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ZKDSG - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
Vom 19. März 2002
(BGBl. I Nr. 19 vom 22.03.2002 S. 1090; 26.02.2007 S. 179; 06.05.2024 Nr. 149 24)
Gl.-Nr.: 453-20
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
Abschnitt 2
Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S. 54).
ENDE |