Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

3. PStRÄndG - 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1744)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Zentrale Register".

b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Personenstandsurkunden" ein Komma und die Wörter "elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen."(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat."(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend."(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen."

5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7

7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 8 wird Nummer 7.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden."Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 8" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
  1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
  2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich

binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

"(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
  1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
  2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen."

7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort "gehindert" die Wörter "oder unbekannten Aufenthalts" eingefügt.

8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,

wird aufgehoben.

b) Nummer 6 wird Nummer 5.

10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1" gestrichen und werden nach dem Wort "oder" die Wörter "schriftlich, oder" eingefügt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.

wird aufgehoben.

12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden."

13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und" gestrichen.

14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe " (§ 55 Abs. 1)" durch die Wörter " (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

15. § 55 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
  1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
  3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
  4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
  5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
  6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
"(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
  1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
  2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
  3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
  4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
  5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  6. aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.

Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Personenstandsurkunde" die Wörter "und elektronischen Personenstandsbescheinigung" eingefügt.

16. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Personenstandsurkunden" die Wörter "und elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

altneu
(4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen."(4) Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden."

17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

wird aufgehoben.

18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

wird aufgehoben.

19. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Ort und Tag der Geburt,"3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,"

bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.

20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter "sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt" gestrichen.

21. § 65 Absatz 2

(2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt haben.

wird aufgehoben.

22. § 67 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 Einrichtung zentraler Register

(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen.

(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der Grundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.

" § 67 Zentrale Register

(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung nach Absatz 4 zu ermöglichen.

(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Länder können zulassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen Register Registereinträge nutzen, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

(4) Die Länder können zulassen, dass an das zentrale Register übermittelte Registereinträge abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen."

23. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen" § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird."(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
  1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,
  2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,
  3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder
  4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei."

c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

"(3) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen einzuhalten.

(5) Die Standesämter können bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist."

24. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

altneu
5.die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),"5. die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),"

b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden angefügt:

"25. die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG),

26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,

27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung."

25. In § 75 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

26. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend"(5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn
  1. ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,
  2. die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder
  3. durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.

Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist."

Artikel 2
Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Familienrechtliche Erklärungen".

b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 (weggefallen)".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Absatz 4 gilt entsprechend."(2) Werden die nach dem Gesetz elektronisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen und Anträge dem Standesamt über ein von einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungsportal übermittelt, so soll für die elektronische Kommunikation zwischen dem Portal und dem Standesamt das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen elektronischen Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren müssen dem Vertrauensniveau "hoch" nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) entsprechen."

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "erweiterte" gestrichen.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest."Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist."

5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen."

6. § 36 Absatz 3

(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. Erhält das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist auch dies zu vermerken.

wird aufgehoben.

7. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Das Standesamt, das

  1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
  2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,
  3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder
  4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.

" § 46 Familienrechtliche Erklärungen

(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das

  1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
  2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,
  3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder
  4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.

(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden."

8. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

altneu
Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden."Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt.

9. § 64 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64 Abrufverfahren

(1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können.

(2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten.

(3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

" § 64 Abrufverfahren

(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen Daten übermittelt werden können. Wird beim automatisierten Abruf kein zugehöriger Registereintrag im elektronischen Personenstandsregister feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standesamt zur manuellen Suche im Altregister weitergeleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag erfolgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren durch das registerführende Standesamt. Sofern zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ein Sperrvermerk vorliegt.

(2) Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren sollen für die Suche des Datensatzes im Personenstandsregister als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personenstandseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten. Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.

(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Für jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes zu protokollieren:

  1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Eintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
  2. die abrufende Person und Stelle,
  3. die in der Anfragenachricht angegebenen Auswahldaten,
  4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden können,
  5. der Zeitpunkt des Abrufs,
  6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung der abrufenden Behörde,
  7. der Anlass des Abrufs,
  8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.

Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle."

10. § 65

§ 65 Übergangsbeurkundungen

(1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe "Sicherungsregister" zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.

(2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.

(3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.

wird aufgehoben.

11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "vergibt." durch die Wörter "vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes." ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen."

11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 55 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 55 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

a) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Wörter "die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden." werden gestrichen.

13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche neue Fassung.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird aufgehoben.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buchstabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft.

.

Anhang
(zu Artikel 2 Nummer 13)

Alt:

.

Datenfelder in den PersonenstandsregisternAnlage 1
(zu § 11)


Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung *
Allgemeine Registerangaben für alle Register
0001Name des StandesamtsXX
0010Standesamtsnummerz.B. 06412001 für das Standes- amt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes StandesamtXX
0011Art des RegistersG = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
XX
0012Eintragsnummerz.B."334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres; bei Stilllegung des Eintrags z.B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser EintragsnummerXX
0013Jahr des EintragsBei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen BeurkundungXX
0014Nummer der FolgebeurkundungBeispiel: "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem HaupteintragX
0020Anlass der Beurkundungz.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, BerichtigungXX
0030Anlass eines Hinweisesz.B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des VerstorbenenX
0040Datum der WirksamkeitWirksamkeit einer FolgebeurkundungX
0045Datum der StilllegungWirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags1
0048Sperrvermerk1
0049Datum SperrvermerkDatum des Fristablaufs eines Sperrvermerks1
0050Ort der BeurkundungXX
0051Datum der BeurkundungXX
0052Name der UrkundspersonXX
0053FunktionsbezeichnungUnterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
XX
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040Tag der GeburtXXX
1041Stunde und Minute der GeburtXX
1050Ort der GeburtXXX
1051Geburtsort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
1052Geburtsort, StraßeXX
1053Geburtsort, HausnummerXX2
1055Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2
1057Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXXX
1090Art der GeburtNur bei TotgeburtXX
Angaben zum Kind
1101Familienname/GeburtsnameAngabe des aktuellen Geburts- namens des KindesXXX
1102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1105VornamenXXX
1106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht des KindesX
1120GeschlechtXX
1130Religion/WeltanschauungXX
1180Deutsche StaatsangehörigkeitNur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAGX
1198(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

1199Familiennamensführung nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität der ElternX
Angaben zu den Eltern
1.Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der GeburtsurkundeXXX4
1200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen
"Mutter" oder"Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als "Elternteil" anzugeben, Beispiel: 1. Mutter"
XX4
1201FamiliennameXXX
1202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1203GeburtsnameXXX
1204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
1205VornamenXXX
1206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1220Geschlecht

X

X

1230Religion/WeltanschauungXX
1240Tag der GeburtX
1250Ort der GeburtX
1255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
1257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1271BehördennameOrtsbezeichnungX
1275RegisternummerBeispiel: G 399/2010X
1280StaatsangehörigkeitX
1298(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

1299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

2.Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der GeburtsurkundeXXX4
1300Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen

"Mutter" oder "Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als

"Elternteil" anzugeben,

Beispiel: 2. Vater"

XX4
1301FamiliennameXXX
1302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1303GeburtsnameXXX
1304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
1305VornamenXXX
1306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1320Geschlecht

X

X

1330Religion/WeltanschauungXX
1340Tag der GeburtX
1350Ort der GeburtX
1355Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
1357Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1370RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1371BehördennameOrtsbezeichnungX
1375RegisternummerBeispiel: G 1499/2009X
1380StaatsangehörigkeitX
1298(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

1399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

Eheschließung der Eltern
1440Tag der EheschließungX
1450Ort der EheschließungX
1457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
1470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1471BehördennameOrtsbezeichnungX
1475RegisternummerBeispiel: E 67/2009X
Ehe des Kindes
1540Tag der EheschließungX
1550Ort der EheschließungX
1555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
1557Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
1570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1571BehördennameOrtsbezeichnungX
1575RegisternummerBeispiel: E 288/2030X
1590Art der EheauflösungBeispiel: Scheidung oder TodX3
1591Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatum oder TodestagX3
1592RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3
1593BehördennameOrtsbezeichnungX3
1595Registernummer/AktenzeichenX3
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640Tag der BegründungX
1650Ort der BegründungX
1655Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
1657Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
1670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1671BehördennameOrtsbezeichnungX
1675RegisternummerBeispiel: L 12/2009X
1690Art der Auflösung der LebenspartnerschaftBeispiel: Aufhebung oder TodX3
1691Datum der AuflösungWirksamkeitsdatum oder Todes- tagX3
1692RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3
1693BehördennameOrtsbezeichnungX3
1695Registernummer/AktenzeichenX3
Kind des Kindes
1701FamiliennameAngabe des aktuellen Geburts- namens des KindesX
1705VornamenX
1740Tag der GeburtX
1750Ort der GeburtX
1755Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
1757Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1771BehördennameOrtsbezeichnungX
1775RegisternummerBeispiel: G 475/2031X
1790Art der GeburtNur bei TotgeburtX2
Testamentsverzeichnis
1890TestamentsverzeichnisnummerX5
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes
1940TodestagDatum aus SterbeeintragX
1942SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX
1950SterbeortX
1955Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
1957Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
1960Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX2
1962Festgestellter TodestagDatumX2
1963Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2
1964StaatNur bei Todeserklärung im Aus- landX
1965Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX2
1970Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
1971BehördennameOrtsbezeichnungX
1975Registernummer/AktenzeichenX
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040Tag der EheschließungGgf. Tag der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
XX
2050Ort der EheschließungGgf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine EheXX
2051Ort der Eheschließung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2
2055Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
2057Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandXX
Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe
2060Tag der Begründung der LebenspartnerschaftTag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten LebenspartnerschaftXXX4
2070RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX4
2071BehördennameOrtsbezeichnungX4
2075RegisternummerX4
2078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder DoppelnameX
Angaben zu den Ehegatten
1.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der EheurkundeXXX4
2100Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen

"Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben,

Beispiel: j. Ehemann"

XX4
2101Familienname (vor Eheschließung)XXX
2102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2103Geburtsname (vor Eheschließung)XXX
2104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2105Vornamen (vor Eheschließung)XXX
2106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
2111Familienname in der EheXXX
2112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2113Geburtsname in der EheXXX
2114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2115Vornamen in der EheXXX2
2116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2
2119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX
2120GeschlechtXX2
2130Religion/WeltanschauungXX
2140Tag der GeburtXXX
2150Ort der GeburtXX
2155Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2
2157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
2170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2171BehördennameOrtsbezeichnungX
2175RegisternummerX
2180StaatsangehörigkeitX
2.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der EheurkundeXXX4
2200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen

"Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben,

Beispiel: "2. Ehefrau"

XX4
2201Familienname (vor Eheschließung)XXX
2202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2203Geburtsname (vor Eheschließung)XXX
2204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2205Vornamen (vor Eheschließung)XXX
2206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
2211Familienname in der EheXXX
2212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2213Geburtsname in der EheXXX
2214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
2215Vornamen in der EheXXX2
2216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2
2219Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX
2220GeschlechtXX2
2230Religion/WeltanschauungXX
2240Tag der GeburtXXX
2250Ort der GeburtXX
2255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2
2257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
2270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2271BehördennameOrtsbezeichnungX
2275RegisternummerX
2280StaatsangehörigkeitX
2298(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

Auflösung der Ehe
2390Art der EheauflösungBeispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach TodeserklärungX
2391Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatumX
2392BehördeFunktionsbezeichnungX
2393BehördennameOrtsbezeichnungX
2395Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
2440TodestagDatum aus SterbeeintragX
2442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX
2450SterbeortX
2455Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
2457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
2460Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
2462Festgestellter TodestagDatumX2
2463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2
2464StaatNur bei Todeserklärung im Aus- landX
2465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
2470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
2471BehördennameOrtsbezeichnungX
2475Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
2540TodestagDatum aus SterbeeintragX
2542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX
2550SterbeortX
2555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
2557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
2560Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
2562Festgestellter TodestagDatumX2
2563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2
2564StaatNur bei Todeserklärung im Aus- landX
2565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
2570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
2571BehördennameOrtsbezeichnungX
2575Registernummer/AktenzeichenX
Neue Ehe zu 1.
2640Tag der EheschließungX
2650Ort der EheschließungX
2657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
2670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2671BehördennameOrtsbezeichnungX
2675RegisternummerX
Neue Ehe zu 2.
2740Tag der EheschließungX
2750Ort der EheschließungX
2757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
2770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2771BehördennameOrtsbezeichnungX
2775RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840Tag der BegründungX
2850Ort der BegründungX
2857Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
2870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2871BehördennameOrtsbezeichnungX
2875RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940Tag der BegründungX
2950Ort der BegründungX
2957Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
2970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2971BehördennameOrtsbezeichnungX
2975RegisternummerX
Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040Tag der BegründungXX
3050Ort der BegründungXX
3051Ort der Begründung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2
3055Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
3057Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandXX
3070Behörde der BegründungAngabe einer vom Standesamt abweichenden BegründungsbehördeX
3078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder DoppelnameX
Angaben zu den Lebenspartnern
1.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der LebenspartnerschaftsurkundeXXX4
3100Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden;

Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: j. Lebenspartner"

XX4
3101Familienname (vor Begründung)XXX
3102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3103Geburtsname (vor Begründung)XXX
3104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3105Vornamen (vor Begründung)XXX
3106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
3111Familienname in der LebenspartnerschaftXXX
3112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3113Geburtsname in der LebenspartnerschaftXXX
3114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3115Vornamen in der LebenspartnerschaftXXX2
3116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2
3119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX
3120GeschlechtXX2
3130Religion/WeltanschauungXX
3140Tag der GeburtXXX
3150Ort der GeburtXX
3155Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2
3157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
3170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3171BehördennameOrtsbezeichnungX
3175RegisternummerX
3180StaatsangehörigkeitX
2.Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der LebenspartnerschaftsurkundeXXX4
3198(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

3200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden;

Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: "2. Lebenspartner"

