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Überdruckmessgeräte | Anlage 16 |
1 Zulassung
1.1 Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2 Die Bauarten der Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 mit einer Einrichtung für Fernmessung, Fernmeldung, Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Überdruckmessgeräte im Sinne dieser Anlage sind mechanische Messgeräte mit Rohrfedern, Plattenfedern oder Kapselfedern als elastische Messglieder mit direkter Anzeige durch Zeigerwerk, Zeiger und Strichskala.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Fehlergrenzen für Überdruckmessgeräte betragen:
Geräte der Klasse | Eichfehlergrenzen in % | Verkehrsfehlergrenzen in % |
0,1 | 0,1 | 0,15 |
0,25 | 0,25 | 0,4 |
0,6 | 0,6 | 0,9 |
1,0 | 1,0 | 1,5 |
1,6 | 1,6 | 2,4 |
2,5 | 2,5 | 3,8 |
4,0 | 4,0 | 6,0 |
Die Fehlergrenzen sind bezogen auf die Messspanne und gelten für die Referenztemperatur 20 °C.
3.2 Die Fehlergrenzen gelten für eine von 20°C abweichende Referenztemperatur, wenn diese auf dem Zifferblatt angegeben ist.
3.3 Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen gelten bei zunehmendem und abnehmendem Betrag des Überdrucks an jeder Stelle des Anzeigebereichs.
3.4 Die Messwert-Umkehrspanne, bezogen auf die Messspanne, darf die Eichfehlergrenze nicht überschreiten.
3.5 Bei Überdruckmessgeräten mit einer Zusatzeinrichtung nach Nummer 1.2 müssen die Anzeige und die mit Hilfe der Zusatzeinrichtung bestimmten Messwerte die Fehlergrenzen derselben Klasse einhalten.
3.6 Für Überdruckmessgeräte mit zwei Messwerken gelten die Fehlergrenzen für jedes der beiden Messwerke unabhängig voneinander.
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