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Regelwerk

Änderungstext

StARModG - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts

Vom 22. März 2024
(BGBl. I Nr. 104 vom 26.03.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden das Komma und die Angabe "40b und 40c" durch die Angabe "und 40a" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Satz 1" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend."

4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Satz 1" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

d) Der Satzteil nach Nummer 4 wird gestrichen.

5. In § 9 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "3a," gestrichen und wird nach der Angabe "4," die Angabe "4a," eingefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" und werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Satz 1" ersetzt.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt,".

ccc) In Nummer 2 werden die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" ersetzt.

ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort "kann" ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter "oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat," durch den folgenden Halbsatz ersetzt:

altneu
"von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer
  1. auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,
  2. in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
  3. als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,"

eee) Nummer 4 wird aufgehoben.

fff) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ggg) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

hhh) Der Satzteil nach Nummer 7 wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 7 muss ein Ausländer nicht erfüllen, der nicht handlungsfähig nach § 34 Satz 1 ist."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes."

b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Satz 1 kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn der Ausländer
  1. besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist,
  2. die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt und
  3. die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt

."

d) Absatz 3a wird aufgehoben.

e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für einen Ausländer, der auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann."

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist."

g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 wird ferner in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 4a abgesehen."

7. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist,".

c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. der Ausländer

  1. gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder
  2. durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet."

8. § 12 wird aufgehoben.

9. In § 12a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "rassistischen" das Komma und das Wort "fremdenfeindlichen" gestrichen.

10. § 12b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland besteht abweichend von den Sätzen 1 bis 4 in der Regel nicht mehr fort, wenn die Auslandsaufenthalte die Hälfte der Aufenthaltsdauer, die im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder für eine Einbürgerung jeweils erforderlich ist, überschreiten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "fünf" wird durch das Wort "drei" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt entsprechend im Fall des Absatzes 1 Satz 5."

11. In § 15 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Satz 1" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Staatsangehörigkeitsbehörde" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden."

13. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren

  1. durch Verzicht (§ 26),
  2. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder
  3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn

  1. die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über
    1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,
    2. den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,
    3. die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder
    4. den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6 oder
  2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder
  3. der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind

  1. bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat,
  2. mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,
  3. sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder
  4. sonst staatenlos würde

."

14. Die §§ 18, 19, 22 und 23 werden aufgehoben.

15. § 24 wird aufgehoben.

16. § 25 wird aufgehoben.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen:
  1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
  2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass keine Bedenken gegen die Genehmigung der Verzichtserklärung bestehen.

Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verzichtende

  1. seit mindestens zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder
  2. als Wehrpflichtiger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat

."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Genehmigungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Der Verzicht eines volljährigen Deutschen, der nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für den in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist, kann nur von einer vertretungsberechtigten Person und nur mit Genehmigung des deutschen Betreuungsgerichts erklärt werden. Der Verzicht eines minderjährigen Deutschen kann nur von seinem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts erklärt werden. Ist der Minderjährige handlungsfähig nach § 34 Satz 1, bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung."

18. Die §§ 27 und 29 werden aufgehoben.

19. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist."

20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "nach § 37 Satz 2", wird die Angabe " § 11" durch die Wörter " § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2" und das Wort "Einbürgerungsbehörden" durch das Wort "Staatsangehörigkeitsbehörden" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 3 gilt für Einbürgerungsverfahren nach § 15 entsprechend."

21. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:

" § 32b

In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung nach den §§ 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a, 130, 140, 166, 185 bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach § 12a Absatz 1 Satz 1 bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben würde, ersucht die Staatsangehörigkeitsbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 Satz 2 die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob im Rahmen des Urteils antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt worden sind oder nicht. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dies der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich mit."

22. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes" gestrichen.

23. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 34

Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder Beibehaltungsgenehmigung" gestrichen.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht rückwirkend verloren, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar ist. Bei Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach § 15 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend."

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 8 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(2b) Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und die Art der Verfahrenserledigung."

c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Registriernummer der antragstellenden oder der eingebürgerten Person bei der Staatsangehörigkeitsbehörde."

d) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Einbürgerungsbehörden" durch das Wort "Staatsangehörigkeitsbehörden" ersetzt.

26. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

c) In Satz 1 wird das Wort "Einbürgerungsbehörden" durch das Wort "Staatsangehörigkeitsbehörden" und die Angabe " § 11" durch die Wörter " § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

27. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 2 und 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"6. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3."

cc) Nummer 7 wird aufgehoben.

28. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 39

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis."

29. § 40a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 40a

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält."

