Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Rückführungsverbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Rückführung

Vom 21. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 62c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters".

b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

" § 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet".

2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "gelten § 62" die Wörter "Absatz 3 Nummer 4 und" eingefügt.

b) In Satz 5 wird nach dem Wort "finden" die Angabe " § 62d sowie" eingefügt.

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter " § 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 25 Abs. 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 3" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "abgeschoben worden ist" die Wörter "oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde," eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte."

cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Bundesgebiet" die Wörter "und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Wenn dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausweisung" ein Komma und die Wörter "der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisung" und nach dem Wort "Ausweisungsverfügung" ein Komma und die Wörter "der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisungsentscheidung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Abschiebungsanordnung nach § 58a" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ausreise" die Wörter "oder der Zurückweisung" eingefügt.

c) In Absatz 5b Satz 2 werden nach den Wörtern " § 54 Absatz 1 Nummer 1" ein Komma und die Angabe "2 oder Nummer 2a" eingefügt.

d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt.

5. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt."In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt."

b) Satz 3

Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt.

wird aufgehoben.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "von ihm mitgeführten" durch die Wörter "in seinem Besitz befindlichen" ersetzt und werden nach dem Wort "Sachen" die Wörter "sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern" eingefügt.

(Gültig ab 01.08.2024 siehe =>)
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden angeordnet werden; § 58 Absatz 9a gilt entsprechend."

b) Absatz 3a wird durch die folgenden Absätze 3a bis 3c ersetzt:

altneu
(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen."(3a) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 3b zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3b) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(3c) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt."

7. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bundesgebiet" die Wörter "und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden."(5) Der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und Datenträger eines ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind, sollen bis zur Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Ausländer kann auch zum Zweck der Identitätsklärung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, soweit dies zur Feststellung seiner Identität erforderlich ist."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden."Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme in den Fahndungsmitteln der Polizei auszuschreiben, sofern zu diesem Zweck keine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 14) erfolgt ist oder eine solche Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 aus Gründen gelöscht wird, die der ausschreibende Schengen-Staat nicht zu vertreten hat."

8. Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a), wenn die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes jedes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht in zumutbarer Weise möglich ist."

9. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

"1c. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 96 rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,".

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung im Sinne des § 129 des Strafgesetzbuches angehört oder angehört hat,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 17., 19. oder 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen wurden, mehrfach rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht,".

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Tatbestand" die Wörter "des § 96 oder des § 97 oder" eingefügt.

cc) In Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht oder".

ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

10. In § 56 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "3 und" durch die Angabe "1 bis" ersetzt.

11. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In Formen gemeinschaftlicher Unterbringung gilt Satz 1 auch für die Wohnung anderer Personen sowie für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten."

b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 1" ein Komma und die Wörter "es sei denn, es handelt sich um Bedingungen, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können" eingefügt.

(Gültig ab 01.08.2024 siehe =>)
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

"(9a) Für richterliche Anordnungen nach Absatz 8 ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Länder können abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festlegen."

e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt entsprechend für Regelungen des Bundes und der Länder, die den Regelungsgehalt des Absatzes 4 betreffen."

12. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen." ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen."Dem Erlass der Androhung stehen Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist."

c) Absatz 5 Satz 2

Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

wird aufgehoben.

13. § 60a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 4 und 5

Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Ist die Abschiebung eines Ausländers mit Kindern im Alter von unter zwölf Jahren länger als ein Jahr ausgesetzt, so ist die nach dem Widerruf im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt."

c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:

"(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

  1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
  2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
  3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
  4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
  5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde."

d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Einem" durch die Wörter "Im Übrigen darf dem" ersetzt und wird vor den Wörtern "die Ausübung" das Wort "darf" gestrichen.

14. § 60d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. August 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2022" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "und am 1. Januar 2020 vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3" gestrichen.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 nicht vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni 2020 oder"b) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung;"

cc) Buchstabe c

c) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 spätestens bis zum 30. Juni 2020;

wird aufgehoben.

dd) In dem Satzteil nach dem bisherigen Buchstabe c wird die Angabe "bis c" durch die Angabe "und b" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "18" durch das Wort "zwölf" und die Angabe "35" durch die Angabe "20" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter "bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche" gestrichen.

15. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist."Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "ausreisepflichtig" die Wörter "oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden" eingefügt und wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält."

bb) In Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt und werden die Wörter "; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten" gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

c) Absatz 3a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,"4. (weggefallen)".

d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 7

7. der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

wird aufgehoben.

e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
  1. einer solchen erstmaligen Anordnung oder
  2. einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,

unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft).

