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Regelwerk

BDBOS-KostV - BDBOS-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 27. April 2012
(BGBl. I Nr. 19 vom 09.05.2012 S. 998; 07.08.2013 S. 3154 13 / 13a; 18.07.2016 S. 1666 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-7-2



Auf Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren 13

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.

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GebührenverzeichnisAnlage 13
(zu § 1)


Gebühren-
nummer
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr in Euro
1Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS234 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal
2Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS263 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall
3Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS170 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal
4Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS198 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall
5Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung durch die BDBOS328 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal
6Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS384 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall
7Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS263 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal
8Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS320 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall
9Entscheidung über die angezeigte Ände- rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes70
10Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes121


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