarbeitung und Verwaltung von Verfahrensdaten (Fachverfahren) tritt an die Stelle des 6. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 1 der 6. Mai 2026 und an die Stelle des 5. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 2 der 5. Mai 2026."
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person", wird das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "der Betroffene ihm" durch die Wörter "die betroffene Person ihr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter "der Betroffene wegen seines" durch die Wörter "die betroffene Person wegen ihres" ersetzt.
bb) In Nummer 5 Buchstabe a und den Nummern 6 und 7 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und wird jeweils das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
3. In § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Dem Betroffenen" durch die Wörter "Der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der Betroffene bei Mitteilungen in Strafsachen nicht zugleich der Beschuldigte oder in Zivilsachen nicht zugleich Partei oder Beteiligter, ist er gleichzeitig mit der Übermittlung personenbezogener Daten über den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten. | "Die betroffene Person ist gleichzeitig mit der Übermittlung personenbezogener Daten über den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten." |
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)."
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a
Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für Rechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15 und 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts nicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes" werden durch die Wörter "die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personenbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht."
2. § 35b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden
| "Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden
Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
3. In § 35c wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Datensicherheit" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" eingefügt.
2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt." |
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
4. § 8 wird aufgehoben.
5. § 9 wird § 8.
6. § 10 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter " (§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes)" durch die Wörter "nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Registerbehörde ergreift dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen. Die Registerbehörde gewährleistet die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität, Verfügbarkeit und Transparenz der Daten des Zentralen Testamentsregisters sowie die Identität der übermittelnden und empfangenden Stelle.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter "den Anforderungen von Absatz 1" durch die Wörter "den datenschutzrechtlichen Anforderungen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Registerbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 ein Sicherheitskonzept, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet werden. | "(2) Die Registerbehörde erstellt ein Sicherheitskonzept, in welchem die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden, die den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung gewährleisten." |
Artikel 7
Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
In § 18 Absatz 2 Satz 3 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, werden die Wörter "die für dessen Führung verantwortliche Stelle" durch die Wörter "den für dessen Führung Verantwortlichen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
Dabei ist sicherzustellen, dass die Veröffentlichungen auch während der Datenübermittlung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die Daten dabei und während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können" durch die Wörter "die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist" ersetzt.
2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung. | "Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde." |
Artikel 10
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 882h folgende Angabe eingefügt:
" § 882i Rechte der Betroffenen".
2. In § 755 Absatz 3 und § 802d Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
3. § 802k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen" durch die Wörter "die datenschutzrechtlichen Vorschriften" und wird das Wort "anzuwenden" durch die Wörter "zu beachten" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung."
4. In § 802l Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.
5. In § 850k Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
6. In § 882f Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
7. In § 882g Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt und werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
8. § 882h Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort "Datenverwendung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
9. Nach § 882h wird folgender § 882i eingefügt:
" § 882i Rechte der Betroffenen
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind.
(2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind."
10. In § 947 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zu sperren oder zu löschen" durch die Wörter "zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Datenschutzkontrolle" durch das Wort "Datenschutzaufsicht" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Datenverwendung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "oder nutzt" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dazu erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze" durch die Wörter "der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
5. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. | "Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen." |
6. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "genutzt, insbesondere weitergegeben" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
Die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespeicherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung. | " § 5 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung." |
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Auskunft an Betroffene
(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes. (2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat. (3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen. (4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen. | " § 9 Auskunft an betroffene Personen
(1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes. (2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat. (3) Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden kann. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen." |
Artikel 14
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu dem Fünften Abschnitt werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangsund Erzwingungshaft" eingefügt.
b) Die Angabe zu dem Fünften Titel des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Fünfter Titel
Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft".
c) In der Angabe zu § 180 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
d) Die Angaben zu den §§ 181 und 182 werden wie folgt gefasst:
" § 181 Zweckbindung bei Übermittlungen
§ 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten".
e) In der Angabe zu § 183 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
f) In der Angabe zu § 184 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
g) In der Angabe zu § 185 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
h) Der Angabe zu § 186 werden die Wörter "und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt.
i) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:
" § 187 (aufgehoben)".
2. § 86 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. | "Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, verarbeitet werden." |
3. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "bei Nacht" durch die Wörter "auch mit optischelektronischen Einrichtungen" ersetzt.
4. In § 130 werden die Wörter " (§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187)" durch die Wörter " (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126)" ersetzt.
5. § 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend. | "(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend." |
6. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft" eingefügt.
7. In § 167 Satz 1 werden die Wörter " (§§ 2 bis 121, 179 bis 187)" durch die Angabe " (§§ 2 bis 121)" ersetzt.
8. In § 171 werden die Wörter " (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187)" durch die Wörter " (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121)" ersetzt.
