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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
Vom 6. Juni 2011
(BGBl. Nr. 27 vom 16.06.2011 S. 1035)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Eichordnung
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnahmen zuständig.
wird aufgehoben.
2. In § 7h wird nach den Wörtern "mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
3. § 10b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird Heizöl, das nach § 3 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes gekennzeichnet ist (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 °C umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen. | "(1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen." |
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Allgemeines 07
(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt. (1a) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit dem Jahr, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Abs.1 auf dem Messgerät angebracht wurde. (2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung. (3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. | " § 12 Allgemeines
(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt. (2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung. (3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen. (4) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. (5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Absatz 1 auf dem Messgerät angebracht wurde." |
5. Teil 8 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Schankgefäße" wird gestrichen.
6. § 54 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | "(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen.
(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte: "Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden." Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: "Ich gelobe es." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. (5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen." |
7. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Inhabers" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Inhaber" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
c) In Nummer 1 werden die Wörter "ihre vorschriftsmäßige Beurkundung" durch die Wörter "den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse" ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte Wäger zu beschäftigen, | "3. an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt". |
d) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "Namen und Namenszug" das Wort "der" durch das Wort "des" und die Wörter "öffentlich bestellten Wäger" durch das Wort "Betriebspersonals" ersetzt.
8. § 64a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.
wird aufgehoben.
9. In § 64b wird das Wort "Inhabers" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.
§ 65 Antrag auf Bestellung als WägerVoraussetzungen
(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nachweist oder
- der Wäger minderjährig ist.
wird aufgehoben.
11. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen."
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "die Bestellung" durch die Wörter "der Nachweis der Sachkunde" ersetzt.
c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Rechtsvorschriften, die der Wäger zu beachten hat, | "2. die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu beachten sind," |
.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Wäger" durch das Wort "Antragsteller" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war. | "(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestellung als öffentlicher Wäger, wenn diese am 17. Juni 2011 gültig war." |
f) Dem Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 angefügt:
"(5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 stehen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gleich, wenn diese
Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Sachkunde gilt ferner dann als nachgewiesen, wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.
(6) Nachweise nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Nachweise.
(7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Antragstellers und der nach Absatz 2 erforderlichen Qualifikation besteht, der nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
(8) Wer zur Durchführung von Wägungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorübergehend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen."
§ 67 Bestellung und Verpflichtung(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den Wäger die Worte richtet:
"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden."
und der Wäger hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(3) Der Wäger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Werden mehrere Wäger gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jedem der Wäger zu sprechen.
(5) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(6) Gibt der Wäger an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte:
"Sie geloben, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.",
und der Wäger spricht hierauf die Worte:
"Ich gelobe es."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(7) Gibt der Wäger an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
wird aufgehoben.
§ 68 Stempel(1) Die zuständige Behörde weist dem öffentlich bestellten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an bestimmten öffentlichen Waagen eine Ordnungsnummer und einen Stempel zu. Der Stempel muss die Ordnungsnummer des Wägers und die Ordnungszahl der zuständigen Behörde enthalten. Die Ausführung des Stempels ist in Anhang D Nr. 5 festgelegt.
(2) Der Wäger hat den Stempel nach Beendigung seiner Tätigkeit an der öffentlichen Waage unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Der Verlust des Stempels ist unverzüglich anzuzeigen.
wird aufgehoben.
14. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers
Der öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche Wägungen
| " § 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen
|
15. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Beurkundung | " § 70 Nachweis des Wägeergebnisses". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wägeergebnisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat. | "(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat." |
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift des Wägers und Aufbringen des ihm zugewiesenen Stempels zu beurkunden; Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben. | "(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen." |
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Inhaber der öffentlichen Waage muss Unterlagen über die beurkundeten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. | "(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren." |
16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 71 Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen | " § 71 Wägen in besonderen Fällen". |
17. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 24, 24a und 25 werden durch die folgenden Nummern 24 bis 30 ersetzt:
alt | neu |
24. als Inhaber einer öffentlichen Waage
a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich bestellte Wäger beschäftigt oder b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 24a. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 25. als öffentlich bestellter Wäger a) entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70 Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beurkundet oder c) entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt oder | "24. entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,
25. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, 27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt, 28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt, 29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt," |
.
b) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 31 und der den Satz abschließende Punkt wird durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 angefügt:
"32. entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt."
18. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ausschankmaße können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. | "(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden." |
b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
19. Anhang A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16. Messgeräte zur Füllung von Schankgefäßen, | "16. Messgeräte zur Füllung von Ausschankmaßen," |
.
b) Nummer 24 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
h) Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder die mindestens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird, | "h) Selbstfahrervermietfahrzeugen," |
.
c) In Nummer 28 Buchstabe f wird die Zahl "245 000" durch die Zahl "123 000" ersetzt.
20. Anhang B wird wie folgt geändert:
a) In der Tabellenüberschrift werden nach den Wörtern "Gültigkeitsdauer in Jahren" ein Komma sowie die Wörter "sofern nicht anders angegeben" eingefügt.
b) In Nummer 7.3 wird nach der Zahl "25" die Angabe "m3/h" eingefügt.
c) In Nummer 7.4 werden nach der Angabe "4.000 m3/h" die Wörter "bis kleiner 16.000 m3/h" eingefügt.
d) Nach Nummer 7.13 wird folgende Nummer 7.14 eingefügt:
Ordnungsnummer | Messgeräteart | Gültigkeitsdauer in Jahren |
"7.14 | Gaszähler nach Anlage 7 Abschnitt 1, soweit nicht unter Nummer 7.1 bis Nummer 7.13 dieses Anhangs etwas anderes festgelegt ist | 5". |
e) Nummer 18.1
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer
wird aufgehoben.
In Nummer 18.5 wird die Zahl "0,5" durch die Angabe "6 Monate" ersetzt.
g) In Nummer 22.1 Satz 1 wird die Angabe "PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340" durch die Angabe "PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39" ersetzt.
h) Nummer 22.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Teilgeräte Rechenwerk bzw. drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik kann nach den in den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und 114 (2004) Heft 2 S. 183 veröffentlichten Verfahren die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre verlängert werden. | "Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre." |
21. Anhang D wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.3 Satz 2 werden die Wörter "Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr" durch die Wörter "Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate" ersetzt.
b) Nummer 3.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. | "Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen." |
c) Nummer 5
Stempel des öffentlich bestellten Wägers (§ 68)
wird aufgehoben.
22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (ABl. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung. | "Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. 122 vom 16.05.2009 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) In Nummer 3.1 wird die Angabe "Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter "Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Nummer 3.2 wird die Angabe "Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter "Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
d) In Nummer 3.3 Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter "Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
e) In Nummer 4.1.9 wird die Angabe "Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter "Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
23. Anlage 10 Nummer 5 2. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
In der zweiten Zeile wird die Angabe "XIII (2)" durch die Angabe "XIIII (2)" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.