Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag - Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Juni 2024
(GV.NRW Nr. 18 vom 04.07.2024 S. 385)



Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages

(Gültig ab siehe =>)

Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen" § 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Für Anbieter von Telemedien gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind."(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen."

b) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Vorschriften des Telemediengesetzes" durch die Wörter " §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, L 310 vom 01.12.2022 S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet."

d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

3. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "unterfallen" die Wörter "und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind" eingefügt und das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Landesrecht" ein Komma und die Wörter "soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt" eingefügt.

5. § 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "beiden" ein Komma und die Wörter "jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden," und nach dem Wort "verbreiteten" ein Komma und die Wörter "nach Zuschaueranteilen" eingefügt.

b) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung."

6. In § 98 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

7. In § 99 Abs. 1 werden die Wörter "den §§ 10a und b des Telemediengesetzes" durch die Wörter " § 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt.

8. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "zur" die Wörter "Entfernung oder" eingefügt, das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065" ersetzt und die Wörter "eine Sperrung" durch das Wort "dies" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt."Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt."

9. Dem § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauftragten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt in das Verfahren ein."

10. In § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 9" durch die Angabe " § 1 Abs. 10" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, L 310 vom 01.12.2022 S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.

2. § 5b wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5b Meldung von Nutzerbeschwerden

(1) Anbieter von Video-Sharing-Diensten sind verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Video-Sharing-Dienst des Anbieters des Video-Sharing-Dienstes bereitgestellt werden (Nutzerbeschwerden), elektronisch melden können.

(2) Das Meldeverfahren muss

  1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,
  2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen, und
  3. gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.

(3) Rechtswidrig im Sinne des Absatzes 1 sind solche Inhalte, die

  1. nach § 4 unzulässig sind oder
  2. entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 nachzukommen."

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und der Bestimmungen der §§ 10a und 10b des Telemediengesetzes" gestrichen.

4. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages

"Ungeachtet der Anpassung in § 59 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnahmen zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortgesetzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutschland vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Protokollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)."



Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag - Bekanntmachung des Fünften Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Juni 2024
(GV. NRW Nr. 18 vom 04.07.2024 S. 385)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Entwurf des Fünften Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens wird gesondert bekannt gemacht.

ID: 241593


ENDE