9. Die Überschrift des Fünften Titels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fünfter Titel Datenschutz | "Fünfter Titel Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft". |
10. § 179 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch die Wörter "Haft nach § 171" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
alt | neu |
(2) Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1a des Bundesdatenschutzgesetzes. | "(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben.
Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. (2a) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen." |
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Behandlung eines Gefangenen," gestrichen und werden die Wörter "einer Freiheitsstrafe" durch die Wörter "der Haft nach § 171" und wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird.
Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
| "(4) Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) bestehen ergänzend zu den in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nicht, wenn
|
11. § 180 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen und werden die Wörter "der Freiheitsstrafe" durch die Wörter "der Haft nach § 171" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
erforderlich ist. | "(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung." |
d) Absatz 3
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 oder den in § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.
wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
erforderlich ist. | "Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
|
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2
Dem Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
wird aufgehoben.
g) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern "befugten Stellen" das Komma durch das Wort "sowie" und werden die Wörter "strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen" durch das Wort "Haftentscheidungen" ersetzt.
h) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7 und werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(8) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden. | "(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(7) Personenbezogene Daten, die bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden." |
i) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter "Absatz 2 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt und nach dem Wort "verarbeitet" werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
j) Absatz 10 wird Absatz 9.
k) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 3 werden die Wörter "Absätze 8 bis 10" durch die Wörter "Absätze 7 bis 9" ersetzt.
l) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet würde."
12. § 181 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 181 Zweckbindung
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. | " § 181 Zweckbindung bei Übermittlungen
(1) Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. (2) Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat." |
13. § 182 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 182 Schutz besonderer Daten | " § 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten". |
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 180 Abs. 8 bis 10" durch die Wörter " § 180 Absatz 7 bis 9" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
14. § 183 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt und werden nach dem Wort "sind" die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
bb) Satz 3
Im übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
15. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "übermittelt oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 186" durch die Angabe " § 186 Absatz 1" ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch die Wörter "Haft nach § 171" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch die Wörter "Haft nach § 171" und werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "gesperrten Daten" durch die Wörter "der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
f) Absatz 5
(5) Im übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
16. § 185 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. | "Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist." |
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter "der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt.
17. § 186 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist."
§ 187 Anwendung des BundesdatenschutzgesetzesDie Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (§ 2), weitere Begriffsbestimmungen (§ 3), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 4a Abs. 1 und 2), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare Rechte des Betroffenen (§ 6 Abs. 1) und die Durchführung des Datenschutzes (§ 18 Abs. 2) gelten entsprechend. Die Landesdatenschutzgesetze bleiben im Hinblick auf die Schadensersatz-, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:
" § 12d Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person
Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Grundbuch oder in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung gesetzten Grenzen.
(2) Hinsichtlich der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 894 bis 896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in den §§ 22 bis 25 und 27 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Grundbuch und in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung."
2. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "automatisierte Datei" durch die Wörter "automatisiertes Dateisystem" ersetzt.
b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. | "3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind." |
3. In § 131 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "automatisierte Datei" durch die Wörter "automatisiertes Dateisystem" ersetzt.
4. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "Unabhängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts" durch die Wörter "Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist" ersetzt.
b) Absatz 6
(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird Absatz 6.
5. In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Verfügung stellen" das Semikolon und die Wörter "im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder" gestrichen.
Anlage
(zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
- Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
- zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
- die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
- zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),
- zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
- zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
- zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
- zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
- zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
- die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46a Absatz 2 Satz 2 und 3
Eine darüber hinausgehende Verwendung der Daten ist nicht zulässig. Diese sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
wird aufgehoben.
2. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung" gestrichen und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Schiffsregisterordnung
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:
" § 97
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65 und den dazu erlassenen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann. Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.
(2) Hinsichtlich der im Schiffsregister enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Schiffsregister und in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung."
2. Der bisherige § 97 wird § 98.
Artikel 18
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 werden die Wörter "Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung" durch die Wörter "Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
2. In § 68 Satz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung" gestrichen und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Handelsregisterverordnung
§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind, soweit es um personenbezogene Daten geht." |
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe vorangestellt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen".
b) Nach der Angabe zu § 77b werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 2
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 77c Anwendungsbereich
§ 77d Übermittlung personenbezogener Daten
§ 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
§ 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten
§ 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten".
c) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Elfter Teil
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengenassoziierten Staaten
§ 97a Anwendungsbereich
§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten
§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle".
d) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Angabe zum Zwölften Teil.
2. Vor § 73 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen".
3. Nach § 77b wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
"Abschnitt 2
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 77c Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.
§ 77d Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 97a und 97b, an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden, wenn
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den personenbezogenen Daten im Empfängerstaat oder bei der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 genannten zuständigen Stellen oder an nichtöffentliche Stellen ist unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn
Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung unverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet.
