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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
Vom 30. April 2019
(BGBl. I Nr. 17 vom 07.05.2019 S. 579)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer
2. Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Gebühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer Rundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben werden,
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 2 bis 8.
c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Messgeräte verwendender Personen, Gesellschaften oder Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchführung von Eichungen, | "7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt," |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter " vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben."
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Erfolgt eine beantragte Eichung gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr im Rahmen einer Rundfahrt vorgesehen ist, außerhalb einer Rundfahrt oder außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so ist für die Eichung statt der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Festgebühr eine Zeitgebühr zu erheben, wenn die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Im Falle des Satzes 1 berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung nach § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.2.1 bis 19.1.2.3, es sei denn die Fahrt- und Reisezeitkosten sind höher als die in dieser Zeitgebühr berücksichtigten. In letzterem Fall berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung gemäß § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3. Auslagen für Reisezeit- und Fahrtkosten sind nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 oder § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu erheben. | "(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren." |
4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "außerhalb einer Rundfahrt oder" gestrichen.
5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Billigkeit" die Wörter ", insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36)," eingefügt.
6. Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst.
Artikel 2
Weitere Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
(gültug ab 01.01.2021 siehe =>)
Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus Anhang II dieser Verordnung ersichtlich gefasst.
Artikel 3
Änderung der Mess- und Eichverordnung
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter "sowie von Holz" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
3. In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort "keine" durch das Wort "Eiersortiermaschinen" ersetzt.
4. Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte
Die Konformitätsbewertungsstelle übersendet auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn sie dies verlangen, erhalten die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet. | "8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte
Die Konformitätsbewertungsstelle kann auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können sie eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet." |
5. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte "Messgeräteart" die Wörter "mit Ausnahme der Gewichtsstücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen.
b) In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte "Messgeräteart" die Wörter ", soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen.
c) Die Zeilen zu den Nummern
2.2.8 nichtselbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden
und
2.3.4 selbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden
werden gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8.
e) In Nummer 6.6 werden in der Spalte "Messgeräteart" die Wörter "zur Bestimmung der Zeit" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Gebührenverzeichnis (gültig vom 08.05.2019 bis 31.12.2020) | Anhang I (zu Artikel 1 Nummer 6) |
Siehe Textvergleich der Fassungen 2015/2019
Gebührenverzeichnis (gültig ab 01.01.2021) | Anhang II (zu Artikel 2) |
Siehe Textvergleich der Fassungen 2019/2021
ENDE |