XX4
3201Familienname (vor Begründung)XXX
3202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3203Geburtsname (vor Begründung)XXX
3204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3205Vornamen (vor Begründung)XXX
3206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
3211Familienname in der LebenspartnerschaftXXX
3212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3213Geburtsname in der LebenspartnerschaftXXX
3214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
3215Vornamen in der LebenspartnerschaftXXX2
3216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2
3219Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches RechtX
3220GeschlechtXX2
3230Religion/WeltanschauungXX
3240Tag der GeburtXXX
3250Ort der GeburtXX
3255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2
3257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
3270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3271BehördennameOrtsbezeichnungX
3275RegisternummerX
3280StaatsangehörigkeitX
3298(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390Art der AuflösungBeispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in EheX
3391Datum der AuflösungWirksamkeitsdatumX
3392BehördeFunktionsbezeichnungX
3393BehördennameOrtsbezeichnungX
3395Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
3440TodestagDatum aus SterbeeintragX
3442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX
3450SterbeortX
3455Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
3457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
3460Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
3462Festgestellter TodestagDatumX2
3463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2
3464StaatNur bei Todeserklärung im Aus- landX
3465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
3470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
3471BehördennameOrtsbezeichnungX
3475Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
3540TodestagDatum aus SterbeeintragX
3542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warX
3550SterbeortX
3555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
3557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
3560Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
3562Festgestellter TodestagDatumX2
3563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2
3564StaatNur bei Todeserklärung im Aus- landX
3565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
3570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
3571BehördennameOrtsbezeichnungX
3575Registernummer/AktenzeichenX
Neue Ehe zu 1.
3640Tag der EheschließungX
3650Ort der EheschließungX
3657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
3670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3671BehördennameOrtsbezeichnungX
3675RegisternummerX
Neue Ehe zu 2.
3740Tag der EheschließungX
3750Ort der EheschließungX
3757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
3770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3771BehördennameOrtsbezeichnungX
3775RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840Tag der BegründungX
3850Ort der BegründungX
3857Staat der BegründungNur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im AuslandX
3870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3871BehördennameOrtsbezeichnungX
3875RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940Tag der BegründungX
3950Ort der BegründungX
3957Staat der BegründungNur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im AuslandX
3970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3971BehördennameOrtsbezeichnungX
3975RegisternummerX
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140TodestagDatumXXX
4141TodeszeitUhrzeitXX
4142Sterbezeitraum (Datumsangaben)Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot warXXX
4143Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben)Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot warXX
4144Todeszeit (nicht exakt)Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststehtXX2
4150SterbeortBei unbekanntem Sterbeort auch AuffindungsortXXX
4151Sterbeort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
4152Sterbeort, StraßeXX
4153Sterbeort, HausnummerXX
4155Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2
4157Sterbeort, StaatNur bei Sterbefall im AuslandXXX
4199Tot aufgefundenNur bei NacherfassungXX
Angaben zur verstorbenen Person
4201FamiliennameXXX
4202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
4203GeburtsnameXXX
4204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
4205VornamenXXX
4206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
4220GeschlechtXX2
4230Religion/WeltanschauungXX
4240Tag der GeburtXXX
4250Ort der GeburtXX
4255Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.XX2
4257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
4270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4271BehördennameOrtsbezeichnungX
4275RegisternummerX
4290Anschrift, StraßeXX
4291Anschrift, HausnummerXX
4293Anschrift, OrtXX
4294Anschrift, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
4297Anschrift, StaatNur bei Wohnort im AuslandXX
4298(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

4299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Familienstand der verstorbenen Person
4300FamilienstandXX
4300AFamilienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Ehefrau", "Ehemann", "Lebenspartner" oder"Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" oder "Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: "Lebenspartnerin"XX4
4301Familienname des Ehegatten, Ehe- oder LebenspartnersXX
4302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
4303Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder LebenspartnersXX
4304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX
4305Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder LebenspartnersXX
4306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
4320Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4398(Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

4399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Ehe der verstorbenen Person
4440Tag der EheschließungX
4450Ort der EheschließungX
4455Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
4457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
4470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4471BehördennameOrtsbezeichnungX
4475RegisternummerX
4477Führungsort HeiratseintragBei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person
4540Tag der BegründungX
4550Ort der BegründungX
4555Nähere Kennzeichnung des OrtesKreis, Verwaltungsbezirk o. ä.X2
4557Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
4570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4571BehördennameOrtsbezeichnungX
4575RegisternummerX
Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person
4660Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
4662Festgestellter TodestagDatumX
4663Festgestellte TodeszeitUhrzeitX
4664StaatNur bei Todeserklärung im Aus- landX
4665Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
4670Behörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
4671BehördennameOrtsbezeichnungX
4675Registernummer/AktenzeichenX
(Gültig bis siehe =>)
*) Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) Datenfeld steht ausschließlich für die Nacherfassung von Alt- und Übergangsbeurkundungen zur Verfügung.
4) Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.

(Gültig ab siehe =>)
*) Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung
5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung

Neu:

.

Datenfelder in den PersonenstandsregisternAnlage 1
(zu § 11)


Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung 1
Allgemeine Registerangaben für alle Register
0001Name des Standesamts

X

X

0010Standesamtsnummerz.B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt am Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt

X

X

0011Art des RegistersG = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister

X

X

0012Eintragsnummerz.B."334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres;
bei Stilllegung des Eintrags
z.B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser Eintragsnummer

X

X

0013Jahr des EintragsBei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung

X

X

0014Nummer der Erst- und FolgebeurkundungBeispiele: "0" bei Erstbeurkundung, "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag

X

X

0015Nummer eines HinweisesTechnisches Datum, Nummer

X

0020Anlass der Beurkundungz.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung

X

X

0030Anlass eines Hinweises

X

1

0040Datum der WirksamkeitWirksamkeit einer Folgebeurkundung

X

0045Datum der StilllegungWirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags

1

0048Sperrvermerk

1

0049Datum SperrvermerkDatum des Fristablaufs eines Sperrvermerks

1

0050Ort der Beurkundung

X

X

0051Datum der Beurkundung

X

X

0052Name der Urkundsperson

X

X

0053FunktionsbezeichnungUnterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten

X

X

Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040Tag der Geburt

X

X

X

1041GeburtszeitStunde und Minute der Geburt

X

X

1050Ort der Geburt

X

X

X

1051Geburtsort, OrtsteilBei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

1052Geburtsort, Straße, Hausnummer

X

X

1055Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

1057Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

X

X

1090Art der GeburtNur bei Totgeburt

X

X

Angaben zum Kind
1101Familienname/GeburtsnameAngabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes

X

X

X

1101AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

1102Vornamen

X

X

X

1102AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

1119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht des Kindes

X

1120Geschlecht

X

X

1130Religion/Weltanschauung

X

X

3

1180Deutsche StaatsangehörigkeitNur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG

X

1198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

1199Familiennamensführung nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern

X

Angaben zu den Eltern
1.Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde

X

X

X

4

1200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Mutter" oder "Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als "Elternteil" anzugeben,
Beispiel: "1. Mutter"

X

X

4

1201Familienname

X

X

X

1201AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

1202Geburtsname

X

X

X

1202AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

1203Vornamen

X

X

X

1203AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

1220Geschlecht

X

X

1230Religion/Weltanschauung

X

X

3

1240Tag der Geburt

X

1250Ort der Geburt

X

1255Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1257Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

1270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

1271BehördennameOrtsbezeichnung

X

1275RegisternummerBeispiel: G 399/2010

X

1280Staatsangehörigkeit

X

1298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

1299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

1299ANamensführung nicht nachgewiesen

X

X

2.Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde

X

X

X

4

1300Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Mutter" oder "Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als "Elternteil" anzugeben, Beispiel: "2. Vater"

X

X

4

1301Familienname

X

X

X

1301AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

1302Geburtsname

X

X

X

1302AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

1303Vornamen

X

X

X

1303AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

1320Geschlecht

X

X

1330Religion/Weltanschauung

X

X

3

1340Tag der Geburt

X

1350Ort der Geburt

X

1355Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1357Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

1370RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

1371BehördennameOrtsbezeichnung

X

1375RegisternummerBeispiel: G 1499/2009

X

1380Staatsangehörigkeit

X

1398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

1399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

1399ANamensführung nicht nachgewiesen

X

X

Eheschließung der Eltern
1440Tag der Eheschließung

X

1450Ort der Eheschließung

X

1457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

1470RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

1471BehördennameOrtsbezeichnung

X

1475RegisternummerBeispiel: E 67/2009

X

Ehe des Kindes
1540Tag der Eheschließung

X

1550Ort der Eheschließung

X

1555Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1557Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

1570RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

1571BehördennameOrtsbezeichnung

X

1575RegisternummerBeispiel: E 288/2030

X

1590Art der EheauflösungBeispiel: Scheidung oder Tod

X

3

1591Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatum oder Todestag

X

3

1592RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3

1593BehördennameOrtsbezeichnung

X

3

1595Registernummer/Aktenzeichen

X

3

Lebenspartnerschaft des Kindes
1640Tag der Begründung

X

1650Ort der Begründung

X

1655Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1657Staat der BegründungNur bei Begründung im Ausland

X

1670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

1671BehördennameOrtsbezeichnung

X

1675RegisternummerBeispiel: L 12/2009

X

1690Art der Auflösung der LebenspartnerschaftBeispiel: Aufhebung oder Tod

X

3

1691Datum der AuflösungWirksamkeitsdatum oder Todestag

X

3

1692RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3

1693BehördennameOrtsbezeichnung

X

3

1695Registernummer/Aktenzeichen

X

3

Kind des Kindes
1700Anzahl der eingetragenen Kinder

X

1

1701FamiliennameAngabe des Geburtsnamens des Kindes

X

1705Vornamen

X

1740Tag der Geburt

X

1750Ort der Geburt

X

1755Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1757Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

1770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

1771BehördennameOrtsbezeichnung

X

1775RegisternummerBeispiel: G 475/2031

X

1790Art der GeburtNur bei Totgeburt

X

2

Testamentsverzeichnis
1890Testamentsverzeichnisnummer

X

3

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes
1940TodestagDatum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

1942Tag des Beginns eines SterbezeitzeitraumsDatum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

1950Sterbeort

X

1955Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1957Sterbeort, StaatNur bei Tod im Ausland

X

1960Festgestellter Todestag bei TodeserklärungDatum

X

2

1970Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

1971BehördennameOrtsbezeichnung

X

1975Registernummer/Aktenzeichen

X

Eheregister
Angaben zur Ehe
2040Tag der EheschließungGgf. Tag der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

X

X

2050Ort der EheschließungGgf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

X

X

2051Ort der Eheschließung, OrtsteilBei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

2

2055Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

2057Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

X

2058NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder Doppelname

X

Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe
2060Tag der Begründung der LebenspartnerschaftTag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft

X

X

X

4

2070RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

4

2071BehördennameOrtsbezeichnung

X

4

2075Registernummer

X

4

Angaben zu den Ehegatten
1.Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde

X

X

X

4

2100Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben, Beispiel: "1. Ehemann"

X

X

4

2101Familienname vor der Ehe

X

X

X

2101AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2102Geburtsname vor der Ehe

X

X

X

2102AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2103Vornamen vor der Ehe

X

X

X

2103AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2111Familienname in der Ehe

X

X

X

2111AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2112Geburtsname in der Ehe

X

X

X

2112AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2113Vornamen in der Ehe