(4) Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforderliche vorherige Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des betroffenen Schengenassoziierten Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Schengenassoziierten Staates ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Die Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten mit Bedingungen zu versehen, bleibt unberührt.
(6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengenassoziierte Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3.
§ 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
(1) Die übermittelnde Stelle
(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind.
§ 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
(1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn
(2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Absatz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
(3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2.
§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten
Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.
§ 77hVerwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
(1) Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.
(3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden."
4. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe binnen zehn Tagen zu erfolgen hat. | "Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat." |
5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil eingefügt:
"Elfter Teil
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengenassoziierten Staaten
§ 97a Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden.
(2) Schengenassoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.
(3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden.
§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen
§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind."
6. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.
Artikel 21
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "97" durch die Angabe "97c", werden die Wörter "Elfter Teil" durch die Wörter "Zwölfter Teil" und die Wörter "Elften Teils" durch die Wörter "Zwölften Teils" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter "Elften Teil" durch die Wörter "Zwölften Teil" und die Wörter "Zwölften Teil" durch die Wörter "Dreizehnten Teil" ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter "Zehnten und Elften Teil" durch die Wörter "Zehnten und Zwölften Teil" ersetzt.
4. § 83c Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt neu Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. "Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe binnen zehn Tagen zu erfolgen hat."
wird aufgehoben.
4. In Nummer 5 werden die Wörter "Zehnten Teil" durch die Wörter "Elften Teil", jeweils die Wörter "Elfter Teil" durch die Wörter "Zwölfter Teil" und die Wörter "Elften Teils" durch die Wörter "Zwölften Teils" ersetzt.
5. In Nummer 6 werden die Wörter "Elfte Teil" durch die Wörter "Zwölfte Teil" und die Wörter "Zwölfter Teil" durch die Wörter "Dreizehnter Teil" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. | " § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt." |
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung" durch die Wörter " § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19 die Wörter "und Löschung" gestrichen.
2. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Löschung" gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) In Satz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
d) Absatz 2
(2) Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 24
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. | "3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind." |
2. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
" § 79a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden."
3. § 1563 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1563 Registereinsicht | " § 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 entsprechend."
Artikel 25
Änderung der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung
In § 11 Absatz 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 12 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, werden die Wörter "Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung" durch die Wörter "Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
Artikel 26
Folgeänderungen
(1) In § 28a Absatz 4 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, werden die Wörter " § 161 Absatz 2 und 3" gestrichen.
(2) In § 8 Absatz 2 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Die §§ 478, 479 Absatz 2 und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2" ersetzt.
(3) In § 20a Absatz 3 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 494 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
(4) In § 59 Absatz 1 Nummer 3 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe " § 477 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 479 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
(5) In § 17 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
(6) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 479 Abs. 2" durch die Angabe " § 477 Absatz 2" ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe " § 478 Abs. 1" durch die Angabe " § 480 Absatz 1" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß."
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Übermittlungen von Amts wegen sind ferner die §§ 480 und 481 der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten. | " § 481 der Strafprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden." |
2. § 49b wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "bis 478, 480, 481" durch die Wörter "bis 476, 478 bis 481" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" das Komma und die Angabe " § 480" gestrichen, die Angabe " § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" wird durch die Wörter " § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Angabe " § 477 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 479 Absatz 1" ersetzt.
e) In Nummer 4 wird die Angabe " § 477 Abs. 3 Nr. 2" durch die Wörter " § 479 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.
f) In Nummer 5 wird die Angabe " § 478 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 480 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
3. In § 49c Absatz 5 wird die Angabe " § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" und werden die Wörter " § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
(7) In § 3 Absatz 2 Satz 2 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
(8) In § 334 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 171 bis 175" die Wörter "und 179 bis 186" eingefügt.
Artikel 27
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "den §§ 100a und 100e" durch die Wörter " § 100a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 20l" durch die Angabe " § 51" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 20m" durch die Angabe " § 52" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 20l Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter " § 51 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 100b" durch die Wörter " § 100a Absatz 4 Satz 1" und die Angabe " § 20m" durch die Angabe " § 52" ersetzt.
c) In Nummer 15 wird die Angabe "den §§ 100a, 100e" durch die Wörter " § 100a Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 20l" durch die Angabe " § 51 Absatz 1" ersetzt.
3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe "den §§ 100a, 100e" durch die Wörter " § 100a Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 20l" durch die Angabe " § 51 Absatz 1" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 20l Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter " § 51 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "den §§ 100a, 100e" durch die Wörter " § 100a Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 20l" durch die Angabe " § 51 Absatz 1" ersetzt.
6. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
Artikel 28
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 6 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9).
ID 192190
ENDE |