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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes*)
Vom 18. Juni 2008
(BGBl. Nr. 25 vom 25.06.2008 S. 1060)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
Artikel 1
Änderung der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile. (2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie Von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind. (3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren. (4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet. (5) Diese Verordnung gilt nicht für:
(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinien 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine oder von einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht. (7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität aus, so fällt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der Ersten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2). | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Sicherheitsanforderungen
Maschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. | " § 2 Begriffsbestimmungen
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3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Beim Inverkehrbringen muß die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es muß ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
(1a) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die Maschine den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den der Maschine beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. (2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile entsprechend. Die beizufügende Konformitätserklärung muß dem Muster des Anhangs II Buchstabe C der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist unzulässig. (3) Eine Maschine, die in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Verordnung zusammengefügt werden soll, darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Maschine eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/ EWG beigefügt ist. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Maschinen unabhängig voneinander funktionieren können, sowie für auswechselbare Ausrüstungen im Sinne des § 1 Abs. 4. (4) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt. (5) Die in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für denjenigen, der eine auswechselbare Ausrüstung gemäß § 1 Abs. 4 an einer Maschine oder Zugmaschine anbringt, sofern die Teile zusammenpassen, jeder Bestandteil der zusammengefügten Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die jeweilige EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird. | " § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. (4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein. (5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht." |
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Konformitäts- bewertungsverfahren für Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 10 ersetzt:
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§ 4 CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 89/392/EWG. (3) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. § 5 Ordnungswidrigkeiten 03 Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Übergangsbestimmungen (1) Auf Ausrüstungen im Sinne der Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 957) und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2179) sind die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem 1. Juli 1995 anzuwenden. (2) Maschinen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden. (3) Die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser. Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 2 im 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden. (4) Die Bestimmungen der Schutzaufbautenverordnung und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge bleiben bis zu deren Außerkrafttreten unberührt. (5) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile, die den bis zum 14. Juni 1993 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden. | " § 5 CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. (3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen. (4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle anzufügen. (5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. § 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig. § 7 Zugelassene Stellen (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditierung nach, dass er die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren und Maschinengattungen zu benennen. (2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung unverzüglich, wenn sie feststellt,
Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte Stelle. (3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die von ihr ausgestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. (4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden als erforderlich erweisen könnte. § 8 Marktüberwachung (1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. (2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10 Übergangsbestimmungen Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden." |
Artikel 2
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
| "(2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1)" ein Komma und die Angabe "die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist," eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
a zur Personenbeförderung, b zur Personen- und Güterbeförderung oder c sofern der Fahrkorb von einer Person betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind. | "
Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden." |
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung. | "2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung." |
§ 7 ÜbergangsbestimmungenAufzüge und Sicherheitsbauteile, die den am 29. Juni 1995 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "explosibler" durch das Wort "explosionsfähiger" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)," durch die Angabe "2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10)" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch einen Doppelpunkt ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "73/23/EWG" durch die Angabe "2006/95/EG" ersetzt.
§ 4(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 73/23/EWG.
(3) Es dürfen auf dem elektrischen Betriebsmittel keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem elektrischen Betriebsmittel, seiner Verpackung, Gebrauchsanleitung oder seinem Garantieschein angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" und die Angabe "73/23/EWG" durch die Angabe "2006/95/ EG" ersetzt.
§ 6Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter "und Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden," gestrichen.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,".
c) In Nummer 12 wird die Angabe "1, 6 oder 8 bis 11" durch die Angabe "1 oder 6 bis 10" ersetzt.
d) In Nummer 13 wird die Angabe "5 und 7" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.
e) Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
f) Die Nummern 15 und 16
15. Wasserfahrzeuge nach Nummer 1, 6 oder 8 bis 11 mit den in Absatz 6 genannten Antriebsmotoren,16.den Eigengebrauch gebaute Boote mit den in Absatz 6 genannten Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden.
werden aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
3. diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der zugelassenen Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und
4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach den Nummern 2 und 3 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass
5. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist. | "
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Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und den Wortlaut der Maschinenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 29. Dezember 2009 in Kraft.
1. der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24),
2. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen an die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) und
3. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten an die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist.