Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
Vom 5. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 40 vom 08.07.2021 S. 2274)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen."
b) Der neue Satz 6
Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
wird aufgehoben.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 11 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist nicht zulässig; § 3 Absatz 3 Satz 2 des MAD-Gesetzes bleibt unberührt. | "Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem. Der Militärische Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Informationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 10 und 11." |
3. Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
4. In § 8b Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
§ 8c Einschränkungen eines GrundrechtsDas Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt.
wird aufgehoben.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
wird aufgehoben.
7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.
8. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 7" ersetzt.
9. § 22b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe " § 26a" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
11. Folgender § 29 wird angefügt:
" § 29 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
Artikel 2
Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dem Militärischen Abschirmdienst kann der automatisierte Abruf von Daten aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz kann der automatisierte Abruf von Daten aus der beim Militärischen Abschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei ermöglicht werden. Der Abruf ist nur zulässig zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur Sicherheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die speichernde Stelle automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage und die abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet. | "(3) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdienstes am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teilnahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien des Militärischen Abschirmdienstes. § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden." |
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
wird aufgehoben.
3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben.
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht druchgeführt, da der § 4b bereits am 30.06.2021 S. 448 neu gefasst wurde, siehe =>)
4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt.
5. § 12a wird § 13a und die Angabe " § 26a" wird durch die Angabe " § 28" ersetzt.
6. Folgender § 15 wird angefügt:
" § 15 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
Artikel 3
Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 eingeschränkt.
wird aufgehoben.
2. In § 32 (§ 63) wird die Angabe " § 26a" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in § 63 geändert, der § 32 ist durch Änderung vom 19.04.2021 S. 771 nun § 63 siehe =>)
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73)" eingefügt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014" eingefügt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "die Lebenspartnerschaft oder" gestrichen.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1a" ersetzt.
4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der" das Wort "ehemaligen" eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter "private und berufliche" gestrichen und wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Nummer 9 wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.
dd) In Nummer 18 wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt und das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Satz 2
Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
wird aufgehoben.
6. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1a" ersetzt.
7. In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "des Namens" die Wörter ", des Vornamens, des Geschlechtseintrages" eingefügt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Änderungen des Namens," die Wörter "des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Änderungen des Namens," die Wörter "des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt und werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Änderungen des Namens," die Wörter "des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 7 und 8" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | " § 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung". |
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5
Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung
Das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND-Gesetzes unberührt. Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden.
(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Absatz 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. | "Sie ist sechs Monate nach der Mitteilung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder der Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 5 zu löschen." |
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 3 unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit dem nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften benannten Datenschutzbeauftragten oder einem von diesem beauftragten Beschäftigten, für den § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes insoweit entsprechend gilt, über eine vorläufige Nutzung."
3. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person" durch die Wörter "eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung beschränkt auf Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände," ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter " § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person" ein Komma und die Wörter "im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen," eingefügt.
4. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter " § 3a Satz 2 bis 7" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2" ersetzt.
b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt. | "Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen." |
5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. | "Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll." |
6. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Die Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen worden ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen, dass in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist technisch sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren:
(1b) Werden nach der Anordnung weitere Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der Person, gegen die sich die Anordnung richtet, bekannt, darf die Durchführung der Beschränkungsmaßnahme auch auf diese Kennungen erstreckt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf weitere Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen von Personen, gegen die sich die Anordnung richtet, weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Variante 3)."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzugehen, die nach § 11 Absatz 1a durchgeführt werden."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Tagen" durch das Wort "Werktagen" ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | "Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen." |
bb) In Satz 4 werden die Wörter ", spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode" gestrichen.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Nummer 2 schließt ein, während einer Kontrolle beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu können."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Bei Gefahr im Verzug darf am Tag der Beantragung bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme mit der Datenerhebung begonnen werden. Die bereits erhobenen Daten dürfen erst nach der Anordnung genutzt werden. Erfolgt die Anordnung nicht binnen 24 Stunden nach Beantragung, sind die erhobenen Daten unverzüglich automatisiert und unwiederbringlich zu löschen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen. | "(6) Das zuständige Bundesministerium holt die Zustimmung der G 10-Kommission zu den von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen ein. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G 10-Kommission der angeordneten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt hat. Stimmt die G 10-Kommission der angeordneten Beschränkungsmaßnahme nicht zu, hat das zuständige Bundesministerium die Anordnung unverzüglich aufzuheben." |
10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Eilanordnung
(1) Das zuständige Bundesministerium kann bei Gefahr im Verzug in der Anordnung bestimmen, dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 2 auch bereits vor der Zustimmung der G 10-Kommission vollzogen werden darf (Eilanordnung).
(2) Wird die Eilanordnung nicht innerhalb von drei Werktagen vom Vorsitzenden der G 10-Kommission, von seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied bestätigt, so ist unverzüglich
Die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen Daten sind zudem unverzüglich unter Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Eine Bestätigung der Eilanordnung kann unter Auflagen erfolgen.
(3) Wird die Eilanordnung bestätigt, so hat die G 10-Kommission die Zulässigkeit und die Notwendigkeit der durch die Eilanordnung angeordneten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich zu prüfen. Erteilt die G 10-Kommission nach Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit ihre Zustimmung nicht, so ist die Beschränkungsmaßnahme vom zuständigen Bundesministerium unverzüglich aufzuheben und die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen Daten sind unverzüglich unter Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist am Tag der Beantragung der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Anordnung durch das zuständige Bundesministerium eine automatische Aufzeichnung der zu überwachenden Telekommunikation durch die den Antrag stellende Behörde zulässig. Diese Aufzeichnung darf von der antragstellenden Behörde weiterverarbeitet werden, wenn eine Eilanordnung des zuständigen Bundesministeriums innerhalb von 24 Stunden nach Beantragung erfolgt. Anderenfalls ist die technische Aufzeichnung unverzüglich automatisiert zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend."
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
12. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "3" durch die Wörter "Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 und 1a" ersetzt.
14. Folgender § 22 wird angefügt:
" § 22 Übergangsregelung
Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist
Artikel 6
Weitere Änderungen von Rechtsvorschriften
(1) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 72 Absatz 7 werden die Wörter "gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend" durch die Wörter "gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Verpflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4 entsprechend" ersetzt.
2. In § 77 Absatz 4 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.
3. § 106 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2" eingefügt.
b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,".
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes," werden durch die Wörter " § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes," ersetzt.
d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
(2) In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
(3) In § 3 Absatz 3 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
(4) In § 2 Absatz 1a Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 170" ersetz..
(5) In § 170 Absatz 4 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
(6) In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter " § 23 des BND-Gesetzes" durch die Wörter " § 10 des BND-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 5 Nummer 7 eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 Absatz 4 und 5 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 6 Absatz 6 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 211485
ENDE |