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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
Vom 15. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2020 S. 2199)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,
3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
PAuswV - Personalausweisverordnung |
"PAuswV - Personalausweisverordnung |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 10
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums".
b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende Angabe eingefügt:
"Kapitel 11 Schlussvorschriften".
c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anhang 3a Muster der eID-Karte".
3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt. | "(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt." |
4. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen."
5. Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt:
"Kapitel 10
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend.
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eidkartenregester.
§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften
Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:
§ 36d Muster der eID-Karte
Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend."
6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11.
7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt:
"Anhang 3a
Muster der eID-Karte
Artikel 3
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
PAuswGebV - Personalausweisgebührenverordnung |
"PAuswGebV - Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung |
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. 28,80 Euro in allen anderen Fällen. | "2. 37 Euro in allen anderen Fällen." |
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
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§ 1a Auslagen
Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen. | " § 1a Auslagen für Ausweise
Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Aus land nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten." |
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird. (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt. (3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 Satz 1 entsprechend. (5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird. (6) Gebührenfrei sind
| " § 2 Gebühr für die eID-Karte
Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben." |
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Auslagen für eID-Karten
Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten."
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 201966
ENDE |