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2. BMeldDÜV - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
Vom 1. Dezember 2014
(BGBl Nr.56 vom 08.12.2014 S. 1950)
▾ Änderungen
Überschrift geändert: 22
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Allgemeines 16 16a 16d 22 24
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.
§ 3 Standards der Datenübermittlung 16b 20 22 23a
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr 25
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
1. Familienname |
(0101 bis 0102, gültig ab 01.11.2025 0101a,) |
2. Vornamen |
0301,0302, |
3. derzeitige Anschrift |
1201 bis 1212. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.
§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung 16d 25
(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft (gültig ab 01.11.2025, eines Wegzugs in das Ausland) oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):
Blattnummer des | ||
1. | Familienname |
(0101 bis 0106, gültig ab 01.11.2025 0101a bis 0105a,) |
2 | frühere Namen |
(0201 bis 0204, gültig ab 01.11.2025 0201a, 0203a,) |
3 | Vornamen |
0301 bis 0303, |
4. | Doktorgrad |
0401, |
5. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
6. | Geschlecht |
0701, |
7. | derzeitige Anschrift |
1200 bis 1212, |
7a. | (gültig ab 01.11.2025 bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat |
1232, 1233, ) |
8. | bei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift |
1200 bis 1212, 213a, |
9. | Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft |
1402, |
10. | Sterbedatum |
1901. |
(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
Blattnummer des | ||
1. | Ehegatte - Familienname |
(1501 bis 1502, gültig ab 01.11.2025 1501a,) |
2. | Ehegatte - Vornamen |
1503, |
3. | Ehegatte - Geburtsdatum |
1505, |
4. | Ehegatte - derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung |
1200 bis (1212, gültig ab 01.11.2025 1232, 1233,) |
5. | Lebenspartner - Familienname |
(1517 bis 1518, gültig ab 01.11.2025 1517a,) |
6. | Lebenspartner - Vornamen |
1519, |
7. | Lebenspartner - Geburtsdatum |
1521, |
8. | Lebenspartner derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung |
1200 bis (1212 gültig ab 01.11.2025 1232, 1233) . |
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister 17 25
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):
Blattnummer des | ||
1. | Familienname |
(0101 bis 0102, gültig ab 01.11.2025 0101a,) |
2. | frühere Namen |
(0201 bis 0204, gültig ab 01.11.2025 0201a, 0203a,) |
3. | Vornamen |
0301 bis 0303, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
5. | derzeitige Anschrift |
1201 bis 1203, |
6. | Datum des zugrunde liegen- den Rechtsaktes |
0205, 0304, |
7. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung veranlasst hat |
0206, 0305. |
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt 25
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung).
Blattnummer des | ||
1. | Familienname |
(0101 bis 0102, gültig ab 01.11.2025 0101a,) |
2. | Geburtsname |
(0201 bis 0202, gültig ab 01.11.2025 0201a,) |
3. | Vornamen |
0301,0303, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
5. | Geschlecht |
0701, |
6. | Datum des zugrunde liegen- den Rechtsaktes |
0205,0304, |
7. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat |
0206,0305. |
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern 23 23a 25
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):
Blattnummer des | ||
1 | Familienname |
(0101 bis 0106, gültig ab 01.11.2025 0101a bis 0105a,) |
2. | Geburtsname |
(0201 bis 0202, gültig ab 01.11.2025 0201a,) |
3. | Vornamen |
0301,0302, |
4. | Doktorgrad |
0401, |
5. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
6. | Geschlecht |
0701, |
7. | derzeitige Anschrift |
1200 bis 1212, |
8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum |
1301,1306, |
9. | Auskunftssperren nach § 51 BMG |
1801, |
10. | Sterbedatum |
1901, |
11. | Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung |
2701, |
12. | Staatsangehörigkeiten |
1001. |
Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).
(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
Blattnummer des | ||
1. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
1101, |
2. | Eintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
1102,1103, |
3. | Familienstand |
1401, |
4. | Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft |
1402, |
5. | Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft |
1406, |
6. | Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners |
2703, 1505, |
7. | Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist |
2704, 1604. |
Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706,2708).
(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Identifikationsnummer | 2701 |
2. Geburtsdatum | 0601. |
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 (aufgehoben) 15 16b 16c 22 24
§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister 16 19 21 23 25
(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderungder Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |
1. Familienname | (0101 bis 0102, gültig ab 01.11.2025 0101a,) |
2. Geburtsname | (0201 bis 0202, gültig ab 01.11.2025 0201a,) |
3. Vornamen | 0301 bis 0303, |
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603 |
5. Geschlecht | 0701, |
6. Staatsangehörigkeiten | 1001, |
7. derzeitige und letzte frühere Anschrift | 1200 bis 1212, |
8. AZR-Nummer | 1712, |
9. Doktorgrad | 0401, |
10. Einzugsdatum | 1301, 1301a, |
11. Auszugsdatum | 1306. |
(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf Kraft. des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
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