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Änderungstext
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
Vom 6. April 2016
(BGBl. I Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 597)
Erläuterungen in den Bundestagsdrucksachen 52/16
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
6. ProdSV - Verordnung über einfache Druckbehälter
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Druckgeräteverordnung
Erläuterungen in den Bundestagsdrucksachen 52/16
Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) wird Druckgeräteverordnung wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Hersteller muss, wenn er die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 durchführen oder durchführen lassen. | "Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt wurde." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "der Hersteller" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist dafür verantwortlich" durch die Wörter "hat dafür zu sorgen" ersetzt.
3. § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörde nach § 6 Absatz 4 und | "2. der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und". |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe" § 13" die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 2" eingefügt und das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Die Nummern 2 bis 4
2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,3. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
4. dem Druckgerät oder der Baugruppe die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummer 3.3 und 3.4 der Richtlinie 2014/68/EU beigefügt sind und
werden aufgehoben.
cc) Die Nummer 5 wird die neue Nummer 2.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Die Nummer 2
2. dem Druckgerät oder der Baugruppe eine geeignete Betriebsanleitung beigefügt ist und
wird aufgehoben.
cc) Die Nummer 3 wird die neue Nummer 2.
5. In der Überschrift des Abschnittes 6 wird nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" das Wort", Straftaten" eingefügt.
6. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten- dem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar." |
7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe "1. Juni 2015" durch die Angabe "19. Juli 2016" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45).
ENDE |