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1. ProdSV - Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
Vom 11. Juni 1979
(BGBl. I S. 629; 1995 S. 1213; 06.01.2004 S. 2 03; 18.06.2008 S. 1060 08; 08.11.2011 S. 2178 11; 17.03.2016 S. 502 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-4-1
Siehe Fn. 11
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) wird nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt. Sie gilt nicht für
Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer Betriebsmittel.
(1) Neue elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende Stand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksichtigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen, für das sie vorgesehen sind.
(2) Die elektrischen Betriebsmittel müssen insbesondere folgenden Sicherheitsgrundsätzen entsprechend beschriften sein:
(1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10), eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.
(3) Unterliegt das elektrische Betriebsmittel auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das elektrische Betriebsmittel ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß das elektrische Betriebsmittel den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen sind dem Betriebsmittel Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen beizufügen, in denen alle Nummern der den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sind.
(4) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ENDE