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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung

Vom 6. April 2016
(BGBl. I Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 597)



pdf downloadErläuterungen in den Bundestagsdrucksachen 52/16

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Artikel 1
6. ProdSV - Verordnung über einfache Druckbehälter
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

- wie eingefügt -

 

Artikel 2
Änderung der Druckgeräteverordnung

pdf downloadErläuterungen in den Bundestagsdrucksachen 52/16

Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) wird Druckgeräteverordnung wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Hersteller muss, wenn er die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 durchführen oder durchführen lassen."Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt wurde."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "der Hersteller" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist dafür verantwortlich" durch die Wörter "hat dafür zu sorgen" ersetzt.

3. § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörde nach § 6 Absatz 4 und"2. der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und".

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe" § 13" die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 2" eingefügt und das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Die Nummern 2 bis 4

2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

4. dem Druckgerät oder der Baugruppe die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummer 3.3 und 3.4 der Richtlinie 2014/68/EU beigefügt sind und

werden aufgehoben.

cc) Die Nummer 5 wird die neue Nummer 2.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Die Nummer 2

2. dem Druckgerät oder der Baugruppe eine geeignete Betriebsanleitung beigefügt ist und

wird aufgehoben.

cc) Die Nummer 3 wird die neue Nummer 2.

5. In der Überschrift des Abschnittes 6 wird nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" das Wort", Straftaten" eingefügt.

6. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für eigene Zwecke eine Tpen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen oder die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben werden,
  4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die dort genannten Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
  5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder
  6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 4 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Aufgabe nicht überträgt,
  4. entgegen § 8 Absatz 6 erster Halbsatz eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  5. entgegen § 8 Absatz 6 zweiter Halbsatz nicht dafür sorgt, dass er eine dort genannte Unterlage vorlegen kann,
  6. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  7. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt, oder
  8. entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang vorlegen kann.
" § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,
  2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
  3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
  4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder
  5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten- dem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar."

7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe "1. Juni 2015" durch die Angabe "19. Juli 2016" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45).

ENDE