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Änderungstext
Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
Vom 12. April 2024
(BGBl. I Nr. 125 vom 17.04.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe f, g und h wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Für" durch das Wort "für" ersetzt und hinter der Angabe "15 Euro" ein Punkt eingefügt.
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Buchstabe a bis f" durch die Angabe "Buchstabe a bis f und h" ersetzt und hinter der Angabe "6 Euro" ein Punkt eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Buchstabe e und i" durch die Angabe "Buchstabe e und h" ersetzt.
d) In Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
2. Die Anlage 1 und 1a werden neu gefasst.
3. Die Anlage 4 und 5 werden neu gefasst.
4. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden im letzten Satz die Wörter "bzw."geb."" gestrichen.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld "Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag. | "8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Reise-, Dienst- und Diplomatenpass in dem Datenfeld "Doktorgrad", im vorläufigen Reise-, Diplomaten- und Dienstpass in dem Datenfeld "Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld "Name" vorgenommen wird." |
b) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
Alt:
14. | Ordens- oder Künstlername (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig |
Neu:
"14 | [a] Doktorgrad (Seite 1) | [a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile | [a] Nicht zulässig |
[b] Ordens- oder Künstlername (Seite 1) | [b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 62 Zeichen) | [b] Nicht zulässig". |
bb) Die Zeile zum Datenfeld "Behörde bzw. Ausstellungsort" wird wie folgt gefasst:
Alt:
ohne | Behörde bzw. Ausstellungsort (Seite 2) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig |
Neu:
"ohne | Behörde bzw. Ausstellungsort (Seite 2) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen 5 (insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig |
_____
5) Beim Diplomaten- und Dienstpass ist nur eine Zeile vorgesehen."
c) In Tabelle 2 wird die bisherige Fußnote 5 die Fußnote 6.
Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird Nummer 8 wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld "Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag. | "8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld "Doktorgrad", im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld "Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld "Name" vorgenommen wird." |
b) In der Tabelle wird die Zeile "Ordens- und Künstlername" durch die folgenden Zeilen ersetzt:
Alt:
Ordens- und Künstlername | 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen) |
Neu:
"Doktorgrad | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
Ordens- und Künstlername 2 | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
____
2) Gilt nur für den Personalausweis."
Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. | "Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres." |
(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Abkürzung "PT" für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere, | 1. die Abkürzung
|
2. In § 45c Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Chip" durch das Wort "Chips" ersetzt.
3. In § 57a Nummer 2 wird das Wort "Chip" durch das Wort "Chips" ersetzt.
4. Anlage D4c wird neu gefasst.
5. Anlage D7a wird neu gefasst.
6. Anlage D8a wird neu gefasst.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 2. Mai 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. November 2025 in Kraft.
ID: 240826
ENDE |