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GSG - Gerätesicherheitsgesetz
Gesetz über technische Arbeitsmittel

Fassung vom 11. Mai 2001
(BGBl. I Nr. 22 vom 21.05.2001 S. 866; 23.03.2002 S. 1163; 25.11.2003 S. 2304; 06.01.2004 S. 2 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-4



Zur Nachfolgeregelung ProdSG - Produktsicherheitsgesetz

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 [Geltungsbereich]

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von

  1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen;
  2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind;
  3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.

(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben unberührt.

§ 1a [Geltung für überwachungsbedürftige Anlagen]

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

  1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
  2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

§ 2 [Begriffsbestimmungen] 02a

(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn

  1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,
  2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder wenn
  3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:

  1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind;
  2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;
  3. Haushaltsgeräte;
  4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.

(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
  3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  5. Aufzugsanlagen,.
  6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
  9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind.

(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn, dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind (→BMA). Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich.

(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstellen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum Zwecke der Werbung.

(5) ) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind, oder
  2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt.

Zweiter Abschnitt
Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 3 [Inverkehrbringen]

(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden. Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.

(3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.

(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" (→ BMA) versehen werden, das eine Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung muss sein, dass

  1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen übereinstimmt,
  2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
  3. die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt,
  4. die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,
  5. die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a die Zuerkennung des Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1 geändert haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht eingehalten werden.

Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

§ 3a [Ausstellung und Vorführung Technischer Arbeitsmittel]

Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

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