X

X

X

2

2113AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

2114Familienname nach Eheauflösung

X

X

2114AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung

X

2115Geburtsname nach Eheauflösung

X

X

2115AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung

X

2116Vorname nach Eheauflösung

X

X

2

2116AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung

X

2

2119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht

X

2120Geschlecht

X

X

2

2130Religion/Weltanschauung

X

X

3

2140Tag der Geburt

X

X

X

2150Ort der Geburt

X

X

2155Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

2157Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

X

2170RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

2171BehördennameOrtsbezeichnung

X

2175Registernummer

X

2180Staatsangehörigkeit

X

2198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

2.Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde

X

X

X

4

2200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben, Beispiel: "2. Ehefrau"

X

X

4

2201Familienname vor der Ehe

X

X

X

2201AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2202Geburtsname vor der Ehe

X

X

X

2202AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2203Vornamen vor der Ehe

X

X

X

2203AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2211Familienname in der Ehe

X

X

X

2211AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2212Geburtsname in der Ehe

X

X

X

2212AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2213Vornamen in der Ehe

X

X

X

2

2213AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

2214Familienname nach Eheauflösung

X

X

2214AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung

X

2215Geburtsname nach Eheauflösung

X

X

2215AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung

X

2216Vornamen nach Eheauflösung

X

X

2

2216AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung

X

2

2219Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht

X

2

2220Geschlecht

X

X

2230Religion/Weltanschauung

X

X

2240Tag der Geburt

X

X

X

2250Ort der Geburt

X

X

2255Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

2257Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

X

2270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

2271BehördennameOrtsbezeichnung

X

2275Registernummer

X

2280Staatsangehörigkeit

X

2298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

Auflösung der Ehe
2390Art der EheauflösungBeispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung

X

3

Auflösung durch Entscheidung
2391Datum der EheauflösungDatum der Rechtskraft der Scheidung

X

2392Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

2393BehördennameOrtsbezeichnung

X

2395Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
2440TodestagDatum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

2442Tag des Beginns eines SterbezeitraumsDatum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

2450Sterbeort

X

2455Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

2457Sterbeort, StaatNur bei Tod im Ausland

X

2460Festgestellter Todestag bei TodeserklärungDatum

X

2

2470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

2471BehördennameOrtsbezeichnung

X

2475Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
2540TodestagDatum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

2542Tag des Beginns eines SterbezeitraumsDatum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

2550Sterbeort

X

2555Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

2557Sterbeort, StaatNur bei Tod im Ausland

X

2560Festgestellter Todestag bei TodeserklärungDatum

X

2

2570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

2571BehördennameOrtsbezeichnung

X

2575Registernummer/Aktenzeichen

X

Neue Ehe zu 1.
2640Tag der Eheschließung

X

2641Tag der Eheschließung nach TodeserklärungNur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB

X

2650Ort der Eheschließung

X

2657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

2670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

2671BehördennameOrtsbezeichnung

X

2675Registernummer

X

Neue Ehe zu 2.
2740Tag der Eheschließung

X

2741Tag der Eheschließung nach TodeserklärungNur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB

X

2750Ort der Eheschließung

X

2757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

2770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

2771BehördennameOrtsbezeichnung

X

2775Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840Tag der Begründung

X

2850Ort der Begründung

X

2857Staat der BegründungNur bei Begründung im Ausland

X

2870RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

2871BehördennameOrtsbezeichnung

X

2875Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940Tag der Begründung

X

2950Ort der Begründung

X

2957Staat der BegründungNur bei Begründung im Ausland

X

2970RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

2971BehördennameOrtsbezeichnung

X

2975Registernummer

X

Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040Tag der Begründung

X

X

3050Ort der Begründung

X

X

3051Ort der Begründung, OrtsteilBei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

2

3055Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

3057Staat der BegründungNur bei Begründung im Ausland

X

X

3070Behörde der BegründungAngabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde

X

3

3078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder Doppelname

X

Angaben zu den Lebenspartnern
1.Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde

X

X

X

4

3100Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben,

Beispiel: "1. Lebenspartner"

X

X

4

3101Familienname vor der Begründung

X

X

X

3101AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3102Geburtsname vor der Begründung

X

X

X

3102AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3103Vornamen vor der Begründung

X

X

X

3103AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

3111Familienname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3111AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3112Geburtsname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3112AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3113Vornamen in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

2

3113AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

3114Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3114AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

3115Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3115AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

3116Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

2

3116AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

2

3119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht

X

3120Geschlecht

X

X

2

3130Religion/Weltanschauung

X

X

3

3140Tag der Geburt

X

X

X

3150Ort der Geburt

X

X

3155Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

3157Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

X

3170RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3171BehördennameOrtsbezeichnung

X

3175Registernummer

X

3180Staatsangehörigkeit

X

3198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

2.Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde

X

X

X

4

3200Familienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben,

Beispiel: "2. Lebenspartner"

X

X

4

3201Familienname vor der Begründung

X

X

X

3201AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3202Geburtsname vor der Begründung

X

X

X

3202AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3203Vornamen vor der Begründung

X

X

X

3203AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

3211Familienname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3211AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3212Geburtsname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3212AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3213Vornamen in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

