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GSG - Gerätesicherheitsgesetz
Gesetz über technische Arbeitsmittel
Fassung vom 11. Mai 2001
(BGBl. I Nr. 22 vom 21.05.2001 S. 866; 23.03.2002 S. 1163; 25.11.2003 S. 2304; 06.01.2004 S. 2 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-4
Zur Nachfolgeregelung ProdSG - Produktsicherheitsgesetz
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 [Geltungsbereich]
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von
(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben unberührt.
§ 1a [Geltung für überwachungsbedürftige Anlagen]
Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
§ 2 [Begriffsbestimmungen] 02a
(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn
(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:
(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.
(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind.
(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn, dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind (→BMA). Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich.
(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstellen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum Zwecke der Werbung.
(5) ) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist
Zweiter Abschnitt
Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln
§ 3 [Inverkehrbringen]
(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden. Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.
(3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" (→ BMA) versehen werden, das eine Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung muss sein, dass
Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
§ 3a [Ausstellung und Vorführung Technischer Arbeitsmittel]
Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
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