"Zum Zweck der Abschiebung kann ein Ausländer auf richterliche Anordnung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben zu machen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn
  1. der Ausländer
    1. einer solchen erstmaligen Anordnung unentschuldigt ferngeblieben ist oder die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben unterlassen hat oder
    2. einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen, unentschuldigt ferngeblieben ist oder im Termin die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben unterlassen hat und
  2. zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft)."

16. § 62b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch die Angabe "28" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle" gestrichen.

17. In § 62c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

18. Nach § 62c wird folgender § 62d eingefügt:

" § 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters

Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten."

19. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Handlung" die Wörter "oder eine nach § 95 strafbare Teilnahme" eingefügt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer im Besitz von Geldmitteln entsprechend Satz 1 oder von Unterlagen entsprechend Satz 3 ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen nach diesen Geldmitteln oder Unterlagen durchsucht werden."

20. In § 72 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter "1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430)" durch die Wörter "16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)" und die Wörter "1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147)" durch die Wörter "11 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154)" ersetzt und werden das Komma und die Wörter "es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt" gestrichen.

21. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a) kann auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 verzichtet werden, wenn bei der Beantragung dieser Aufenthaltstitel ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorliegt."

22. In § 82 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "persönlich erscheint" die Wörter "und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben macht" eingefügt.

23. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b bis 1d eingefügt:

"1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,

1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,

1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 61 Absatz 1e" durch die Angabe " § 61 Absatz 1f" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Anordnung und" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) Nummer 8

8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie

wird aufgehoben.

ee) Nummer 9 wird Nummer 8.

b) Satz 2

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

wird aufgehoben.

24. § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird durch die folgenden Nummern 6a bis 6c ersetzt:

altneu
6a. entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,"6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,

6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,"

25. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 96 Einschleusen von Ausländern" § 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter "sechs Monaten bis zu zehn Jahren" ersetzt und werden nach den Wörtern "dazu Hilfe leistet," die Wörter "eine Handlung" gestrichen.

bb) Dem Wortlaut der Nummer 1 werden die Wörter "eine Handlung" vorangestellt.

cc) Dem Wortlaut der Nummer 2 werden die Wörter "eine Handlung" vorangestellt und werden die Wörter " § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2" durch die Wörter " § 95 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. eine Handlung nach § 9 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt."

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zehn Jahren" durch die Wörter "nicht unter einem Jahr" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und werden nach den Wörtern "in das Bundesgebiet einreist" ein Komma und die Wörter "auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

26. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "drei" wird durch das Wort "fünf" und die Wörter "des Geschleusten" werden durch die Wörter "eines anderen Menschen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "von einem Jahr bis zu zehn" durch die Wörter "nicht unter drei" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren."(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr."

27. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "46 Abs. 1" durch die Angabe "46 Absatz 1" ersetzt und werden die Wörter", § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3" gestrichen.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,"5. (weggefallen)".

c) Nummer 5a wird Nummer 5b und die Wörter " § 56 Absatz 2 oder" werden gestrichen.

d) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5a.

28. Dem § 104 wird folgender Absatz 19 angefügt:

"(19) Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung."

29. In § 105a wird die Angabe "den §§ 78, 78a, § 79" durch die Wörter " § 78, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 8, den §§ 78a, 79" ersetzt.

30. In § 106 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gerichtsbarkeit" ein Komma und die Wörter "soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a wie folgt gefasst:

" § 15a Auslesen und Auswerten von Datenträgern".

2. § 8 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

altneu
(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Date dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen."(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt oder für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des internationalen Schutzes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen."

3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
  1. Untersuchungshaft,
  2. Strafhaft,
  3. Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
  4. Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  5. Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nr. Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  6. Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
  7. Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes

steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.

"Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen."

b) In Satz 3 werden die Wörter "als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet" gestrichen.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "die erforderlichen Angaben" die Wörter "wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder" eingefügt und werden die Wörter "Absatz 2 Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.

5. § 15a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15a Auswertung von Datenträgern

(1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.

" § 15a Auslesen und Auswerten von Datenträgern

(1) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen; § 48a des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist in der Asylakte zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt.

(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig."

6. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

  1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
  2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
  3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
  4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
  5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
  6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
  7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

" § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

(1) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer

  1. im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind,
  2. eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist,
  3. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
  4. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
  5. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 1) nachzukommen,
  6. den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
  7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt,
  8. einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde oder
  9. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.

(2) Auf unbegleitete Minderjährige findet Absatz 1 Nummer 1 bis 6 keine Anwendung."

7. § 30a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist."

8. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort "Asylanträge" die Wörter "und nach § 30 Absatz 5" gestrichen.

9. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und".

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

10. § 61 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "neun" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird nach dem Komma folgender Satzteil eingefügt:

"es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

  1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
  2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
  3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
  4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
  5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde."

11. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" und das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

12. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen" durch die Wörter "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war."Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts zu stellen."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

cc) Satz 4

Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
  1. die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
  2. der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter " § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden."Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden."

e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "entgegen" werden das Komma und die Wörter "es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend."

13. Nach § 73b Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Teilt der Ausländer dem Bundesamt mit, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, so darf diese Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Ausländer oder gegen einen seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Ausländers verwendet werden. Der Ausländer ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen."

14. In § 80 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" eingefügt und wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

15. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 1 wider besseres Wissen eine erforderliche Angabe zu seinem Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, soweit nicht die Tat in Absatz 2 mit Strafe bedroht ist oder

6. entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 einen Pass, Passersatz, erforderliche Urkunden, sonstige Unterlagen oder Datenträger nicht vorlegt, aushändigt oder überlässt."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um

  1. die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes zu erreichen oder
  2. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuwenden."

16. Dem § 87 Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter "den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie" gestrichen.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "18" durch die Angabe "36" ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient."

4. Folgender § 20 wird angefügt:

" § 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges

Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1, 2 und 4 sind auf nahestehende Personen, denen ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 1 verliehen worden ist, entsprechend anzuwenden."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "mehrer" durch das Wort "mehrerer" ersetzt.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auf Personen, die ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 1 haben, entsprechende Anwendung."

3. In § 7 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend Anwendung."Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben, soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen nach Satz 2 soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "71 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter "71 Absatz 2 und 3 Nummer 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf die Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 des Aufenthaltsgesetzes wird verzichtet, soweit zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorhanden ist."

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. als nahestehende Personen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 haben,"3. sich als nahestehende Personen eines verstorbenen Unionsbürgers auf Grund eines Rechts zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 im Bundesgebiet aufgehalten haben,"

bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Auf den Aufenthalt von Familienangehörigen der in Satz 1 genannten Personen ist § 3 Absatz 1 nicht anzuwenden. Insoweit sind die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen entsprechend anzuwenden."Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen sind auf den Familiennachzug zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sowie auf den Familiennachzug zu solchen nahestehenden Personen eines Unionsbürgers, denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a verliehen wurde, entsprechend anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Dem § 427 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen."

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

In § 100a Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, werden die Wörter "Ausländern nach § 96 Abs. 2" durch die Wörter "Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe e

e) Die Angabe zu § 60c wird gestrichen.

wird aufgehoben.

2. Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Wort "als" die Wörter "sowie nach § 16g" eingefügt."1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "verfügt" durch die Wörter "verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt" ersetzt."

3. Nummer 9a wird wie folgt geändert:

a) § 16g Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde, oder die Eintragung erfolgt ist, oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt."Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
  1. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde,
  2. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle erfolgt ist,
  3. soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder
  4. die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt."

b) Nach § 16g Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung nach Absatz 1 nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche."

c) Nach § 16g Absatz 10 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Solange der Ausländer Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 wird abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 erteilt."

4. Nummer 19a

19a. § 60c
§ 60c Ausbildungsduldung

(1) Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland

In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn

  1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt,
  2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,
  3. die Identität nicht geklärt ist
    1. bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder
    2. bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
    3. bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;
  4. die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat,
  5. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, oder
  6. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
    1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
    2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
    3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
    4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
    5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.

(4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.

(5) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.

(6) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt. Die Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.

(7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

5. Nummer 23

23. § 104 Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
altneu
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat."(15) Wurde eine Ausbildungsduldung nach § 60c Absatz 1 in der bis zum 29. Februar 2024 geltenden Fassung erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 16g fort."

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233)

2. Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) Spalte A wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben e bis h

e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Anspruch)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

g) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

h) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am


werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben i bis s werden die Buchstaben e bis o.

b) In Spalte B zu Spalte A Buchstabe e bis h wird jeweils die Angabe "(2)" gestrichen.

c) In Spalte C werden die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s" durch die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis l, n und o" und die Wörter "- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s" durch die Wörter "- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe m und o" ersetzt.

d) In Spalte D werden die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r" durch die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis n" und die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r" durch die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis n" ersetzt.

wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Aufenthaltsverordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "von bis zu drei Jahren" die Wörter "oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren" eingefügt.

Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b und e sowie Nummer 16 Buchstabe a, durch Artikel 2 Nummer 3 und 12 Buchstabe f und durch Artikel 5 Nummer 2 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, durch Artikel 1 Nummer 25 und 26, durch Artikel 2 Nummer 5 und durch Artikel 6 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c sowie durch Nummer 25 und 26 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz und Nummer 11 Buchstabe d treten am 1. August 2024 in Kraft.

____
EU) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 12 sowie Artikel 2 Nummer 9 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98). Artikel 2 Nummer 6 und 11 dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 60). Artikel 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77; L 229 vom 29.06.2004 S. 35; L 204 vom 04.08.2007 S. 28).


ENDE