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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens

Vom 8. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 271 vom 12.10.2023 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. Kinderreisepass

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Befreiung von der Paßpflicht" § 2 Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Paßmuster" § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Folgende Abkürzungen:
  1. "P" für Reisepass,
  2. "PC" für Kinderreisepass,
  3. "PP" für vorläufigen Reisepass,
  4. "PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und
  5. "PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,
"1. Folgende Abkürzungen:

a) "PP" für Reisepass und vorläufigen Reisepass,

b) "PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

c) "PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,"

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass" durch die Wörter "beim vorläufigen Reisepass" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "elektronischen Speichermedium" durch das Wort "Chip" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "elektronischen Speichermedium" durch das Wort "Chip" ersetzt.

e) Absatz 4a Satz 1

Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig.

wird aufgehoben.

f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses" durch die Wörter "Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses" sowie die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 2 und 3

Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr verlängert werden. Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

wird aufgehoben.

5. § 6a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. über von § 6 Absatz 2 Satz 3 in der ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung abweichende Verfahren zur Fertigung des Lichtbildes sowie zur sicheren Übermittlung dieses Lichtbildes für Fälle, in denen der Pass im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 beantragt wird,".

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten und"6. zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach den §§ 22 und 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten,"

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. über die Einzelheiten der Ausgabe und den Versand des Passes."

b) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird."

7. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter "elektronischen Speichermediums" durch das Wort "Chips" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist."

9. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt:

altneu
§ 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten

Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen.

" § 16a Echtheitsüberprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Passdaten

(1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Passinhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers

  1. die auf dem Chip des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen,
  2. die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und
  3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.

Echtheits- und Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem Chip des Passes ausgelesen haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers zu löschen.

(3) Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Passinhabers zur Prüfung der Identität des Passinhabers

  1. die auf dem Chip des Passes gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, sowie das auf dem Chip gespeicherte Lichtbild auslesen und
  2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 7, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, verwenden.

Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des Passes. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.

§ 16b Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes

(1) Die in § 16a Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Pass sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren verarbeiten, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) Können die Daten aus dem Chip des Passes nach § 16a Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 4 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

10. Nach § 19 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat."

11. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)
aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,".

bb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,".

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend."

13. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Passbehörden dürfen anderen Passbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Passregisters übermitteln oder Daten aus Passregistern, die in Zuständigkeit anderer Passbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten."

14. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,"1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35), nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können.

(4) Die für einen zentralen Passregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die Passbehörde trifft Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnik und Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Bei Zweifeln an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der automatisierte Abruf."

15. In § 26 Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

16. In § 27 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

17. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Übergangsregelungen

(1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November 2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind, wenn diese maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind. Abweichend von § 1 Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zulässig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde.

(2) Liegen bei der Passbehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen statt durch Datenübertragung auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.

(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlängerung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

" § 28 Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe

(1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort" § 13 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 (aufgehoben)" § 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten".

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden" § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises".

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
4.
Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für das Führen des Personalausweisregisters nach § 23 ist die Personalausweisbehörde zuständig, welche den Ausweis ausgestellt hat."

5. § 13

§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort

Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises. Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragsteilende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.

wird aufgehoben.

6. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 (aufgehoben)

§ 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten Daten nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausweisinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 auslesen und verwenden. Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig. Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Inhabers beendet ist.

" § 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten

(1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers

  1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,
  2. die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und
  3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.

Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.

§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises

(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

7. § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6b wird wie folgt gefasst:

altneu
6b. Staatsangehörigkeit"6b. Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,"

8. Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Personalausweisinhabers zur Prüfung der Identität des Personalausweisinhabers

  1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und
  2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6, 7 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, verwenden.

Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des Personalausweises. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist."

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
aa) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,".

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>
bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,"17. E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,"

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend."

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
10.
Nach § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Personalausweisbehörden dürfen anderen Personalausweisbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Personalausweisregisters übermitteln oder Daten aus Personalausweisregistern, die in Zuständigkeit anderer Personalausweisbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten."

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Familienname, Vornamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,"1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35), nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen automatisiert abgerufen werden können.

(4) Die für einen zentralen Personalausweisregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die Personalausweisbehörde trifft Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnik und von Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Bei Zweifeln an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der automatisierte Abruf."

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>
12.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. im Falle der Ausgabe des Personalausweiseses im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist."

13. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

14. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Übermittlung" die Wörter "und Übergabe" eingefügt.

cc) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "von automatisierten Mitteilungen oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des eID-Karte-Gesetzes

Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe zu § 19a eingefügt:

" § 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten".

2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
3. Nach § 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für das Führen des eID-Karte-Registers nach § 19 ist die eID-Karte-Behörde zuständig, welche die eID-Karte ausgestellt hat."

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>
4.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "16" durch die Angabe "13" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "16" durch die Angabe "13" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,".

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste eingetragen ist, und"12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und".

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend."

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
6.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten

eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist."

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>
7.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. im Falle der Ausgabe der eID-Karte im Wege des postalischen Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder die eID-Karte nicht enthält oder wenn die eID-Karte beschädigt ist oder eine Angabe auf der eID-Karte unrichtig ist."

8. In § 23 Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

9. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Übermittlung" die Wörter "und Übergabe" eingefügt.

c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen."

Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "13, 16," gestrichen und werden nach der Angabe " §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27" die Wörter "Absatz 1 Nummer 6," eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit" gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten."(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert verarbeiten. Können die Daten aus dem Chip nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten."

c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der Identität des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels

  1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und
  2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden.

Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 3 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels. Von den nach Satz 3 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 3 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist."

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
2.
§ 78a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
  1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
  2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
"Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll."

3. In § 99 Absatz 1 Nummer 13a Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgender Buchstabe k angefügt:

"k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78."

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>
4. § 105b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen."Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen."

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 16c des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltsgesetzes" ein Komma und die Wörter "der auf dem Vertrauensniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) notifiziert wurde," eingefügt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 910/2014" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "Familienname und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von Deutschland" durch die Wörter "Familienname, Tag der Geburt, ausstellendem Staat, Dokumentenart, Gültigkeitsdauer sowie derjenigen Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments erforderlich sind, aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Passgesetzes in der vom 13. Oktober 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 10, 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Nummer 13, Artikel 2 Nummer 4, 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nummer 10, Artikel 3 Nummer 1, 3, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Nummer 6, Artikel 4 Nummer 2 und 4 treten am 1. November 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e, f, Nummer 4 und 17 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 8, 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 12, Artikel 3 Nummer 4, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7 treten am 1. November 2024 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 14 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b treten am 1. November 2025 in Kraft.

EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 231973


ENDE