30. Die §§ 40b und 40c werden aufgehoben.

31. In § 41 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Satz 2 werden die Wörter " § 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den Verfassungsschutzbehörden" durch die Wörter " § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 32c zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 von den in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden " ersetzt.

2. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

" § 32c

Die in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden haben auf Ersuchen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde im Fall einer nach § 37 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Mitteilung über das Vorliegen von Erkenntnissen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall wegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 erforderlich ist."

3. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 37

(1) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt in Einbürgerungsverfahren zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 folgende personenbezogene Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie vorhanden sind, an das Bundesverwaltungsamt:

  1. Familienname,
  2. Geburtsname,
  3. Vornamen,
  4. abweichende Namensschreibweisen,
  5. frühere Namen,
  6. andere Namen,
  7. Alias-Personalien,
  8. Geschlecht,
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. Geburtsdatum,
  11. Geburtsort,
  12. gegenwärtige Anschrift.

Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die personenbezogenen Daten nach Satz 1 unverzüglich an

  1. den Bundesnachrichtendienst,
  2. den Militärischen Abschirmdienst,
  3. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
  4. das Bundeskriminalamt,
  5. das Zollkriminalamt,
  6. die Bundespolizei,
  7. die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz,
  8. das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landeskriminalamt, welches die zuständigen Behörden der Polizei beteiligt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesbehörden für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Sicherheitsbehörden teilen über das Bundesverwaltungsamt der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 22 Tagen nach Eingang der personenbezogenen Daten des Antragstellers mit, ob Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 vorliegen oder nicht. Kann die Prüfung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeschlossen werden, soll die Mitteilung nach Satz 1 innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen ergehen.

(3) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden. Erlangen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden innerhalb der Frist nach § 35 Absatz 3 Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4, teilen sie dies über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich der Staatsangehörigkeitsbehörde mit, die über die Einbürgerung entschieden hat.

(4) Die datenschutzrechtliche Verantwortung ab Eingang von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie von Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis zur Weiterleitung hat das Bundesverwaltungsamt. Dies gilt auch für die weitere Datenverarbeitung im Bundesverwaltungsamt bis zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt."

4. In § 41 wird die Angabe " §§ 32, 33 und 37" durch die Angabe " §§ 32 und 33" ersetzt.

Artikel 3
Folgeänderungen

(1) Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 5

(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

wird aufgehoben.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 4

4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen,

wird aufgehoben.

c) Nummer 5 wird Nummer 4.

3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 16

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

wird aufgehoben.

4. In § 25 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 15 Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter " § 15 Nummer 3 oder 4" ersetzt.

(2) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 6

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

wird aufgehoben.

2. § 23 Absatz 3 Nummer 16

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

wird aufgehoben.

3. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 4

4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen,

wird aufgehoben.

c) Nummer 5 wird Nummer 4.

4. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4" ersetzt.

(3) Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Nummer 5

5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

wird aufgehoben.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 4, 7 und 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und" gestrichen.

3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bis c, Nummer 5 und" durch die Wörter "bis c und Nummer" ersetzt.

4. In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 7, 8 und 11" ersetzt.

5. In § 34 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten" gestrichen.

6. In § 34a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16" durch die Wörter "Nummer 1 bis 8 und 16" ersetzt.

(4) § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt und wird die Angabe "2401," gestrichen.

2. In Absatz 4 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 7 und 8" ersetzt.

(5) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Steuern" das Komma und die Wörter "an das Bundesverwaltungsamt" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 4 bis 10" durch die Angabe " §§ 4 bis 11" ersetzt.

2. § 10

§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1.Familienname

0101 bis 0106,

2.frühere Namen

0201 bis 0204,

3.Vornamen

0301,0302,

4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0605,

5.Geschlecht

0701,

6.derzeitige und frühere Anschriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland

1201 bis 1213a,
1232, 1233,

7.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland1301, 1305, 1306, 1314,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
9.die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann

2401,

10Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801

(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname0101 bis 0106,
2. frühere Namen0201 bis 0204,
3. Vornamen0301,0302,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0605,
5. Geschlecht0701,
6. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1213a,
7. bei Zuzug aus dem Ausland (Staat)1223,
8. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland1301, 1305,
1306, 1314,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

10. die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401.


wird aufgehoben.

(6) Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter "einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten" gestrichen.

2. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten" und wird die Angabe "2401," gestrichen.

(7) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 23 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169) geändert worden ist,


23.die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401,


wird aufgehoben.

(8) Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.

2. In der Anlage 12 wird jeweils das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 1 Nummer 13, 17 und 24 wird das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 drei Monate nach Verkündung (26.06.2024) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 27. Juni 2025 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben sind.

ID 240641


ENDE