umwelt-online: Eichordnung 4
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zur Nachfolgeregelung . .

Besondere Gültigkeitsdauer der EichungAnhang B 07 11

(zu den §§ 12 und 14)

Ordnungs- nummerMessgeräteartGültigkeitsdauer in Jahren, sofern nicht anders angegeben
1.1Längenmessgeräte mit Ausnahme von mechanische Längenmessmaschinennicht befristet
1.2Längenmessmaschinen im Einzelhandelnicht befristet
2.1Flächenmesswerkzeugenicht befristet
4.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet
4.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.43
4.3Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sindnicht befristet
4.4Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sindnicht befristet
4.5Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören.12
4.6Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrechtnicht befristet
4.7Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Messraumes durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen istnicht befristet
4.8Transport-Messbehälter9
4.9Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummer 4.5 und 4.65
4.10Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.118
4.11Fässer aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushaltennicht befristet
5.1Messanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase1
5.2Messanlagen mit Volumenzählern für Milch1
5.3Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa · s im Messzustand4
5.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen10
6.1Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
Wird die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.
6
6.2Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.35
6.2aElektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist8
6.3Kondensatwasserzähler8
6.4Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wassermessgerätennicht befristet
7.1Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h

Wird die Messrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre.

8
7.2Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler12
7.3Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m3/h bis 1600 m3/h.16
7.4Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss über 4000 m3/h bis kleiner 16.000 m3/h16
7.5Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m3/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16.000 m3/h und größernicht befristet
7.6Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigennicht befristet
7.7Brennwertmessgeräte für Gase1
7.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird4
7.9Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklasse AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werdennicht befristet
7.10Mengenumwerter für Gase

Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.

5
7.11Mechanische für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen5
7.11aElektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist8
7.12Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungennicht befristet
7.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszählernicht befristet
7.14Gaszähler nach Anlage 7 Abschnitt 1, soweit nicht unter Nummer 7.1 bis Nummer 7.13 dieses Anhangs etwas anderes festgelegt ist5
8.1Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören4
9.1Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen3
9.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören4
9.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm4
9.4Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.54
9.5Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sindnicht befristet
9.6Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird4
9.7Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden1
9.8Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben4
9.9gestrichen 
10.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen1
10.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden1
10.3Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr3
11.1Getreideprober4
11.2gestrichen 
13.1Dichte- und Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
13.2Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall4
14.1Flüssigkeits- Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.215
14.2Thermometer für Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometernicht befristet
14.3gestrichen 
14.4Temperaturaufnehmer mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden6
15.1gestrichen 
15.2gestrichen 
15.3gestrichen 
15.4gestrichen 
15.5gestrichen 01 
15.6gestrichen 01 
16.1Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,61
17.1Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
18.1aufgehoben 
18.2Taxameter in Kraftfahrzeugen1
18.3Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs1
18.4Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen1
18.5Atemalkoholmessgeräte6 Monate
19.1mechanische Stoppuhren1
20.1Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2

Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.

16
20.2Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler12
20.3Einphasen- und MehrphasenWechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist

Wird die Messrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.

8
20.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom4
20.5Messwandler

Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.

nicht befristet
22.1Wärmezähler und Kältezähler

Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre.

5
22.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislautsysteme5
22.3Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist8
23.1Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrtnicht befristet
23.2Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt6
23.3allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme1

Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2.

Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie de Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs-. und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.

 .

Technische Anforderungen an SchankgefäßeAnhang C 07
(zu § 46)

(weggefallen)

 

.

Verzeichnis der Stempel und ZeichenAnhang D 11
(zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34. 35, 59, 68 und 72)


1Konformitätszeichen (§ 5)
 Das Konformitätszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.
 Beispiel:        
2Zulassungszeichen (§ 24)
2.1Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.
2.2Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Z".
 Die Kennzeichnung weist auf de Art und Bauart des Messgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
 Beispiel:        
2.3Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "E". Es enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den Buchstaben " D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Messgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
 Beispiel:            
2.4Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein "p" von gleicher Größe gesetzt.
2.5Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "E".
 Beispiel:             
2.6Das EWG-Zulassungszeichen eines Messgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.
 Beispiel:         
2.7Symbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden b der Zulassung festgelegt.
3Stempelzeichen der Eichbehörden (§ 34)
3.1Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden,
 Beispiel:          
3.2Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten "e". Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Eichbehörde.
 Beispiel:         
3.3Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.

Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.

 Beispiel:          
3.4Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.
 Beispiel:              
3.5Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.
 Beispiel:          
3.6Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der anstelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.
 Beispiel:          
3.7Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:
4Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)
 Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.
 Beispiel:            
 Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungsnummer der Prüfstelle.
5(aufgehoben)
6Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)
6.1Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:
 Beispiel:          
 Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.
6.2Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:
 Beispiel:          
 Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.
7gestrichen
8CE- Kennzeichnung                 
 Die CE -Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ≫CE≪ mit folgendem Schrift bild:

             

 Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE -Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE -Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

9Kennummer der benannten Stelle
 Die Kennummer der benannten Stelle ist die der benannten Stelle von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Nummer.
10EG-Eichzeichen
10.1Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben ≫M≪ trägt. Es darf nur zusammen mit der CE-Kennzeichnung aufgebracht werden
10.2Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind, besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.
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