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PrüfKostenV - Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 23. November 1992
(BGBl. I 1992 S. 1944; 1996 S. 611; 2001 S. 2046, S. 3473; 31.10.2003 S. 2105; 06.01.2004 S. 2)
Gl.-Nr.: 7102-46-1
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Die technischen Überwachungsorganisationen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)) erheben Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen folgender überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes:
Vorschriften über die persönliche Gebührenfreiheit sind nicht anzuwenden.
Vom Gebührenschuldner werden nur folgende Auslagen erhoben:
Werden von einem Sachverständigen auf einer Reise Prüfungen bei mehreren Betreibern durchgeführt, so sind diese mit der Reisekostenvergütung nach billigem Ermessen anteilig zu belasten. Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1162), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1012), außer Kraft.
Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen | Anhang I |
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden
1.1 | Bemessungsgrundlage | ||||||||||||
1.1.1 | Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. | ||||||||||||
Die Grundgebühr besteht aus | |||||||||||||
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1.1.2 | Die Leistzungsgebühr wird berechnet | ||||||||||||
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt in Euro | |||||||||||||
bis | 100 m2 | Heizfläche | 1,64·H + 59,61, | ||||||||||
- über | 100 m2 | bis | 500 m2 | Heizfläche | 0,67·H + 153,38, | ||||||||
- über | 500 m2 | bis | 3.000 m2 | Heizfläche | 0,56·H + 204,33, | ||||||||
- über | 3.000 m2 | Heizfläche | 0,51·H + 340,90, | ||||||||||
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in Euro | 0,07·N + 59,61. | ||||||||||||
1.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form | 24,93 Euro. | |||||||||||
1.1.4 | Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag | 82,38 Euro. | |||||||||||
1.1.5 | Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb | ||||||||||||
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden | 44,45 Euro | ||||||||||||
oder | |||||||||||||
b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden | 82,38 Euro. | ||||||||||||
1.1.6 | Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt | ||||||||||||
bis | 50 | 48,78 Euro, | |||||||||||
| 50 Liter | bis | 400 | 56,91 Euro, | |||||||||
| 400 Liter | bis | 2.000 | 76,96 Euro, | |||||||||
| 2.000 Liter | bis | 5.000 | 102,43 Euro, | |||||||||
| 5.000 Liter | bis | 10.000 | 121,94 Euro, | |||||||||
| 10.000 Liter | 121,94 Euro, | |||||||||||
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 11,38 Euro. | ||||||||||||
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen. | |||||||||||||
1.1.7 | Berechnung der Heizfläche | ||||||||||||
1.1.7.1 | Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feueroder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind. | ||||||||||||
1.1.7.2 | Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche | ||||||||||||
H = n · l · da · π | |||||||||||||
Es bedeuten: | |||||||||||||
n | Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: | ||||||||||||
nmax = b / (2 · da) | |||||||||||||
l | mittlere beheizte Länge der Rohre in m, | ||||||||||||
da | Rohraußendurchmesser in m, | ||||||||||||
b | Breite der Rohrwand in m. | ||||||||||||
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. | |||||||||||||
1.1.7.3 | Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in m2 die Fläche | ||||||||||||
H = n · l · da/ 2 · π | |||||||||||||
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. | |||||||||||||
1.1.7.4 | Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche | ||||||||||||
H = n · l · ( π · da / 2 + t - da), | |||||||||||||
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet. | |||||||||||||
1.1.7.5 | Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche | ||||||||||||
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der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischen liegende Rohroberfläche). | |||||||||||||
1.2 | Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV | ||||||||||||
1.2.1 | Für die gutachterliche Äußerung zu der Montage, der Installation und dem Betrieb werden erhoben | ||||||||||||
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1.2.2 | Werden für denselben Betreiber gleichzeitig gutachterliche Äußerungen zu der Montage, der Installation und dem Betrieb für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe erstellt, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden können, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben. | ||||||||||||
1.2.3 | Für die gutachterliche Äußerung zu einer wesentlichen Veränderung oder zu einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.2.1 erhoben werden. | ||||||||||||
1.3 | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV | ||||||||||||
1.3.1 | Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit | ||||||||||||
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einer Grundgebühr erhoben. | |||||||||||||
1.3.2 | Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden. | ||||||||||||
1.4 | Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV | ||||||||||||
1.4.1 | Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für | ||||||||||||
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1.4.2 | Kann eine Festigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann dafür bis zum 0,7fachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 Euro erhoben werden. | ||||||||||||
1.4.3 | Bis zum 31. Dezember 2003 werden für wiederkehrende Prüfungen keine Gebühren nach Nummer 1.4.1 erhoben.
Die bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der erhobenen Jahresgebühren im Voraus entrichteten Anteile der Gebühren für innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) werden mit den Gebühren für die ab dem 1. Januar 2004 durchgeführten inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen verrechnet. Dabei werden als jährliche Vorausentrichtung bei | ||||||||||||
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der jeweiligen Gebühr für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1 zugrunde gelegt. | |||||||||||||
1.5 | Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die jeweiligen Prüfungen bis zu den in Nummer 1.4.1 genannten Vielfachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 Euro erhoben. | ||||||||||||
1.6 | Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 3 berechnet. |
2 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von höchstens 1 bar betrieben werden
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Gebühren nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Leistungsgebühr nach Nummer 2.1.2 und den Zuschlägen für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Leistungsgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung berechnet.
2.1.2.1 Bei Dampferzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Dampfleistung D in t/h in Euro
| 4,00 t/h | 24,28 · D + 43,35, |
| 4,00 t/h | 12,14 · D + 91,05. |
2.1.2.2 Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in Euro
| 2,75 MW | 34,63 · Q + 43,35, | |
| 2,75 MW | 17,29 · Q + 91,05. |
2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 26,55 Euro.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.2.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit
einer Grundgebühr erhoben.
2.2.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.
2.3 Wiederkehrende äußere Prüfungen nach § 15 BetrSichV
Für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen eines Dampfkessels wird eine Grundgebühr erhoben.
2.4 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Grundgebühr erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in der Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen und die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z.B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4.1 oder das 1,0fache der Gebühren nach Nummer 1.3.1, 1.3.2, 1.5, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 erhoben werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 Euro für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2 und 5.3 zu berechnen.
Gebühren für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen | Anhang II |
Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Prüfung von Druckbehälteranlagen
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis | 400 Liter | 56,91 Euro, | ||
| 400 Liter | bis | 2.000 Liter | 76,96 Euro, |
| 2.000 Liter | bis | 5.000 Liter | 102,43 Euro, |
| 5.000 Liter | bis | 10.000 Liter | 121,94 Euro, |
| 10.000 Liter | 121,94 Euro | ||
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 11,38 Euro. |
1.1.2 Zuschlag
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung | 41,19 Euro. |
1.1.3 Prüfungsfaktoren
1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor
| 1,45, |
| 1,20. |
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor
| 1,50, |
| 1,15, |
| 0,95. |
1.1.4 Höchstgebühren
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 596,17 Euro.
1.1.4.2 Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 805,91 Euro.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 272,61 Euro.
1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet
1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
| 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, |
| 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, |
| 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, |
| 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1. |
Die Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs. |
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV
| 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, |
| 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1. |
Die Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs. |
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen
Für Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
| 1,00 |
| 0,90 |
weiter. |