2

3213AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

3214Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3214AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

3215Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3215AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

3216Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

2

3216AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

2

3219Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht

X

3220Geschlecht

X

X

2

3230Religion/Weltanschauung

X

X

3

3240Tag der Geburt

X

X

X

3250Ort der Geburt

X

X

3255Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

3257Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

X

3270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3271BehördennameOrtsbezeichnung

X

3275Registernummer

X

3280Staatsangehörigkeit

X

3298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390Art der AuflösungBeispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in Ehe

X

3

Auflösung durch Entscheidung
3391Datum der AuflösungDatum der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung oder der Umwandlung

X

3392Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

3393BehördennameOrtsbezeichnung

X

3395Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
3440TodestagDatum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

3442Tag des Beginns eines SterbezeitraumsDatum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

3450Sterbeort

X

3455Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

3457Sterbeort, StaatNur bei Tod im Ausland

X

3460Festgestellter Todestag bei TodeserklärungDatum

X

2

3470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

3471BehördennameOrtsbezeichnung

X

3475Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
3540TodestagDatum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

3542Tag des Beginns eines SterbezeitraumsDatum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

3550Sterbeort

X

3555Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

3557Sterbeort, StaatNur bei Tod im Ausland

X

3560Festgestellter Todestag bei TodeserklärungDatum

X

2

3570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

3571BehördennameOrtsbezeichnung

X

3575Registernummer/Aktenzeichen

X

Neue Ehe zu 1.
3640Tag der Eheschließung

X

3650Ort der Eheschließung

X

3657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

3670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3671BehördennameOrtsbezeichnung

X

3675Registernummer

X

Neue Ehe zu 2.
3740Tag der Eheschließung

X

3750Ort der Eheschließung

X

3757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

3770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3771BehördennameOrtsbezeichnung

X

3775Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840Tag der Begründung

X

3850Ort der Begründung

X

3857Staat der BegründungNur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland

X

3870RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3871BehördennameOrtsbezeichnung

X

3875Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940Tag der Begründung

X

3950Ort der Begründung

X

3957Staat der BegründungNur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland

X

3970RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

3971BehördennameOrtsbezeichnung

X

3975Registernummer

X

Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140TodestagDatum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

X

X

4141TodeszeitUhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu der die Person mit Sicherheit tot war

X

X

4142Tag des Beginns eines SterbezeitzeitraumsDatum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

X

X

4143Uhrzeit des Beginns eines SterbezeitzeitraumsUhrzeit, zu der die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

X

4144Todeszeit (nicht exakt)Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststeht

X

X

2

4150SterbeortBei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort

X

X

X

4151Sterbeort, OrtsteilBei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

4152Sterbeort, Straße, Hausnummer

X

X

4155Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

4157Sterbeort, StaatNur bei Sterbefall im Ausland

X

X

X

Angaben zur verstorbenen Person
4201Familienname

X

X

X

4201AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

4202Geburtsname

X

X

X

4202AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

4203Vornamen

X

X

X

4203AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

4220Geschlecht

X

X

2

4230Religion/Weltanschauung

X

X

3

4240Tag der Geburt

X

X

X

4250Ort der Geburt

X

X

4255Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

4257Staat der GeburtNur bei Geburt im Ausland

X

X

4270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

4271BehördennameOrtsbezeichnung

X

4275Registernummer

X

4290Anschrift, Straße, Hausnummer

X

X

4293Anschrift, Ort

X

X

4294Anschrift, OrtsteilBei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

4297Anschrift, StaatNur bei Wohnort im Ausland

X

X

4298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

4299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

Familienstand der verstorbenen Person
4300Familienstand

X

X

4300AFamilienrechtliche BezeichnungEs können die Bezeichnungen "Ehefrau", "Ehemann, "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" oder "Lebenspartner" anzugeben,

Beispiel: "Lebenspartnerin"

X

X

4

4301Familienname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4301AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

4302Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4302AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

4303Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4303AAusländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

4320Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung

1

4399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

Ehe der verstorbenen Person
4440Tag der Eheschließung

X

4450Ort der Eheschließung

X

4455Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

4457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im Ausland

X

4470RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

4471BehördennameOrtsbezeichnung

X

4475Registernummer

X

4477Führungsort HeiratseintragBei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)

X

Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person
4540Tag der Begründung

X

4550Ort der Begründung

X

4555Nähere Kennzeichnung des OrtesSoweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

4557Staat der BegründungNur bei Begründung im Ausland

X

4570RegisterbehördeFunktionsbezeichnung

X

4571BehördennameOrtsbezeichnung

X

4575Registernummer

X

Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person
4660Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatum

X

4670Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung

X

4671BehördennameOrtsbezeichnung

X

4675Registernummer/Aktenzeichen

X

1. Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.

Alt:

.

EheregisterAnlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Ort, Tag der Eheschließung
__________________________________________
Tag der Begründung der
Lebenspartnerschaft 1
__________________________________________
1.(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner)
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Ehe
Geburtsname in der Ehe
Vorname(n) in der Ehe
2.(Ehefrau, Ehemann, Ehepartner)
__________________________________________
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Ehe
Geburtsname in der Ehe
Vorname(n) in der Ehe
__________________________________________
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________Zu 1.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________Zu 2.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________Zu 1. und 2.
Namensbestimmung
Lebenspartnerschaftseintrag
____________________________________________________________________________________
Folgebeurkundung
Eheregister
Standesamt, Nummer
Registernummer 2
Anlass der Beurkundung
__________________________________________
Beurkundete Daten 3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten
____________________________________________________________________________________

1) Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
2) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

.

EheregisterAnlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

LebenspartnerschaftsregisterAnlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Ort, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
__________________________________________
1.(Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname vor der Begründung
Geburtsname vor der Begründung
Vorname(n) vor der Begründung
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Lebenspartnerschaft
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
Vorname(n) in der Lebenspartnerschaft
__________________________________________
2.(Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname vor der Begründung
Geburtsname vor der Begründung
Vorname(n) vor der Begründung
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Lebenspartnerschaft
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
Vorname(n) in der Lebenspartnerschaft
__________________________________________
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Zu 1.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________
Zu 2.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________
Zu 1. und 2.
Namensbestimmung
____________________________________________________________________________________
Folgebeurkundung
Lebenspartnerschaftsregister
Standesamt, Nummer
Registernummer 1
Anlass der Beurkundung
__________________________________________
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten

1) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

.

LebenspartnerschaftsregisterAnlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

GeburtenregisterAnlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit der Geburt
Ort der Geburt
__________________________________________
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
__________________________________________
1.(Mutter)
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
__________________________________________
2.(Vater)
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
__________________________________________
Zu1. und 2.
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Zu 1. und 2.
Ort, Tag der Eheschließung
Eheeintrag
__________________________________________
Zu 1.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
__________________________________________
Zu 2.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
__________________________________________
Kind
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
____________________________________________________________________________________

Folgebeurkundung
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer 1
Anlass der Beurkundung
_____________________
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten

1) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

.

GeburtenregisterAnlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

SterberegisterAnlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit des Todes
Ort des Todes
__________________________________________
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Letzter Wohnsitz
Religion
Familienstand
__________________________________________
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
__________________________________________
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Verstorbene Person
Geburtseintrag
Ort, Tag der Eheschließung 1
Eheeintrag 1
Führungsort Heiratseintrag
____________________________________________________________________________________
Folgebeurkundung
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer 2
Anlass der Beurkundung
__________________________________________
Beurkundete Daten 3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten

1) Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

.

SterberegisterAnlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

Eheurkunde
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)


Bild

Neu:

.

Eheurkunde
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen


.

Elektronische EhebescheinigungAnlage 6 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

Lebenspartnerschaftsurkunde
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)

Bild

Neu:

.

Lebenspartnerschaftsurkunde
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen


.

Elektronische Lebenspartnerschaftsbescheinigung
Anlage 7 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

GeburtsurkundeAnlage 8
(zu den §§ 48, 70)

Bild

Neu:

.

GeburtsurkundeAnlage 8
(zu den §§ 48, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen

.

Elektronische GeburtsbeschinigungAnlage 8 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

Sterbeurkunde
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)

Bild

Neu:

.

Sterbeurkunde
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen

.

Elektronische Sterbebescheinigung
Anlage 9 E
(zu den §§ 48, 70)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

Niederschrift über die EheschließungAnlage 10
(zu § 29)


Standesamt Ort, Tag

____________________________________________________________________________________

Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung (bei bestehender Lebenspartnerschaft, begründet am ..., Standesamt ..., Reg. Nr. L .../...) 1

1.

Vorname(n)

Familienname

Geburtsname

Geschlecht

Staatsangehörigkeit

Religion

Wohnhaft in

Geburtstag, Geburtsort

Standesamt,

Registernummer

ausgewiesen durch

____________________________________________________________________________________

und 2.

Vorname(n)

Familienname

Geburtsname

Geschlecht

Staatsangehörigkeit

Religion

Wohnhaft in

Geburtstag, Geburtsort

Standesamt, Registernummer

ausgewiesen durch

Als Zeugen waren anwesend:' Weiterhin erschien als Dolmetscher für die ................ Sprache: 1

____________________________________________________________________________________

Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte - unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid -, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. 1

Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.

Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.

Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.

____________________________________________________________________________________

Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten keine/folgende 1 Erklärung ab:

____________________________________________________________________________________
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung in der Ehe:

1. (Ehemann/Ehefrau/Ehepartner) 1

Familienname

Vorname(n)

Geburtsname

2. (Ehefrau/Ehemann/Ehepartner) 1

Familienname

Vorname(n)

Geburtsname

____________________________________________________________________________________
Vorgelesen [in deutscher und ............... Sprache] 1 genehmigt und unterschrieben

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________ Siegel

__________________________________________________________________
Urkundsperson".

1) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.


Neu:

.

Niederschrift über die EheschließungAnlage 10
(zu § 29)

als PDF öffnenpdf öffnen

Alt:

.

Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV)Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)

Bild

Neu:

.

Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV)Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)

als PDF öffnenpdf öffnen

ID 222193

ENDE